GEMA News / 02. Juli 2021

Digitalisierung und Vereinfachung der freien Vereinbarkeit zwischen Urhebern

Seit dem 1. Juli 2021 können Urheber ihre individuelle Anteilsaufteilung über die digitalen Kanäle für die Werkanmeldung frei vereinbaren. Mit der Digitalisierung dieses Prozesses bietet die GEMA ihren Mitgliedern eine komfortable, unkomplizierte und zeitgemäße Lösung für die Aufteilung der Anteile von Werken. Für die papierlose Übermittlung der Anteile steht die Werkanmeldung im Onlineportal, im IWA-Webservice sowie im internationalen Format CWR (Common Works Registration) bereit.

Aufgrund der neuen in der Mitgliederversammlung 2020 beschlossen Anteilsregeln kann das Verhältnis zwischen Musik- und Textanteil pro Werk in den Sparten der Rechte der öffentlichen Wiedergabe (sogenannte „AR-Sparten“) zwischen den beteiligten Urhebern grundsätzlich frei vereinbart werden.

Für die Anmeldung frei vereinbarter Anteile im Onlineportal steht ein anwenderfreundlicher Schieberegler zur Verfügung. Haben Komponist*in und Textdichter*in eine individuelle Vereinbarung über ihre Anteilsaufteilung getroffen, stellt man die Quote zwischen Musik- und Textanteil mit Hilfe des Schiebereglers ein. Sofern sich die Autoren nicht für eine individuelle Aufteilung zwischen Musik und Text entschieden haben, wählt man die sogenannte Basisaufteilung. Hiernach beträgt der Musikanteil in den AR-Sparten einheitlich 64 % und der Textanteil 36 %.

Bei der Anmeldung frei vereinbarter Anteile sind Mindestanteile für Musik und Text gemäß GEMA Verteilungsplan festgelegt: Der Musikanteil muss mindestens 35,2 % betragen, der Textanteil mindestens 19,8 %. Der Schieberegler berücksichtigt diese Mindestanteile, so dass eine Unterschreitung der Mindestwerte nicht möglich ist.

Mit der Integration der freien Vereinbarkeit in den Online-Werkanmeldeprozess hat die GEMA nun einen wichtigen Meilenstein bei der technischen Umsetzung der neuen Anteilsregeln erreicht.

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