Auch zu Beginn der neuen Amtsperiode stellen somit die Auswirkungen des Urteils des Kammergerichts vom November 2016, dass die GEMA nicht berechtigt sei, ihre Musikverleger an den Ausschüttungen auf Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem Verteilungsplan der GEMA zu beteiligen, für den Aufsichtsrat ein Schwerpunktthema dar. Seitdem haben alle Beteiligten – die GEMA ebenso wie ihre Verleger- und Urheber-Mitglieder – viel Zeit und hohen Aufwand in die Aufarbeitung der Rechtsfolgen dieses Urteils investiert, und der Aufsichtsrat hat sich ebenfalls immer wieder umfassend mit der Verlegerbeteiligung befasst. Mit Hilfe eines Elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV), das die GEMA angeboten hat, konnten die Verlage ihre Berechtigung zum Empfang von Ausschüttungen zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 24. Dezember 2016 nachweisen. Nachdem die auf den Ergebnissen des EBV basierenden Neuberechnungen sämtlicher Ausschüttungen in diesem Zeitraum Anfang Oktober feststanden – die Laufzeit für die Neuberechnung der weit über 100 vergangenen Abrechnungen betrug mehrere Monate –, lag dem Aufsichtsrat das wirtschaftliche Ergebnis vor: Die Abrechnungen im genannten Zeitraum werden um insgesamt knapp 27 Millionen Euro korrigiert, d.h. dieser Betrag wird zum 1. November den Verlagen, die im EBV keine Zustimmung für die Verlegerbeteiligung vorlegen konnten, belastet und den jeweiligen Urhebern gutgeschrieben. In der Gesamtschau fallen die wirtschaftlichen Konsequenzen der Rückabwicklung damit deutlich geringer aus als vielfach erwartet. Der Rückabwicklungsbetrag entspricht einer Quote von 2,93 % der im relevanten Zeitraum an die Verlage ausgeschütteten Beträge, gut 97 % der Ausschüttungen an Verlage bleiben also unverändert. Diese Quote unterscheidet sich leicht zwischen Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Zum Termin der so genannten Rückabwicklung am 1. November werden den Mitgliedern umfangreiche Begleitunterlagen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Vielzahl der neu zu berechnenden Ausschüttungen ist dies für die Mitglieder mit erheblichen Datenmengen verbunden. Zur einfacheren Handhabung stehen alle Dokumente und Dateien – auch die Kontoauszüge, die dazu von der GEMA verschickt werden – auf der GEMA-Webseite bzw. in den Online-Services GEMA-Download und Mein Mitgliedskonto zum Download bereit. Dennoch sind Anfragen von Mitgliedern zum Themenkomplex Rückabwicklung sowie Ausschüttungen der von der ZPÜ und von YouTube erhaltenen Nachzahlungen zu erwarten, daher richtet die GEMA ein zentrales Service- und Reklamationscenter ein.

Ebenfalls immer wieder beschäftigt den Aufsichtsrat die seit langem diskutierte EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Für die Urheber ist eine solche Richtlinie von herausragender Bedeutung als rechtliche Grundlage für eine Vergütung der kreativen Leistungen im Internet. Am 12. September hat das EU-Parlament seine Position dazu verabschiedet, erfreulicherweise deutlich mehrheitlich mit einem aus Urhebersicht positivem Votum. Danach soll klargestellt werden, dass so genannte Host-Provider eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vornehmen, sich, wenn sie eine aktive Rolle spielen, nicht auf Haftungsprivilegierungen berufen können und deshalb Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abschließen müssen. Der Abstimmung vorangegangen waren kontroverse Diskussionen und eine beispiellose Desinformationskampagne der Online-Plattformen und ihrer Verbände. Trotz des mächtigen Gegners haben die Europaabgeordneten gezeigt, dass ihr Wertekompass intakt ist: Die kulturelle Vielfalt Europas gilt es zu schützen, nicht die Geschäftsmodelle von Online-Konzernen. Das Ergebnis der Abstimmung war jedoch kein Selbstläufer: Über den Sommer hat die GEMA gemeinsam mit nationalen und europäischen Partnerverbänden der Kreativwirtschaft, die dabei geschlossen an einem Strang gezogen haben, sachlich und transparent Informationen zur Richtlinie verbreitet und die Politiker in zahllosen Gesprächen von der Dringlichkeit der Regelungen zu überzeugen versucht. Auch Mitglieder des Aufsichtsrates sowie weitere GEMA-Mitglieder waren hier persönlich stark engagiert. Hilfreich war dabei das Ergebnis einer Online-Studie, wonach 81 % der EU-Bürger an Politiker appellieren: Rettet die europäische Kultur, stärkt Urheberrechte und sichert eine faire Vergütung. Nach Auffassung des Aufsichtsrats stellt der nun verabschiedete Text eine gute Grundlage für die bereits angelaufenen Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission, dem so genannten „Trilog“, dar. Inwiefern der Prozess vor den Europawahlen im Mai 2019 zu Ende gebracht werden kann, lässt sich derzeit nicht sagen. Auf jeden Fall gilt es weiter zu verdeutlichen, wie dringend die Urheber diese Richtlinie benötigen.

In den turnusmäßigen Frühjahrssitzungen des Aufsichtsrats stehen in der Regel jeweils zwei Themen im Mittelpunkt: Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, insbesondere die abschließende Besprechung der Anträge von Aufsichtsrat und Vorstand, die dort vorgelegt werden, sowie die Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Von den Anträgen, die Aufsichtsrat und Vorstand zur diesjährigen Mitgliederversammlung in Berlin vom 15. bis 17. Mai vorbereitet haben, dürfte einer auf besonderes Interesse stoßen: Der entsprechend dem Auftrag aus dem letzten Jahr ausgearbeitete Vorschlag für die Verteilung der von YouTube für den Zeitraum von April 2009 bis Oktober 2016 erhaltenen Beträge sowie für die Verteilung sonstiger von YouTube und vergleichbaren „gemischten“ Online-Plattformen (GOP) erzielter Einnahmen. Im Kern sieht der Regelungsvorschlag die Einführung zweier neuer Sparten (GOP und GOP VR) vor, in denen ein dualer Verteilungsansatz verfolgt wird: Einerseits sollen konkrete Ausschüttungen für die Werke erfolgen, die der GEMA von diesen sogenannten gemischten Online-Plattformen wie YouTube gemeldet werden. Andererseits wird der Anteil der Einnahmen, für den keine Meldungen für Werknutzungen vorliegen, im Grundsatz über ein Zuschlagsverfahren auf Basis des Jahresaufkommens der Berechtigten in allen Verteilungsbereichen der GEMA ausgeschüttet. So kann die Vielfalt von Werknutzungen auf diesen Plattformen berücksichtigt werden. Über ein solches Zuschlagsverfahren sollen auch die Einnahmen verteilt werden, die die GEMA von YouTube für die Jahre 2009 bis 2016 erhalten hat, da für diesen Zeitraum keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vorliegen. Über Einzelheiten des Verteilungsmodells wurden die Mitglieder bereits auf gut besuchten Veranstaltungen in mehreren Städten ausführlich informiert, und große Resonanz hat auch die Übertragung der Vorträge per Live-Stream gefunden. Aus den Diskussionen konnten die anwesenden Aufsichtsräte und GEMA-Experten interessante Aspekte für ihre weitere Arbeit mitnehmen, denn angesichts des hochdynamischen Online-Umfelds wird eine fortlaufende Beobachtung erforderlich sein, die Folgeanpassungen und Nachjustierungen des Regelwerks nach sich ziehen dürfte.

Ebenfalls vorgestellt wurde dabei der Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand für eine neue Verteilungsregelung für die Einnahmen, die der GEMA von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), einem Zusammenschluss der GEMA und acht weiterer Verwertungsgesellschaften in Deutschland, für private Vervielfältigungen zufließen. Die bestehenden Regelungen der GEMA zur Verteilung dieser Einnahmen in verschiedene Sparten bedürfen der Anpassung, weil sowohl die Aufteilungsquoten als auch die zu berücksichtigenden Sparten nicht mehr dem tatsächlichen Kopierverhalten entsprechen. Die geplante Neuaufteilung orientiert sich an empirischen Studien der ZPÜ und sieht nunmehr die Einbeziehung von Online-Sparten vor.

Thema war in den Informationsveranstaltungen, aber natürlich auch in der Aufsichtsratssitzung zudem die Verlegerbeteiligung, denn die Folgen des Urteils des Berliner Kammergerichts vom November 2016 beschäftigen die GEMA und ihre Mitglieder – Autoren wie Verleger – weiter in starkem Maße. Mit einem einheitlichen Online-Verfahren – dem sogenannten Elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV) –, das die GEMA Anfang 2017 kurzfristig aufgebaut hat, konnten die erforderlich gewordenen Bestätigungen über die Rechtsbeziehungen der Verlage zu ihren Urhebern und der vereinbarten Verlegerbeteiligung in geregelte Bahnen gelenkt werden. Mitte März hat die GEMA an ihre Mitglieder noch einmal eine größere Anzahl von EBV-Registrierungsbestätigungen per E-Mail verschickt, die aufgrund einer technischen Störung eines E-Mail-Servers nicht früher zugestellt werden konnten. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat beschlossen, dass die Einspruchsfrist für Verlage bis zum 31.05.2018 verlängert wird. Für Urheber gilt weiterhin eine Einspruchsfrist von drei Monaten ab Erhalt der Bestätigung. In der Folgezeit werden die von der GEMA an Verlage unter Vorbehalt erfolgten Ausschüttungen von Juli 2012 bis Dezember 2016 neu berechnet. Soweit keine Bestätigung der Verlegerbeteiligung erfolgt ist, sollen noch im Jahr 2018 die entsprechenden Ausschüttungsbeträge von den Verlagen zurückgefordert und an die jeweiligen Autoren ausgeschüttet werden. In einer Arbeitsgruppe mit Experten der GEMA und von Verlagen, auch unter Einbeziehung von Autorenmitgliedern des Aufsichtsrats, sollen Details dazu konkret ausgearbeitet werden. Über noch offene Modalitäten und Termine wird der Aufsichtsrat zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Dies gilt aufgrund der Abhängigkeiten auch für die konkreten Ausschüttungstermine der Nachzahlungen, die die GEMA von YouTube für die Jahre 2009 bis 2016 sowie von der ZPÜ (dazu im Folgenden) erhalten hat.

Zu seiner Sitzung lag dem Aufsichtsrat der Abschlussbericht für das Geschäftsjahr 2017 vor, ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH über die Prüfung für das vergangene Geschäftsjahr mit dem Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. Die Gesamt-Einnahmen der GEMA lagen 2017, wie erstmals im Jahr zuvor, erneut bei mehr als einer Milliarde Euro, nämlich bei 1.074 Millionen Euro. Dies bedeutet ein Ertragsplus von rund 5 Prozent. Dazu haben alle Inkassobereiche mit einem im Wesentlichen stabil gebliebenen Ergebnis beigetragen, beinhaltet ist zudem eine weitere Sonderausschüttung der ZPÜ an ihre Mitgliedsgesellschaften. Diese resultiert aus Einnahmen der ZPÜ aus dem Abschluss mit den Verbänden der Geräteindustrie über die Vergütung für die Nutzung von Smartphones und Tablets für die Jahre 2012 bis 2016. Da die Aufwendungen der GEMA 2017 gegenüber dem Vorjahr nur leicht auf insgesamt 160,7 Millionen Euro gestiegen sind – inbegriffen ca. 24 Millionen Euro für strategische Maßnahmen –, konnte der Gesamtkostensatz erneut reduziert werden auf 15 Prozent. Weitere wesentliche Ergebnisse des Jahres 2017 sind im Geschäftsbericht zusammengefasst, der zusammen mit dem Transparenzbericht, der gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz jährlich zu erstellen ist, zwischenzeitlich auf der Internetseite der GEMA veröffentlicht ist. Die wirtschaftlichen Eckdaten sind wie gewohnt zudem in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung abgedruckt.

Der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Besetzung wird zum Ende der laufenden Amtsperiode noch einmal im Vorfeld der Mitgliederversammlung tagen. Nach den Neuwahlen des Aufsichtsrats sowie weiterer Gremien wird er im Anschluss an die Hauptversammlung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommen.