München 11. Juni 2008. Wie vom Gesetzgeber durch den so genannten 2. Korb zum Urheberrechtsgesetz aufgegeben, verhandeln derzeit die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die VG Bild-Kunst und die VG Wort mit dem BITKOM, aber auch mit den Verbänden ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie) und IM (Informationskreis AufnahmeMedien) über eine Vergütung für Geräte und Speichermedien, die für die private Vervielfältigung urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke genutzt werden, unter anderem auch für den PC.
Im Rahmen dieser Verhandlungen haben die Verwertungsgesellschaften dem BITKOM ein faires und maßvolles Angebot gemacht. Noch vor Abgabe eines Gegenangebots versucht der BITKOM nunmehr, durch die Veröffentlichung einer vorschnell und einseitig in Auftrag gegebenen Studie, die Verhandlungen zu Gunsten der Industrie zu beeinflussen.
Genau das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Dieser hat, in weiser Voraussicht und um die Vergütungsfindung zu optimieren, in § 13 a des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes bestimmt, dass nicht eine der Parteien, sondern nur die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt die Nutzung von Geräten und Speicher¬medien zur privaten Vervielfältigung durch empirische Untersuchungen ermitteln soll.
Dies soll verhindern, dass die Verhandlungen durch einseitig in Auftrag gegebene Studien erschwert werden. Mit seinem Vorpreschen hält sich BITKOM nicht an diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Spielregeln. Aus Sicht der Verwertungsgesellschaften ist die Studie für die weiteren Verhandlungen ohne Relevanz.
Der Vorwurf, die Verwertungsgesellschaften forderten unter anderem für PCs „sehr hohe Abgaben“, ist nicht gerechtfertigt. Die Verwertungsgesellschaften werden sich hierdurch nicht davon abbringen lassen, von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte, die damit milliardenschwere Umsätze machen, die angemessene Vergütung zu fordern, die den Rechteinhabern für die Nutzung solcher Geräte zum Zwecke privater Vervielfältigung zusteht.
Pressekontakt:
Bettina Müller, bmueller@gema.de, 089 48003-426
Angelika Schindel, aschindel@gema.de, 0171/5220227
Genau das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Dieser hat, in weiser Voraussicht und um die Vergütungsfindung zu optimieren, in § 13 a des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes bestimmt, dass nicht eine der Parteien, sondern nur die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt die Nutzung von Geräten und Speicher¬medien zur privaten Vervielfältigung durch empirische Untersuchungen ermitteln soll.
Dies soll verhindern, dass die Verhandlungen durch einseitig in Auftrag gegebene Studien erschwert werden. Mit seinem Vorpreschen hält sich BITKOM nicht an diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Spielregeln. Aus Sicht der Verwertungsgesellschaften ist die Studie für die weiteren Verhandlungen ohne Relevanz.
Der Vorwurf, die Verwertungsgesellschaften forderten unter anderem für PCs „sehr hohe Abgaben“, ist nicht gerechtfertigt. Die Verwertungsgesellschaften werden sich hierdurch nicht davon abbringen lassen, von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte, die damit milliardenschwere Umsätze machen, die angemessene Vergütung zu fordern, die den Rechteinhabern für die Nutzung solcher Geräte zum Zwecke privater Vervielfältigung zusteht.
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