Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe (Tarif M-U)
Die Vergütungssätze M-U finden für Wiedergaben von Hintergrundmusik mit Tonträgern Anwendung.
Dieser Tarif gilt z. B. für:
- Tombolaveranstaltungen im Freien
- Verkaufsstellen des ambulanten Gewerbes
- Schaustellerbetrieben
- Zügen (Tanz- und Gesellschaftswagen)
- Gastronomischen Betrieben
- Aufenthaltsräumen, Warteräumen,
- Kurgärten und Strandpromenaden,
- Bowlingbahnen, Eisbahnen, Rollschuhbahnen, Inlineskatingbahnen, Kletterhallen
- Fitnessstudios, Sportstudios,
- Spielhallen,
- Schwimmbäder, Freizeitbäder, Saunabäder,
- Einzelhandelsgeschäften, Boutiquen, Friseursalons, Banken, Praxen,
- Passagen und Parkflächen,
- Werkräumen und Büros