Elektronisches Bestätigungsverfahren (EBV)

Das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) dient dazu, gegenüber der GEMA zu erklären, ob der Urheber der Beteiligung des Verlages an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (z.B. ZPÜ-Ausschüttungen und Bibliothekstantieme) für zukünftige Ausschüttungen zugestimmt hat.

Nach § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) dürfen Verlage nur noch dann an den Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche beteiligt werden, wenn der Urheber der Beteiligung nach der Veröffentlichung des Werks oder bei der Werkanmeldung zugestimmt hat. Die gesetzliche Regelung wurde in § 26 Abs. 3 des GEMA-Verteilungsplans (VP) umgesetzt. Da bei der GEMA in der Regel der Verlag die Werkanmeldung vornimmt, kann der Urheber faktisch erst nach der Werkanmeldung der Beteiligung wirksam zustimmen. Die GEMA war daher gezwungen, ein Verfahren zu etablieren, das den Verlagen die Meldung nach der Werkanmeldung ermöglicht.

Dabei ist zu beachten, dass die Übermittlung von Angaben im EBV nur für zukünftige Ausschüttungen berücksichtigt wird. Eine rückwirkende Beteiligung des Verlages an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist nicht möglich. Darüber hinaus gilt nach § 26 Abs. 3 VP die Regelung in § 41 Abs. 3 VP; daher müssen die in § 41 Abs. 3 VP genannten Fristen gewahrt werden, damit die Angaben zur Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für einen Ausschüttungstermin berücksichtigt werden können.

Für die Beteiligung des Verlags an den Nutzungsrechten bedarf es nach § 27 Abs. 2 VGG keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers. Weitere Angaben hierzu sind daher nicht erforderlich und können im EBV nicht mehr gemacht werden.

Das geschilderte Verfahren ist grundsätzlich auch geeignet, wenn Sie als Subverlag ausländisches Repertoire erworben haben. Schneller und praktikabler ist es jedoch, wenn Sie bereits bei der Anmeldung Ihres Subverlagsvertrags kennzeichnen, ob Ihnen der ausländische Vertragspartner die Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen eingeräumt hat.

Allgemeine Fragen und Antworten zum EBV

Für eine künftige Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist nach §27a VGG eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers erforderlich. Um die bewährte Zusammenarbeit zwischen Urhebern und Verlegern fortführen zu können, müssen Urheber der Beteiligung des Verlegers an den Tantiemen also ausdrücklich zustimmen und die Verleger diese Bestätigung der GEMA mitteilen.

Zwar kann nach der Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) seit 24. Dezember 2016 die GEMA Urheber und Verleger an Nutzungsrechten in Zukunft wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss beteiligen. Doch empfiehlt die GEMA zur Vermeidung von Restrisiken, auch für diese Beteiligung eine Bestätigungsvereinbarung einzuholen und über das EBV an die GEMA zu melden.

Für die Vergangenheit gilt weiter die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 14. November 2016. Verleger dürfen also die seit Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn der Urheber dies in der Bestätigungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt hat.

Mit dem EBV bietet die GEMA ihren Verlegern und Urhebern ein einheitliches Verfahren, das die Bestätigung über die Verlegerbeteiligung vereinfacht.  Die Durchführung des EBV ist zudem zwingend notwendig, um eine Rückabwicklung vergangener Ausschüttungen zu vermeiden. Durch Musterformulare wie die Bestätigungsvereinbarung und der standardisierten Abfrage von Pflichtinformationen im EBV kann die zu erwartende Datenmenge besser und schneller bearbeitet werden.

Ab sofort können Verleger unter www.gema.de/ebv elektronische Werkelisten herunterladen und die notwendigen Angaben zu den Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und Verlag vermerken. Seit 1. März 2017 können die ausgefüllten Listen gemeinsam mit einer Freistellungserklärung, die der Verleger abgibt, und den Bestätigungsvereinbarungen an die GEMA über das EBV übermittelt werden.

Im Bereich der sogenannten Nutzungsrechte hat der Urheber eines Werkes ein Verbotsrecht, d. h. der Nutzer darf ein Werk erst dann nutzen, wenn er von der GEMA eine Lizenz erworben hat. Die Nutzung ohne Lizenz ist rechtswidrig, kann untersagt werden und führt zur Schadensersatzpflicht des Nutzers.

In bestimmten Bereichen hat der Gesetzgeber das Interesse an einer Nutzung höher bewertet als das Interesse des Urhebers selbst, über das „ob“ der Nutzung zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Privatkopie. Privates Kopieren ist ohne Erwerb einer Lizenz rechtlich zulässig. Der Urheber kann die private Kopie seiner Werke nicht verbieten. Zum Ausgleich für diese Nutzung erhält er jedoch eine finanzielle Kompensation in Form eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs, die im Falle der Privatkopie von den Herstellern, Importeuren und Händlern bestimmter Medien und Geräte gezahlt wird.

Künftige Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Für eine künftige Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist nach § 27a VGG die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Verleger müssen diese Bestätigung der GEMA über das EBV übermitteln. Bei neu geschaffenen Werken kann die Zustimmung erst mit Werkanmeldung oder nach Veröffentlichung erklärt werden.

Künftige Beteiligung an Nutzungsrechten
Nach der Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) im Dezember 2016 kann die GEMA Urheber und Verleger an Nutzungsrechten in Zukunft wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss beteiligen. Doch empfiehlt die GEMA zur Vermeidung von Restrisiken, auch für diese Beteiligung eine Bestätigungsvereinbarung einzuholen und über das EBV an die GEMA zu melden.

Beteiligung der Verleger an Nutzungsrechten und Vergütungsansprüchen in der Vergangenheit
Für die Vergangenheit gilt weiter die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 14. November 2016. Verleger dürfen die seit Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn sie über eine Bestätigungsvereinbarung oder eine andere rechtswirksame Beteiligungsabrede verfügen oder die Rechte selbst bei der GEMA einbringen.