Schrittweise Anpassung der Radio- und Tonträgertarife bis 2023

Die Tarife für die Wiedergabe von Radio und Ladenfunk (Tarif R I 1) und die regelmäßige Tonträgerwiedergabe in Verkaufs- und Aufenthaltsräumen (Tarif M-U III 8) werden seit 2020 außerplanmäßig angepasst. Dies betrifft alle Lizenzbeträge für Flächen über 200 qm.

Zum Hintergrund: Die GEMA vertritt als Treuhänderin die Urheberrechte ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger etc.). In dieser Funktion sind wir rechtlich verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot gegenüber allen Musiknutzerinnen und Musiknutzern zu beachten.

In den oben genannten Tarifen hatten bisher Musiknutzer, die eine Fläche über 200 qm für die Musikwiedergabe nutzen, einen Vorteil gegenüber solchen, deren Fläche kleiner ist. Wegen rechtlicher Vorgaben werden seit 2020 die oben genannten Tarife so angepasst, dass die Lizenzkosten pro Quadratmeter gleichmäßiger verteilt werden.

Gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) und darin vertretenen Branchenverbänden Handelsverband Deutschland (HDE) und DEHOGA hatten wir uns darauf verständigt, die nötige Tarifanpassung schrittweise umzusetzen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu verteilen. Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, haben wir die Anpassung in 2020 um drei Monate verschoben und mit der ersten Stufe ab dem 01.10.2020 begonnen.

In den Folgejahren wurden die Tarife ab dem 01.07.2021, 01.07.2022 und 01.07.2023 angepasst.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Fragen und Antworten. 

Tarifübersichten

Wiedergabe von Radio und Ladenfunk 

Tarif R I 1

Pauschalvergütungssatz je Veranstaltungsraum*

**Zuzüglich jährliche Preisanpassung

* Zuzüglich Zuschläge für GVL, VG Wort, Corint Media (ehemals VG Media)

* Zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer

* Gültig ab 01.10.2020

Tonträgerwiedergabe in Verkaufs- und Aufenthaltsräumen

Tarif M-U III 8

Pauschalvergütungssätze*

* Zuzüglich Zuschläge für GVL, VG Wort, Corint Media (ehemals VG Media)

* Zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer

* Gültig ab 01.10.2020

Fragen und Antworten zur Tarifanpassung R I 1 und M-U III 8

Die Vergütungssätze für die Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk (Tarif R I 1) und die Vergütungssätze für die regelmäßige Tonträgerwiedergabe in Verkaufs- und Aufenthaltsräumen (Tarif M-U III 8) wurden schrittweise seit Oktober 2020 vor allem für Raumflächen über 200 qm angepasst.

Mit dem Spitzenverband BVMV bzw. den Branchenverbänden HDE und DEHOGA wurden für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 neue Vergütungssätze vereinbart. Diese wurden sukzessive zum 01.10.2020*, 01.07.2021, 01.07.2022 und 01.07.2023 eingeführt.

* Die Einführung der neuen Tarife hat die GEMA aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise, zur Entlastung der Kunden eigenständig um 3 Monate verschoben.

Die Tariferhöhung erfolgt aufgrund einer Vorgabe der Aufsichtsbehörde bzgl. einer stärkeren Linearisierung von Tarifen und der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots zur Erfüllung der Treuhandverpflichtung der GEMA.

Sie wurde mit den Branchenverbänden vereinbart.

Die Vereinbarung mit den Branchenverbänden folgt einer Vorgabe der Aufsichtsbehörde bzgl. einer stärkeren Linearisierung von Tarifen und der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots zur Erfüllung der Treuhandverpflichtung der GEMA. Die Tarifstufen bis 200 qm verliefen bereits linear.

Die Einführung der neuen Tarife hat die GEMA aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise, zur Entlastung der Kunden eigenständig um 3 Monate verschoben.

Ab dem 01.10.2020 werden alle betroffenen Verträge zur jeweils nächsten Vertragsfälligkeit auf die neue Vergütung umgestellt.

Die Tarifvereinbarung der betroffenen Verträge sieht immer zum 01.07. des jeweiligen Jahres die Anpassung vor. Die letzte Tarifanpassung erfolgt entsprechend zum 01.07.2023. Die übliche jährliche Preisanpassung bleibt davon unberührt.

Mit der vereinbarten sukzessiven Einführung der neuen Vergütungssätze wurde ein Anpassungszeitraum bereits berücksichtigt.
Alle Verträge, die die Wiedergabe von Hörfunksendungen oder Ladenfunk und/oder die Tonträgerwiedergabe in Verkaufs- und Aufenthaltsräumen regeln, wurden angepasst. 
Bitte wenden Sie sich mit diesem Anliegen per E-Mail über kontakt@gema.de an unser KundenCenter. Wir werden in diesem Fall eine Lösung für Sie finden.
Das GEMA KundenCenter hilft Ihnen weiter. Schreiben Sie uns per E-Mail an kontakt@gema.de.

FAQs Tarifanpassung R I 1 und M-U III 8a ab 10/2020

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