18. April 2005

Urheber vor Entwertung ihrer Rechte durch die Phonographische Industrie (IFPI) geschützt

Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt bestätigt Position der GEMA im Streit um Tonträgerlizenzen. Vergütung von 9,009% des Händlerabgabepreises ist angemessen und darf nicht unterschritten werden.
Im Grundsatzstreit zwischen der GEMA und der Deutschen Landesgruppe der IFPI über die angemessene Vergütung für CDs hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Entscheidung vom 12. April 2005 die Auffassung und die Rechtspositionen der GEMA in allen Punkten bestätigt. Angemessen ist nicht, wie die IFPI dies beantragt hat, eine prozentuale Vergütung vom PPD (Händlerabgabepreis) von 6,6%. Angemessen ist vielmehr nach wie vor eine Vergütung von 9,009%, und zwar ohne einen weiteren Abzug für medienbeworbene Tonträger. Unangemessen ist die weitere Forderung der IFPI auf Reduzierung der Vergütung für Piraterieverfolgung um zusätzliche 1%. Insbesondere bestätigt die Schiedsstelle die Auffassung der GEMA von der Notwendigkeit der Maxima- und Minimavergütungen. Mit dieser Grundsatzentscheidung führt die Schiedsstelle die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2003 fort und festigt den Grundsatz der angemessenen Vergütung für jegliche Nutzung des geistigen Eigentums der Urheber.

Die Schiedsstelle hat in ihrer umfangreichen Entscheidungsbegründung jedes der zahlreichen Reduzierungsargumente der IFPI entkräftet. Insbesondere hat die Schiedsstelle die Notwendigkeit einer Mindestvergütung – die von der IFPI bestritten worden war –, in den Vordergrund gestellt und hervorgehoben, dass „eine Regelung über Mindestvergütung erforderlich ist, um die Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen.“ Die derzeitige Mindestvergütung sei damit zu bestätigen.

GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile:

„Die Schiedsstelle folgt mit ihrer Entscheidung in konsequenter Hinsicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und des Bundesgerichtshofs, dass eine wirklich angemessene Vergütung für die Rechte der Urheber gefunden werden muss, und sie hat diese in ihrer Entscheidung auch gefunden. Wenn die IFPI und der Bundesverband der Phonographischen Industrie nun aufgrund dieser Entscheidung die GEMA zur Lizenzsenkung für Musik im Internet und Mobile-Bereich auffordert, so zeigt dies erneut, dass die Phonographische Industrie den Grundsatz der Angemessenheit der urheberrechtlichen Vergütung nicht respektiert. Es geht jetzt nicht darum, dass die IFPI die GEMA auffordert, Lizenzsenkungen vorzunehmen. Jetzt ist es vielmehr an der Zeit, dass die IFPI endlich die von der Schiedsstelle bestätigten Tarifvergütungen von 9,009 % und Maxima- und Minimavergütungen bezahlt und den Musikautoren nicht länger ihren gerechten Lohn vorenthält. Die Entscheidung der Schiedsstelle wird für die internationalen Verhandlungen der Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften BIEM und der Dachorganisation der IFPI von größter Bedeutung sein.“


Verantwortlich:
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