Zuschlagsverteilung für gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA)

Außerordentliche Ausschüttung der Einnahmen der ZPÜ zum 01.06.2021

Sehr geehrtes Mitglied,

zusätzlich zu den regulären Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für das Geschäftsjahr 2020, die zum 01.04.2021 als Zuschlagsverteilung ausgeschüttet wurden, hat die GEMA von der ZPÜ „Zentralstelle für private Überspielungsrechte“ außerordentliche Einnahmen aus privater Vervielfältigung für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre erhalten. Diese nachträglichen Einnahmen wurden zum 01.06.2021 geschäftsjahresgenau als gesonderter Zuschlag auf die Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2012-2018 in den relevanten Sparten ausgeschüttet. Ihre Ausschüttung mit Buchungszeitraum bis 01.06.2021 kann deshalb im Beleg „Gutschrift zu Kontoauszug“ folgende Zuschlagspositionen enthalten:

Zuschlag ZPÜ

Die relevanten Sparten für diese Zuschlagsverteilung für die einzelnen Geschäftsjahre (§ 25 Verteilungsplan) und die gerundeten, durchschnittlichen prozentualen Zuschlagssätze können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

GJ FS, TFS FS VR, TFS VR MOD D MOD D VR MOD S MOD S VR PHO VR R R VR BT VR
2012 1,56 % 2,56 % - - - - 0,94 % 1,72 % 2,07 % 1,87 %
2013 1,13 % 1,37 % - - - - 0,96 % 1,38 % 3,44 % 1,61 %
2014 1,25 % 1,55 % - - - - 1,02 % 1,24 % 3,26 % 2,55 %
2015 0,33 % 0,38 % - - - - 0,80 % 0,94 % 2,49 % 0,39 %
2016 0,66 % 1,21 % - - - - 1,59 % 1,58 % 4,43 % 0,91 %
2017 1,98 % 2,83 % - - - - 5,59 % 5,28 % 15,31 % 2,01 %
2018 4,87 % 8,04 % 77,87 % 78,74 % 19,9 % 20,91 % 29,53 % 5,61 % 14,38 % -
GJ
FS, TFS
FS VR, TFS VR
MOD D
MOD D VR 
MOD S
MOD S VR
PHO VR
R
R VR
BT VR
2012
1,56 %
2,56 %
-
-
-
-
0,94 %
1,72 %
2,07 %
1,87 %
2013
1,13 %
1,37 %
-
-
-
-
0,96 %
1,38 %
3,44 %
1,61 %
2014
1,25 %
1,55 %
-
-
-
-
1,02 %
1,24 %
3,26 %
2,55 %
2015
0,33 %
0,33 %
-
-
-
-
0,80 %
0,94 %
2,49 %
0,39 %
2016
0,66 %
1,21 %
-
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1,59 %
1,58 %
4,43 %
0,91 %
2017
1,98 %
2,83 %
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5,59 %
5,28 %
15,31 %
2,01 %
2018
4,87 %
8,04 %
77,87 %
78,74 %
19,9 %
20,91 %
29,53 %
5,61 %
14,38 %
-

Weitere Erläuterungen zu den GVA-Zuschlagsverteilungen finden Sie im Dokument „Allgemeine Informationen zu Zuschlagsverteilungen für gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA)“.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Telefon: 030 / 21245-600 (Montag – Donnerstag 9.00 bis 17.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 16.00 Uhr)
E-Mail: vra-service@gema.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihre GEMA

Allgemeine Informationen zu Zuschlagsverteilungen für gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA)

Sehr geehrtes GEMA-Mitglied,

Ihre Kontoauszüge können Buchungen im Zusammenhang mit der Ausschüttung für gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA) enthalten. Eventuelle Positionen wären wie folgt bezeichnet:

  • Zuschlag ZPÜ

  • Zuschlag ZBT/ZVV

  • Zuschlag UWI


Hintergrund – was beinhalten die Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche?

Die von der GEMA in diesem Zusammenhang ausgeschütteten Zuschläge basieren auf Einnahmen für sog. gesetzliche Vergütungsansprüche, die von Zusammenschlüssen der deutschen Verwertungsgesellschaften erhoben und an ihre Gesellschafter – wie die GEMA – weitergereicht werden. Das Urheberrechtsgesetz regelt solche Ansprüche als Kompensation für erlaubte Eingriffe in das Urheberrecht.
Entsprechend der jeweils betroffenen Vergütungsansprüche können der GVA-Zuschlagsverteilung unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen:

  • Zuschlag ZPÜ: Basis ist das Inkasso der „Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)“ für private Vervielfältigungen. Es erfolgt eine Zuschlagsverteilung auf die Sparten FS, FS VR, TFS, TFS VR, R, R VR, MOD D, MOD D VR, MOD S, MOD S VR, PHO VR.

  • Zuschlag ZBT/ZVV: Basis sind die Inkassi der „Zentralstelle für Bibliothekstantieme (ZBT)“ für das Verleihen durch Bibliotheken oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sowie der „Zentralstelle für Videovermietung (ZVV)“. Es erfolgt eine Zuschlagsverteilung auf die Sparten FS VR, TFS VR, R VR, BT VR, PHO VR.

  • Zuschlag UWI: Basis ist das Inkasso der „Zentralstelle für Bibliothekstantieme (ZBT)“ für gesetzlich erlaubte Nutzungen in Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (UWI). Es erfolgt eine Zuschlagsverteilung auf die Sparten MOD S, MOD S VR, VOD S, VOD S VR.

Wie werden diese Ausschüttungen auf Ihrem Kontoauszug dargestellt?

Seit Anfang 2021 hat sich die Darstellung der Buchungen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche in den Kontoauszügen geändert. Die Zuschläge im Zusammenhang mit gesetzlichen Vergütungsansprüchen finden Sie wie gewohnt im Bereich Gutschriften zu Ihrem Kontoauszug. Aufgrund des sog. „SAWP“ Urteils des EuGH* unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüche „Zuschlag ZPÜ“ und „Zuschlag ZBT/ZVV“ nicht mehr der Umsatzsteuer, so dass hier die Bruttobeträge den Nettobeträgen gleichen. Im Rechnungsbereich zu Ihrem Kontoauszug sind nun auch die Kostenabzüge der GEMA nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer iHv 19% explizit und detailliert für jede Position ausgewiesen. Anders als die Gutschriften werden die Kosten der abrechnenden Verwertungsgesellschaft – hier also der GEMA – weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen. Dieser neue offene Umsatzsteuer-Ausweis ermöglicht es Ihnen, soweit Sie als Unternehmer im steuerlichen Sinne agieren, ggf. den Vorsteuerabzug geltend zu machen und die 19% Vorsteuer vom Finanzamt zurück zu fordern.
Der Kostenabzug, den die GEMA für die Deckung ihrer Verwaltungskosten bei der Zuschlagsverteilung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen vornimmt, beträgt einheitlich 17,5%. Bei den Sparten der Rechte der öffentlichen Wiedergabe (AR-Sparten) erfolgt nach Abzug der Verwaltungskosten ein zusätzlicher Abzug für soziale und kulturelle Zwecke. So ergibt sich für diese Sparten unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen insgesamt ein effektiver Abzug in den Kontoauszügen von rund 19%. Der tatsächliche von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegte Kostensatz bleibt davon unberührt.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

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Mit freundlichen Grüßen
Ihre GEMA

*Die umsatzsteuerliche Behandlung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wurde durch das EuGH-Urteil „SAWP“ vom 18.01.2017 (C-37/16) grundlegend geändert. Aufgrund dieses Urteils unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüche u.a. aus der Privatkopievergütung seit dem 1.1.2019 nicht mehr der Umsatzsteuer – es handelt sich um nicht steuerbare Umsätze. Lediglich die Kosten der abrechnenden Verwertungsgesellschaft, hier also der GEMA, werden weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen. Diese unterschiedliche Behandlung erfordert einen gesonderten Ausweis der Vergütungsansprüche und der Kosten in getrennten Abrechnungspositionen. Bisher konnten Kosten und Vergütungen saldiert ausgewiesen werden, dies ist nun nicht mehr möglich.

Ausschüttungsprognosen der GEMA für 2021 Zur Unterstützung Ihrer Anträge für staatliche Corona-Hilfen und Steuer-Anpassungen

Sehr geehrtes Mitglied,

Ihr Anliegen, Sie bzw. Ihre steuerlichen Berater bei der Beantragung staatlicher Corona-Hilfen und der Anpassung von Steuervorauszahlungen mit ergänzenden Informationen zu unterstützen, greifen wir gerne auf.

Zu Beginn diesen Jahres haben wir eine Prognose erstellt, deren Basis die in fast allen Spartenbereichen massiv rückläufigen Erträge des Geschäftsjahres 2020 bilden. Aus dieser Prognose wird deutlich, dass die Gesamtjahresausschüttungen in fast allen GEMA Spartengruppen im Jahr 2021 im Verhältnis zum Vorjahr in dramatischer Weise einbrechen werden.

Erwartungsgemäß müssen GEMA Mitglieder im Bereich der Live-Aufführungen (Nutzungsbereich Ernste Musik sowie Unterhaltungs- und Tanzmusik) und der öffentlichen Wiedergaben (Nutzungsbereiche Diskotheken sowie Mechanische Wiedergabe) mit weitreichenden Rückgängen in der Hauptausschüttung zum 1.6.2021 rechnen. Darüber hinaus sind pandemiebedingt die Nutzungsbereiche „Fernsehen“ und „Hörfunk“ betroffen, letzterer wegen umfangreicher Zuflüsse zur Verteilungssumme aus dem Bereich der öffentlichen Wiedergaben sogar stärker. Die Ausschüttung für diese Sparten des Senderechts erfolgt zum 1.7.2021. Positiv wird sich erfreulicherweise der Nutzungsbereich „Online“ entwickeln.

Für die einzelnen Nutzungsbereiche haben wir unsere Erwartungen im folgenden Überblick dargestellt:

Nutzungsbereich Prognose 2021 (Vorjahresvergleich) Prognose inkl. GVA-Ausschüttung zum 01.04.
Ausland (Sparte A AR und A VR) - 10 % -
Online (Sparten GOP, GOP VR, WEB, WEB VR, KMOD, KMOD VR, MOD-Sparten und VOD-Sparten) + 13 % + 15 %
(Bild-)Tonträger (Sparten PHO VR, BT VR) - 20 % - 5 %
Fernsehen (Sparten FS, FS VR, T FS und T FS VR) - 10 % - 4 %
Hörfunk (Sparten R und R VR) - 25 % - 21 %
Diskotheken (Sparten DK und DK VR) - 80 % -
Mechanische Wiedergabe (Sparte M) - 36 % -
Ernste Musik (Sparten E, ED, KI, BM und EM) - 49 % -
Unterhaltungs- und Tanzmusik (Sparten U und UD) - 65 % -
Nutzungsbereich
Prognose 2021 (Vorjahresvergleich)
Prognose inkl. GVA-Ausschüttung zum 01.04.
Ausland (Sparte A AR und A VR)
- 10 %
-
Online (Sparten GOP, GOP VR, WEB, WEB VR, KMOD, KMOD VR, MOD-Sparten und VOD-Sparten)
+ 13 %
+ 15 %
(Bild-)Tonträger (Sparten PHO VR, BT VR)
- 20 %
- 5 %
Fernsehen (Sparten FS, FS VR, T FS und T FS VR)
- 10 %
- 4 %
Hörfunk (Sparten R und R VR)
- 25 %
- 21 %
Diskotheken (Sparten DK und DK VR)
- 80 %
-
Mechanische Wiedergabe (Sparte M)
- 36 %
-
Ernste Musik (Sparten E, ED, KI, BM und EM)
- 49 %
-
Unterhaltungs- und Tanzmusik (Sparten U und UD)
- 65 %
-

Bei diesen Prognosewerten handelt es sich um spartenübergreifend zusammengefasste, durchschnittliche Werte für die jeweiligen Nutzungsbereiche, die auf Simulationen und Annahmen beruhen und somit lediglich unverbindliche Näherungswerte darstellen. Die Auswirkungen für die individuellen Ausschüttungen werden von diesen gemittelten Werten abweichen. Detaillierte Informationen zu den Sparten finden Sie hier:

www.gema.de/Kontonauszug_Info

Das GEMA-Ausschüttungsjahr 2021 ist durch die Corona-Pandemie massiv geprägt. Die stark rückläufigen Ausschüttungen stellen für viele GEMA-Mitglieder enorme wirtschaftliche Einbußen dar. Auch die nächsten Jahre werden voraussichtlich durch die Pandemie belastet sein.

Reichen Sie gerne dieses Schreiben an Ihren steuerlichen Berater weiter, etwa im Zusammenhang mit der Beantragung staatlicher Corona-Hilfen oder als Nachweis der Betroffenheit sowie für die Anpassung von Steuervorauszahlungen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre GEMA

₁GVA = gesetzliche Vergütungsansprüche, z.B. aus Privatkopie (ZPÜ). Die entsprechenden Erträge werden als Zuschlag auf Aufkommen in den betreffenden Nutzungsbereichen verteilt.

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