21. Oktober 2011

Bundesgerichtshof verhandelt über GEMA-Vergütung für Straßenfeste

Am 27. Oktober verhandelt der Bundesgerichtshof über die GEMA-Vergütung für die Musiknutzung bei Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Besucher keinen Eintritt zahlen. Gegenstand zweier Verfahren ist die Frage, ob bei derartigen Festen eine Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche angemessen ist. In diesem Zusammenhang fordern zwei Veranstalter von Straßenfesten von der GEMA, bei der Fläche, die für die Berechnung zugrunde gelegt wird, Abzüge vorzunehmen. Da diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Oberlandesgericht Hamm in beiden Fällen die Revision zugelassen.
Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr. Für die öffentliche Wiedergabe von Musik müssen Veranstalter an die GEMA eine angemessene Vergütung zahlen. In der Vergangenheit hatte die GEMA Straßenfeste grundsätzlich nach dem Tarif U-VK lizenziert, der für solche „Musikaufführungen im Freien“ die Berechnung über die Gesamtbesucherzahl vorsah.

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle hat die Berechnung nach diesem Tarif in gleichgelagerten Sachverhalten mehrmals bestätigt. Allerdings soll sich die Berechnung nicht nach der Anzahl der Gesamtbesucher, sondern nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche richten. Die Schiedsstelle begründet dies damit, dass die Anzahl der Gesamtbesucher nicht verlässlich genug ermittelt werden kann. Beispielsweise geben Veranstalter gern aus Werbegründen eine hohe, der Realität nicht entsprechende Besucherzahl an. Demgegenüber sei – so die Schiedsstelle – die Gesamtveranstaltungsfläche des jeweiligen Festes eindeutig zu ermitteln, und zwar gegebenenfalls auch noch im Nachhinein.

Die GEMA folgt seit 2006 der Spruchpraxis der Schiedsstelle und berechnet ihre Vergütung nach der Gesamtveranstaltungsfläche des jeweiligen Festes. In den beiden Fällen, die nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, haben jeweils sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm die Sicht der Schiedsstelle und der GEMA geteilt.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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