25. Mai 2012

Statement zum ZPÜ-Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten

Im Jahr 2010 hatten die ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst mit den Verbänden IM, BITKOM, Vere (Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e. V.) und BWL (Bundesverband Werbeartikel Lieferanten e.V.) Gesamtverträge über die Vergütungen für USB-Sticks und Speicherkarten geschlossen. Die gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung betrug für sämtliche in Deutschland in den Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten 0,10 EUR pro Stück und galt für sämtliche in Deutschland in den Verkehr gebrachte USB-Sticks und Speicherkarten unabhängig davon, ob diese an private oder an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, und unabhängig vom konkreten Einsatzzweck. Beispielsweise waren von der vertraglichen Vereinbarung auch Speicherkarten erfasst, die in Fotokameras eingesetzt wurden. Aufgrund dieser breiten Bemessungsgrundlage war es möglich, eine vergleichsweise niedrige Vergütung pro Stück zu vereinbaren. Diese pauschalierende Vorgehensweise konnte nach den in den Jahren 2010 und 2011 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr beibehalten werden. Die Verwertungsgesellschaften haben die Gesamtverträge deshalb zum 31. Dezember 2011 gekündigt. Die Verwertungsgesellschaften und die Verbände haben noch in 2011 Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten aufgenommen. Diese Verhandlungen wurden im Februar 2012 für gescheitert erklärt, da die Verbände nicht bereit waren, den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und bei einer etwa verkleinerten Bemessungsgrundlage eine höhere Vergütung pro Stück zu akzeptieren. Die Verwertungsgesellschaften sind deshalb ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und haben unter Berücksichtigung der Durchschnittspreise der USB-Sticks und Speicherkarten und der Nutzung dieser Produkte zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG Tarife aufgestellt. Die Verwertungsgesellschaften hätten eine Einigung auf dem Verhandlungswege vorgezogen. Eine im Auftrag der ZPÜ Ende 2011 von der TNS durchgeführte empirische Untersuchung hat ergeben, dass die Anzahl der während der Gesamtlebensdauer von USB-Sticks und Speicherkarten vervielfältigten Werke erheblich ist. Beispielsweise werden mit einem USB-Sticks während seiner Gesamtlebensdauer durchschnittlich 677 Musiktitel, 541 professionelle Fotografien, Bilder oder Kunstwerke, 93 Graphiken und 66 Teile  aus Büchern vervielfältigt. Bei einer Speicherkarte sind es im Vergleich 390 Musiktitel, 579 professionelle Fotografien, Bilder oder Kunstwerke, 24 Grafiken und 10 Teile aus Büchern. Für diese Vervielfältigungen müssen die betroffenen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler und Produzenten) angemessen vergütet werden. Allerdings muss diese Vergütung gemäß § 54a Abs. 4 UrhG in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau stehen. In Beachtung dieser Vorschrift haben die Verwertungsgesellschaften die sich auf der Grundlage der ermittelten Nutzung ergebende angemessene Vergütung im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG auf die als Tarif veröffentlichten Beträge reduziert. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Tarifen der Verwertungsgesellschaften um für die betroffenen Importeure, Hersteller und Händler unverbindliche Angebote handelt, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. In der Praxis erfolgt eine solche Überprüfung der Tarife in sämtlichen Fällen und es ist damit zu rechnen, dass erst nach Abschluss dieser Überprüfung die dann von den Gerichten festgesetzte Vergütung bezahlt wird.