Rechnung / Stornorechnung - Allgemeine Bedingungen für Öffentliche Musikwiedergaben

Allgemeine Bedingungen

Die Einwilligung erstreckt sich ausschließlich auf Art und Umfang derjenigen Nutzungen und Rechte der Gesellschaften, die in der Rechnung angegeben sind und für welche eine Vergütung berechnet wird. Die Einwilligung steht unter dem Vorbehalt der Zahlung der berechneten Vergütung. Dies gilt insbesondere für die Befugnis des Berechtigten, d.h. Urheber/Verleger, die Einwilligung der Verbindung eines Musikwerkes (mit oder ohne Text) mit Werbung zu geben.

Soweit die GEMA Vergütungen unter der Bezeichnung GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, Berlin), VG WORT (Verwertungsgesellschaft WORT, München), Corint Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz rechte von Medienunternehmen, Berlin) und ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn) berechnet, werden die Forderungen aufgrund der lnkassobeauftragung im Namen der GEMA und für Rechnungen der jeweiligen Gesellschaft geltend gemacht.

Der Rechnungsbetrag ist - soweit in den angewandten Vergütungssätzen nichts anderes bestimmt ist- unabhängig von der Anzahl der genutzten Werke des GEMA-Repertoires und unabhängig davon zu zahlen, in welchem Umfang die eingeräumten Rechte genutzt werden.

Eine Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte auf Dritte ist nicht zulässig.

Sofern bei einer berechneten Veranstaltung Musiker mitwirken, ist der GEMA eine Aufstellung (Musikfolge) über die bei der Veranstaltung benutzten Werke unmittelbar nach der Aufführung zu übersenden (§ 42 Abs. 2 VGG). Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Übersendung der Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke nach § 42 Abs. 2 VGG unter Nutzung des Online-Portals der GEMA (www.gema.de/portal) erfolgt. Alternativ können die von der GEMA zur Verfügung gestellten Formulare genutzt werden. Übersendungen, die abweichend von Satz 1 und 2 erfolgen, gelten nicht als Erfüllung der Verpflichtung aus § 42 Abs. 2 VGG und werden von der GEMA unbearbeitet zurückgewiesen. Zulässige Formulare können Sie telefonisch über die folgende Rufnummer anfordern: 030 588 58 999.

Anträge zur Änderung der Stammdaten (Änderung von Unternehmens-, Kontakt-, Adressdaten, Bankverbindungen und Verbandsmitgliedschaften)oder Angemessenheitsanträge nach Tarif U-V. M-V, U-St und M-CD sind über das Online-Portal (www.gema.de/portal) der GEMA einzureichen. Alternativ können die von der GEMA zur Verfügung gestellten Formulare genutzt werden.  Übersendungen, die abweichend von Satz 1 und 2 erfolgen, können von der GEMA unbearbeitet zurückgewiesen werden.

Reklamationen sind über das Online-Portal (www.gema.de/portal) der GEMA einzureichen. Alternativ können die von der GEMA zur Verfügung gestellten Formulare genutzt werden.  Übersendungen, die abweichend von Satz 1 und 2 erfolgen, können von der GEMA unbearbeitet zurückgewiesen werden.

Bei Gesetzesänderungen, Änderungen der rechtlichen Verhältnisse der GEMA, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen des Umfangs der Rechtewahrnehmung, Tarifänderungen, Veränderungen der Lizenzierungsprozesse oder technischen Änderungen und Erweiterungen der Funktionalitäten z.B. des Online-Portals behält sich die GEMA die Änderung dieser AGB vor. Die GEMA wird den Vertragspartner über eine Änderung der AGB unter Mitteilung der geänderten Regelungen informieren. Die Zustimmung des Vertragspartners zu den geänderten AGB gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit dem Zugang der Mitteilung den geänderten AGB gegenüber der GEMA widerspricht. Für die Berechnung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs maßgeblich. Im Fall des unterbliebenen oder nicht fristgerechten Widerspruchs werden die AGB in ihrer geänderten Fassung Vertragsbestandteil. Die GEMA wird bei der Mitteilung der geänderten AGB auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

Besondere Bedingungen

Werden Forderungen, die sich nicht aus einem Vertrag ergeben, berechnet, gilt die Einwilligung der GEMA erst als erteilt, wenn alle allgemeinen Bedingungen erfüllt sind. Bei fehlender Einwilligung behält sich die GEMA Schadenersatzansprüche vor.

Werden Forderungen auf Schadenersatz wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire der GEMA berechnet, erfolgt keine Einräumung der Nutzungsrechte oder Erteilung der Einwilligung (siehe unten).

Werden Forderungen aus Vertrag berechnet, gelten die aus dem jeweils betroffenen Vertrag ersichtlichen Bedingungen.

Erläuterungen

Abkürzungen auf der Rechnung

  • WR Wiedergaberechte (GEMA, VG WORT § 15 UrhG; GVL § 77 UrhG)

  • VR Vervielfältigungsrechte (GEMA, VG WORT § 16 UrhG; GVL § 75 UrhG)

  • GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

  • VG WORT Verwertungsgesellschaft WORT

  • Corint Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen)

  • ZWF Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen


Vergütungen für GVL und VG WORT

Die Vergütungen für GVL und VG WORT sind -soweit nicht anders angegeben - prozentuale Zuschläge auf die GEMA-Vergütung entsprechend den Tarifveröffentlichungen der Gesellschaften im Bundesanzeiger.

Kontrollkostenzuschlag

Der Kontrollkostenzuschlag ist Bestandteil des Schadenersatzanspruches wegen unerlaubter Nutzung von Urheberrechten gemäß § 97, 1 UrhG in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB. Lt. Ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beträgt der Kontrollzuschlag 100% der Normaltarifvergütung.

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