Entscheidung des Aufsichtsrats der GEMA
(veröffentlicht in den GEMA-Nachrichten Nr. 69 vom Juni 1966, S. 18)
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Aufsichtsrats der GEMA sind Demonstrationstonträger aus bestimmtem Anlass mit eigenem Repertoire, unter der Voraussetzung, dass alle betroffenen sonstigen Berechtigten einverstanden sind, in einer bestimmten Auflage (im Regelfall maximal 1000 Tonträger), vergütungsfrei. Alle betroffenen Berechtigten müssen Mitglieder der GEMA sein. Es muss eine Begründung für die Vergütungsfreistellung gegeben werden, z. B. die Vervielfältigung findet statt, um Sender über älteres eigenes Repertoire neuerlich zu informieren. Eine kommerzielle Auswertung des betreffenden Tonträgers muss ausgeschlossen sein. Die betreffenden Tonträger sind deshalb als „unverkäuflich“ zu kennzeichnen.
Bestätigung des GEMA-Mitglieds für einen Demonstrationstonträger