04. März 2010

OLG München bestätigt Anspruch auf PC-Vergütung nach altem Recht: Ein Meilenstein für Urheber und Leistungsschutzberechtigte

In einem Urteil vom 4. März 2010 hat das OLG München entschieden, dass für PCs einschließlich Laptops und Notebooks, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eine Vergütung in Höhe von 18,42 € zuzüglich 7 % MwSt. zu zahlen ist. Den Klageanträgen der ZPÜ wurde damit in vollem Umfang stattgegeben.
Geklagt hatte die ZPÜ gegen ein deutsches Unternehmen, das sich geweigert hatte, für die von ihm hergestellten PCs eine Vergütung nach § 54 UrhG a.F. für die Möglichkeit der privaten Vervielfältigung von urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung zu bezahlen.

Auch wenn gegen das OLG-Urteil, dem bereits ein für die ZPÜ erfolgreiches Schiedsstellenverfahren vorangegangen ist, die Revision zum BGH zugelassen ist, so bedeutet die Entscheidung einen weiteren wichtigen Meilenstein aller Rechteinhaber auf dem Weg zur Durchsetzung einer angemessenen Vergütung für das massenhafte Kopieren ihrer Werke mittels PCs.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, der Einführung des 2. Korbes zum Urheberrecht, hatten sich in einem Gesamtvertrag ZPÜ, VG WORT und VG Bild-Kunst auf der einen Seite und der Verband BCH auf der anderen Seite für PCs mit eingebautem Brenner auf eine Vergütung in Höhe von 13,65 € (nach
Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 %) geeinigt und hatten die Vergangenheit für die am Gesamtvertrag beteiligten Firmen vergleichsweise geregelt. Der Richterspruch darf als Beleg dafür gewertet werden, dass
die Parteien in diesen Vereinbarungen eine Einigung erzielt haben, die einer rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung Stand hält. Es ist zu hoffen, dass die Aufstellung eines Tarifs, der seitens des Verbandes ZItCo mit rechtlichen Mitteln vorläufig blockiert wird, möglichst rasch erfolgen kann. Dies liegt im Interesse aller.

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