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Personen sitzen im Meeting am Tische

Audiovisuelle Produktionen

Tarif für die Vervielfältigung/Verbreitung audiovisueller Produktionen, z. B. Industriefilme (Tarif T-W-AV)
 

Tarif für die Vervielfältigung/Verbreitung audiovisueller Produktionen gleichwie auf welchen Bildtonträger mit Werken des GEMA Repertoires für Tonbildschauen, Multivisionsschauen, Industriefilme, Lehr-, Fortbildungs- und Aufklärungsfilme und deren öffentliche Vorführung/Wiedergabe in unentgeltlichen Vorstellungen sowie deren öffentliche Zugänglichmachung im Internet und Wiedergabe der öffentlichen Zugänglichmachung.

Die Vergütungssätze T-W-AV gelten für die Vervielfältigung von Werken des GEMA Repertoires zur Herstellung der vorgenannte Filme, deren Vorführung bzw. öffentliche Wiedergabe sowie deren öffentliche Zugänglichmachung im Internet.

Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?

  • Produktvideos, Image-Filme
  • Aufklärungs- und Fortbildungsfilme (z. B. Verkehrserziehung, Brandschutz)
  • Werbespot auf Internetseiten

Musik per Formular anmelden

Um Ihre Musik anzumelden, füllen Sie bitte unser Formular aus und schicken es an kontakt@gema.de.

Im Onlineportal finden Sie Ihr persönliches Kundenkonto und viele weitere nützliche Funktionen. Sie können damit z. B. Ihre Daten und Ihren Vertrag verwalten oder Veranstaltungen anmelden. Sobald Ihre Anmeldung bearbeitet ist, sehen Sie diese auch im Onlineportal.

Audiovisuelle Produktionen:

Audiovisuelle Werbespots:

Weitere Informationen zum Tarif

Soweit Sie eine audiovisuelle Produktion ausschließlich auf einer Onlineplattform zugänglich machen möchten, die für das von der GEMA vertretenen Repertoire eine Lizenz erworben hat, die auch einen gewerblichen Upload mitumfasst, ist eine gesonderte Lizenzierung der betreffenden Nutzungsrechte nach dem Tarif T-W-AV entbehrlich. Bitte beachten Sie, dass eine weitergehende Rechteklärung, insbesondere eine Lizenzierung von Herstellungs- und Leistungsschutzrechten, weiterhin erforderlich sein kann.

Herstellungsrechte im Werbebereich werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall die Zustimmung zur Benutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, liegt beim Berechtigten. Sie ist beim Berechtigten bzw. im Falle eines verlegten Musikwerks beim Musikverlag anzufragen.

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