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Schrittweise Anpassung der Tarifposition für Radio in Aufenthalts- und Warteräumen

Wir passen die Preise für die Wiedergabe von Radio und Ladenfunk in Aufenthalts- und Warteräumen u. ä. ohne Wirtschaftsbetrieb außerhalb von Sozialeinrichtungen (Tarifposition R.II 2.2) ab April 2024 in drei Schritten an.

Als Vertreterin unserer Mitglieder im Bereich Urheberrecht sind wir zur Gleichbehandlung verpflichtet. Bisher war der Preis für die Wiedergabe von Radio und Ladenfunk (Tarif R II.2.2) geringer als der Preis für die Musikwiedergabe mit Tonträgern in den gleichen Räumen (M-U III. 3). Das müssen wir dieses Jahr schon angleichen. Um die Kostenbelastung abzumildern, passen wir die Preise für die Tarifposition in drei Schritten an: 

  1. Zum 01.04.2024 von bisher 44 % auf 63 %
  2. Zum 01.01.2025 auf 82 %
  3. Zum 01.01.2026 auf 100 % des jeweils geltenden Preises der Tarifposition M-U III.3 (Wiedergabe von Musik mit Tonträgern)

Der jeweils gültige Preis wird spätestens einen Monat vor der Anpassung im Tarif R veröffentlicht.
Sie brauchen nichts zu unternehmen. Denn den jeweils gültigen Betrag können Sie der ersten Rechnung, die Sie nach der Anpassung erhalten, entnehmen.

Tarifübersichten

Wiedergabe von Radio und Ladenfunk 

Tarif R I 1

Pauschalvergütungssatz je Veranstaltungsraum*

**Zuzüglich jährliche Preisanpassung

* Zuzüglich Zuschläge für GVL, VG Wort, Corint Media (ehemals VG Media)

* Zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer

* Gültig ab 01.10.2020

Tonträgerwiedergabe in Verkaufs- und Aufenthaltsräumen

Tarif M-U III 8

Pauschalvergütungssätze*

* Zuzüglich Zuschläge für GVL, VG Wort, Corint Media (ehemals VG Media)

* Zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer

* Gültig ab 01.10.2020

Fragen und Antworten zur Tarifanpassung R II.2.2

Die Anpassung erfolgt, da wir aufsichtsrechtlich dazu angehalten wurden, die Preise für die Nutzung von Radio und Tonträgern in Warte- und Aufenthaltsräumen gleich zu gestalten. Um Ihnen die Belastung durch die Preisanpassung abzumildern, setzen wir die Anpassung in drei Schritten um.

Mit der Aufteilung der Anpassung der Preise in drei Schritten wird ein Übergang geboten. Sollten Sie mit der Anpassung der Tarifposition R II.2.2. zum 01.April 2024 nicht einverstanden sind, haben Sie bei Erhalt der ersten Rechnung, mit der Sie über die Anpassung informiert wurden, ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt jedoch nur für die Vertragsposition R.II.2.2. Bitte nutzen Sie dafür unser Onlineportal  und passen Sie Ihren Vertrag dort innerhalb eines Monats ab Erhalt der ersten Rechnung über die Optionen in der Vertragsübersicht entsprechend an. Gehen Sie hierfür auf Änderung beantragen und wählen Sie die Option Sonstiger Reklamationsgrund. Rechnungen, die wir für öffentlich genutzte Musik ab April 2024 bereits gestellt haben, korrigieren wir dann selbstverständlich. Eine Verlängerung Ihres aktuellen Vertrags zu den vorherigen Konditionen ist leider nicht möglich.

Alle Verträge, die die Wiedergabe von Radio  oder Ladenfunk in Aufenthalts- und Warteräumen nach Tarif R II.2.2 regeln, wurden angepasst.

Die Einführung der neuen Tarife hat die GEMA aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise, zur Entlastung der Kunden eigenständig um 3 Monate verschoben.

Ab dem 01.10.2020 werden alle betroffenen Verträge zur jeweils nächsten Vertragsfälligkeit auf die neue Vergütung umgestellt.

Die Tarifvereinbarung der betroffenen Verträge sieht immer zum 01.07. des jeweiligen Jahres die Anpassung vor. Die letzte Tarifanpassung erfolgt entsprechend zum 01.07.2023. Die übliche jährliche Preisanpassung bleibt davon unberührt.

FAQs Tarifanpassung R I 1 und M-U III 8a ab 10/2020

Das GEMA KundenCenter hilft Ihnen weiter. Schreiben Sie uns per Email an kontakt@gema.de.

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