Physiotherapieeinrichtungen müssen für Musiknutzungen zahlen
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Mit Urteil vom 31. Mai hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass Musiknutzungen in Physiotherapieeinrichtungen öffentlich und damit lizenzpflichtig sind (Rechtssache C-117/15). Die Ausstrahlung in Warte- und Trainingsräumen stelle unabhängig von der verwendeten Wiedergabetechnologie eine öffentliche Wiedergabe dar, so der EuGH. Die rechtliche Situation sei mit Hotels und Kureinrichtungen vergleichbar.
Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA, begrüßt die Entscheidung: „Dieses wichtige Urteil klärt einige Zweifelsfragen im Recht der öffentlichen Wiedergabe und stärkt die Rechte von Musikautoren. Für sie ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Begriff der Öffentlichkeit nicht verwässert wird. Dort wo Musik öffentlich verwendet wird, müssen Urheber ihre gesetzlichen Ansprüche auch durchsetzen können."
In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht wiederholt darauf hin, dass ein Erwerbszweck keine Voraussetzung für die Feststellung der Öffentlichkeit sein muss, ebenso wenig stehe der Annahme von Öffentlichkeit entgegen, dass Patienten vorab einen Termin in der Praxis vereinbaren. Sobald eine Musiknutzung öffentlich ist, haben Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Die Entscheidung erging auf Vorlage des Landgerichts Köln.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.