Musikvideo auch Produkt-/Zeitschriftenbeilage (VR-T-H 3/VR-T-H 5)
<Die Vergütungssätze gelten grundsätzlich für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires als Musikvideo (Videoclip und Konzertvideo) und deren Verbreitung zum persönlichen Gebrauch.</p>
Bei Sonderprodukten gilt der Vergütungssatz VR-T-H 5, d.h. für Beigaben zu Zeitschriften, zu sonstigen Produkten, zu Dienstleistungen oder für Musikvideos zur Promotion von Musikvideo-Veröffentlichungen und für Musikvideos, die zum Vertrieb über besondere Vertriebswege (andere Vertriebswege als Fachhandel) veröffentlicht werden.