02. Juli 2008

Das Angebot des BITKOM – eine schallende Ohrfeige für die Rechteinhaber

München 01. Juli 2008. Die Behauptungen des BITKOM in seiner Presseerklärung vom 01.07.2008 sind in mehrerer Hinsicht irreführend:
Das Angebot des BITKOM ist eine Mogelpackung. Angeboten werden zwar EUR 6,00 pro PC, tatsächlich sollen jedoch nur EUR 4,80 bezahlt werden, da der BITKOM sich einseitig einen Rabatt von 20% als Gesamtvertragsnachlass abziehen will.

Die Behauptung, die Verwertungsgesellschaften hätten eine Abgabe von EUR 60,00 gefordert, so dass PCs sich dadurch inklusive Mehrwertsteuer um mehr als EUR 70,00 verteuern würden, ist falsch. Tatsächlich liegt die Gesamtforderung einschließlich Mehrwertsteuer noch unter EUR 60,00. Im Hinblick auf die mit einem PC verbundenen unbegrenzten Möglichkeiten zur Herstellung privater Kopien von Musik, Film, Text und Bild halten die Rechteinhaber einen solchen Betrag für angemessen und im Übrigen - bei Endverbraucherpreisen für PCs von teilweise über EUR 1.000 - auch für verhältnismäßig.

Der BITKOM verschweigt einen wesentlichen, für die Rechteinhaber nachteiligen Bestandteil seines Angebots. So liegt die angebotene Vergütung noch unterhalb der Zahlungsansprüche, die den Rechteinhabern schon derzeit zustehen, denn mit den EUR 4,80 soll auch die Vergütung für CD- und DVD-Brenner abgegolten sein. Aufgrund der noch bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage haben die Rechteinhaber jedoch allein für CD-Brenner einen Zahlungsanspruch von EUR 6,00 und für DVD-Brenner von EUR 7,37.

Der BITKOM negiert die Vorgabe des Gesetzgebers, dass bei der Bestimmung der Vergütungshöhe die Speicherkapazität von Speichermedien zu berücksichtigen ist. Stattdessen will der BITKOM für einen PC mit einer Festplatte von 160 GB und einen PC mit einer Festplatte von 1000 GB dieselbe niedrige Vergütung bezahlen.

„Das vorliegende Angebot des BITKOM“, so Prof. Dr. Jürgen Becker, Vorstand der für die Geschäftsführung der ZPÜ zuständigen GEMA, „ist eine schallende Ohrfeige für die Rechteinhaber und Ausdruck einer Missachtung ihres kreativen Schaffens. Trotz massiver Zunahme der privaten Vervielfältigung von geschützten Inhalten, die ohne PC nicht denkbar wäre, wird den Rechteinhabern hier nach über sechs Monaten intensiver Verhandlungen ein Almosen angeboten, das in seiner Höhe noch hinter der ohnehin geschuldeten Vergütung für Brenner zurückbleibt. Es tritt jetzt das ein, worauf die Rechteinhaber schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Korb hingewiesen haben: kein Geld für die Rechteinhaber, sondern jahrelange kostspielige Rechtsstreitigkeiten.“

Unrichtig ist, dass sich die ZPÜ weiteren Gesprächen verweigert. Ganz im Gegenteil ist die ZPÜ zu derartigen Gesprächen weiterhin bereit, sofern ihr ein seriöses Angebot vorgelegt wird. Ungeachtet dessen ist die ZPÜ jedoch gezwungen, unverzüglich den Weg zur Schiedsstelle zu beschreiten, da der BITKOM die Rechtsauffassung vertritt, dass für Produkte, für die am 31.12.2007 noch keine Vergütungsregelung bestand, eine Vergütung erst ab dem Zeitpunkt bezahlt werden muss, in dem die Verwertungsgesellschaften einen Tarif aufgestellt haben. Die Aufstellung eines Tarifs ist jedoch nur nach Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens möglich.


Pressekontakt:
Bettina Müller, bmueller@gema.de, 089 48003-426
Angelika Schindel, aschindel@gema.de, 0171/5220227