Landgericht Berlin bestätigt Verleger-Beteiligung bei der GEMA
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Mit Urteil vom 13.05.2014 (Az. 16 O 75/13) hat das Landgericht Berlin die Klage zweier Urheber gegen die GEMA wegen der Beteiligung von Verlegern an den Ausschüttungen vollumfänglich abgewiesen.
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen neben dem Urheberanteil der Verlegeranteil zustehe, da die Nutzungsrechte allein von den Urhebern eingebracht würden. Dass sie selbst in ihren Verlagsverträgen mit den betroffenen Verlegern eine Erlösteilung nach dem Verteilungsschlüssel der GEMA als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit vereinbart hatten, hielten sie für irrelevant.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der GEMA recht. Es ging davon aus, dass Ausschüttungen unabhängig vom Rechtefluss bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zulässig und nicht willkürlich im Sinne des Wahrnehmungsrechts sind. Zudem sei die Prüfung des Rechteflusses für eine Verwertungsgesellschaft praktisch nicht durchführbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.