Weiterleitung im Krankenhaus
Tarif für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen (Tarif WR-S KKH)
Der Tarif WR-S KKH gilt für die Musiknutzung durch Sendung i.S. von § 20 i.V. mit § 15 Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Der TarifWR-S KKH gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen.
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