31. Oktober 2006

Urheberechtsreform darf die Industrie nicht zu Lasten der Kreativen begünstigen

Gesetzesentwurf in der Praxis nicht durchsetzbar GEMA kritisiert mangelnde Lobbykultur des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM).
Im Streit um den Entwurf des "Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", der am 8. November 2006 im Rechtsausschuss des Bundestags beraten wird, hat der Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) erneut in einer Presseerklärung vom 24.10.2006 unrealistische und falsche Zahlen veröffentlicht und von einer möglichen Verfünffachung der Einnahmen der Autoren und Künstler im Zuge der Novelle gesprochen. Die GEMA fordert daher den Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) dazu auf, zu einer Lobbykultur zurückzufinden, die Politiker und die interessierte Öffentlichkeit mit Tatsachen und Argumenten und nicht mit falschen Behauptungen versorgt. Im Gegensatz zur Darstellung von BITKOM bedeuten die geplanten Regelungen der Urheberrechtsnovelle im Vergleich zur geltenden Rechtslage im Bereich der Vergütungsansprüche für private Vervielfältigung erhebliche Verschlechterungen für die Urheber. So ist nach Berechnungen der Zentralstelle für privaten Überspielungsrechte (ZPÜ) zu befürchten, dass der Rückgang des bisherigen Geräteaufkommens für Autoren und Künstler bezogen auf das Jahr 2005 EUR 54,3 Mio. bzw. 58 % betragen wird.

GEMA-Vorstandsmitglied Dr. Harald Heker: "Wenn BITKOM-Vizepräsident Jörg Menno Harms wenige Tage vor der Beratung der Gesetzesentwurfs im Rechtsausschuss des deutschen Bundestages den Eindruck erweckt, als profitierten die Musikautoren von den geplanten Regelungen, so ist dies der durchsichtige Versuch, von der drohenden Umverteilung zu Gunsten der Industrie und zu Lasten der Kreativen abzulenken. Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein zu hohes Gut in unserer Gesellschaft und darf nicht durch Lobbykampagnen von Industrieverbänden beschädigt werden."

Über die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen der in Korb 2 vorgesehenen Neuregelung kritisiert die ZPÜ weitere negative Folgen, die sich für die Berechtigten dadurch ergeben werden, dass es aufgrund der vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung der Vergütungshöhe, insbesondere der Anknüpfung der Vergütungen an den Preis von Geräten und Speichermedien, nicht möglich sein wird, ein neues Vergütungssystem zu etablieren, das Rechtssicherheit schaffen wird.

Die vorgesehene Regelung ist u.a. in der Praxis aus folgenden Gründen nicht durchführbar:

  • Die Preise von Geräten und Speichermedien sind für jeden einzelnen Hersteller individuell verschieden. Die Festsetzung allgemein akzeptierter Vergütungen wird dadurch unmöglich.
  • Die Preise von Geräten und Speichermedien unterliegen ständigen Schwankungen. Wenn die Vergütungen die zu erwartende Marktdynamik nachzeichnen sollen, wird der Fall eintreten, dass es aufgrund der ständigen Anpassungen der Vergütungssätze an den Preisverfall der Geräte und Speichermedien de facto zu einer Wiedereinführung der Prozentvergütung kommt, die der Gesetzgeber im Jahr 1985 abgeschafft hat.
  • Bei dem in der Praxis häufigen Fall von Produktpaketen wäre es erforderlich, den auf die vergütungspflichtigen Bestandteile entfallenden anteiligen Kaufpreis zu ermitteln.
  • Bei dem in der Praxis ebenfalls weit verbreiteten Fall von vergütungspflichtigen Geräten, die sowohl als Einzelgeräte erhältlich sind, als auch in andere Geräte eingebaut werden können, ist die Ermittlung eines Preisniveaus und damit die Ermittlung einer einheitlichen Vergütung ebenfalls unmöglich.

Aus den genannten Gründen müssen die Urheber jede Anknüpfung der Vergütungen an das Preisniveau von Geräten und Speichermedien kategorisch ablehnen. Das Ziel des Gesetzgebers, feste Vergütungssätze nicht mehr selbst zu bestimmen, sondern der Vereinbarung durch die Parteien zu überlassen, ist durch eine derartige Anknüpfung von Beginn an zum Scheitern verurteilt. Dieses Ziel lässt sich nur dann verwirklichen, wenn für die Vergütungshöhe an objektiv messbare Kriterien angeknüpft wird. Insoweit kommt allein das Kriterium der Angemessenheit in Frage, das den geldwerten Vorteil der urheberrechtlich relevanten Nutzung in den Vordergrund stellt.


Verantwortlich:
Dr. Hans-Herwig Geyer
Pressesprecher und Leiter GEMA-Kommunikation
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