21. Juli 2010

Bundesarbeitsgericht gibt GEMA recht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in der heutigen Sitzung die Klage einer GEMA-Mitarbeiterin an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen. Die bisherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin ist hiermit aufgehoben.
Die GEMA hatte Revision bei dem Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin (AZ: 15 Sa 517/08) eingelegt. Hintergrund ist eine Entscheidung des LAG Berlin bezüglich einer Mitarbeiterin der GEMA, die geltend machte, unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei der Besetzung einer Direktoren-Stelle nicht berücksichtigt worden zu sein. Die Klage der Mitarbeiterin stützte sich auf einen Statistikbeweis, der ausführte, dass zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich männliche Direktoren in der GEMA tätig waren. Nach Ansicht des BAG reicht eine solche Statistik für sich nicht aus, um eine Diskriminierung zu belegen.

„Wir sind mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, die Klage mit der Auflage der neuerlichen sachlichen Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, zufrieden“, äußerte sich Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses.

Mit der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichtes wird innerhalb der nächsten Wochen gerechnet.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.


Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin, Leitung Kommunikation & PR,
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