OLG München schafft Klarheit bei Vergütungshöhe für Musiknutzung in Tanzschulen – GEMA begrüßt Entscheidung

Im Verfahren zwischen der GEMA und der Deutschen Tanzschulinhaber Vereinigung e.V. (DTIV)  ging es darum, wie die Nutzung von Musik in Tanzschulen zu berechnen sei. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Umsätze von Tanzschulen als Grundlage für eine verlässliche Vergütung genutzt werden dürfen und offengelegt werden müssen. Nun hat das Oberlandesgericht München (OLG) auch bei der konkreten Höhe des Vergütungssatzes mit 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze zugunsten der GEMA entschieden. Die GEMA sieht in der aktuellen Entscheidung des OLG München ein wichtiges Signal für Transparenz und Verlässlichkeit im Bereich der Musiknutzung in Tanzschulen.

Im Verfahren ging es unter anderem um den konkreten Vergütungssatz für die Nutzung von Musik in Tanzkursen, der sich auf die Netto-Kurseinnahmen bezieht. Das OLG München hat sich in seinem Urteil nun für einen Vergütungssatz von 4,46 Prozent der Netto-Umsätze aus Tanzkursen ausgesprochen und damit die Grundlage geschaffen, die Vergütung für die Nutzung von Musik im Tanzschulsektor künftig einheitlich und verlässlich zu berechnen. Der BGH hatte bereits im Mai 2025 entschieden, dass die Tanzschulen verpflichtet sind, der GEMA ihre Umsätze offenzulegen.

Die Entscheidung knüpft an die bereits etablierte Praxis mit dem größten Branchenverband im Tanzbereich, dem Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen e.V. (WTDU), an. Mit dem WDTU hat die GEMA eine Vereinbarung getroffen, die die Vergütung auf Basis der Netto-Kurseinnahmen der Mitgliedsunternehmen regelt und die festgelegte Vergütungshöhe abbildet. Dieses Modell sorgt für Planungssicherheit bei den Tanzschulen, reduziert den administrativen Aufwand und ermöglicht zugleich eine faire Entlohnung der Musikschaffenden. Das Urteil des OLG München bildet nun für die Zukunft die Grundlage für den Abschluss von verwaltungsvereinfachenden Pauschalverträgen. Die Beteiligung der Urheberinnen und Urheber auf Basis der Kursumsätzen stellt nach geltendem Urheberrecht die vorzugswürdige Methode zur Berechnung der Lizenzvergütung dar. Dies hatte der BGH in seinem Urteil am 22. Mai 2025 ebenfalls bestätigt.

„Tanzenlernen ohne Musik, ist wie Schwimmenlernen ohne Wasser und damit die Musik ins Becken kommt, braucht es eine faire Vergütung für die Urheberinnen und Urheber. Die jetzt getroffene Entscheidung des OLG München schafft Klarheit für alle Beteiligten und Rechtsicherheit für eine faire Vergütung“, so Johannes Everding, Direktor Geschäftsentwicklung bei der GEMA. „Ein deutlich definierter Vergütungssatz sorgt für Transparenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit. Die Ausrichtung der Vergütung an den Umsätzen der Tanzkurse ist nicht nur fair, sondern gibt Planungssicherheit für die Tanzschulen in dynamischen Zeiten."

Die GEMA setzt darauf, dass auf Basis dieser Entscheidung nun vertragliche Lösungen vereinbart werden können, die sich nach den tariflichen Vorgaben richten und die Interessen aller Marktteilnehmenden angemessen berücksichtigen.