Das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) dient dazu, gegenüber der GEMA zu erklären, ob der Urheber der Beteiligung des Verlages an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (z.B. ZPÜ-Ausschüttungen und Bibliothekstantieme) für zukünftige Ausschüttungen zugestimmt hat.
Nach § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) dürfen Verlage nur noch dann an den Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche beteiligt werden, wenn der Urheber der Beteiligung nach der Veröffentlichung des Werks oder bei der Werkanmeldung zugestimmt hat. Die gesetzliche Regelung wurde in § 26 Abs. 3 des GEMA-Verteilungsplans (VP) umgesetzt. Da bei der GEMA in der Regel der Verlag die Werkanmeldung vornimmt, kann der Urheber faktisch erst nach der Werkanmeldung der Beteiligung wirksam zustimmen. Die GEMA war daher gezwungen, ein Verfahren zu etablieren, das den Verlagen die Meldung nach der Werkanmeldung ermöglicht.
Dabei ist zu beachten, dass die Übermittlung von Angaben im EBV nur für zukünftige Ausschüttungen berücksichtigt wird. Eine rückwirkende Beteiligung des Verlages an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist nicht möglich. Darüber hinaus gilt nach § 26 Abs. 3 VP die Regelung in § 41 Abs. 3 VP; daher müssen die in § 41 Abs. 3 VP genannten Fristen gewahrt werden, damit die Angaben zur Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für einen Ausschüttungstermin berücksichtigt werden können.
Für die Beteiligung des Verlags an den Nutzungsrechten bedarf es nach § 27 Abs. 2 VGG keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers. Weitere Angaben hierzu sind daher nicht erforderlich und können im EBV nicht mehr gemacht werden.
Das geschilderte Verfahren ist grundsätzlich auch geeignet, wenn Sie als Subverlag ausländisches Repertoire erworben haben. Schneller und praktikabler ist es jedoch, wenn Sie bereits bei der Anmeldung Ihres Subverlagsvertrags kennzeichnen, ob Ihnen der ausländische Vertragspartner die Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen eingeräumt hat.