Neustart Kultur: FAQs der GEMA zum Förderprogramm
FAQs zum Förderprogramm
Stand 19.11.2020
Übersicht zu häufigen Fragen (FAQ) zum Förderprogramm NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Die GEMA koordiniert die Förderung des Investitionsprogramms für Musikaufführungsstätten, Musikclubs und Festivals und wendet die Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entsprechend an.
Die Bewilligung der Fördergelder für weitere Kultur- und Medienbereiche übernehmen verschiedene weitere Organisationen. Konkrete Informationen zu den Kontaktstellen finden Sie hier.
Was ist das Ziel des Förderprogramms NEUSTART KULTUR?
Das Programm NEUSTART KULTUR zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland, das aufgrund der Corona-Pandemie bundesweit zum Erliegen kam. Durch konkrete Investitionshilfe sollen Kultureinrichtungen und -akteure auch in Zeiten der Krise dabei unterstützt werden ihre Häuser, Programme und Aktivitäten wieder zu eröffnen. Neben der dringend notwendigen Wiedergewinnung eines vielfältigen Kulturangebots soll dadurch gleichzeitig wieder eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Kulturschaffende entstehen.
Die GEMA koordiniert die Förderung des Investitionsprogramms für Musikaufführungsstätten, Musikclubs und Festivals und wendet die Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entsprechend an.
Die Bewilligung der Fördergelder für weitere Kultur- und Medienbereiche übernehmen verschiedene weitere Organisationen. Konkrete Informationen zu den Kontaktstellen finden Sie hier.
Was ist das Ziel des Förderprogramms NEUSTART KULTUR?
Das Programm NEUSTART KULTUR zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland, das aufgrund der Corona-Pandemie bundesweit zum Erliegen kam. Durch konkrete Investitionshilfe sollen Kultureinrichtungen und -akteure auch in Zeiten der Krise dabei unterstützt werden ihre Häuser, Programme und Aktivitäten wieder zu eröffnen. Neben der dringend notwendigen Wiedergewinnung eines vielfältigen Kulturangebots soll dadurch gleichzeitig wieder eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Kulturschaffende entstehen.
1. Fragen zur Antragsstellung
Folgende Browser-Versionen können Sie für den Förderantrag nutzen:
Folgende Browser werden leider nicht unterstützt:
- Chrome 84
- Firefox 79
- Edge 84
- Safari 13
- iOS 13
- Firefox ESR 78
Folgende Browser werden leider nicht unterstützt:
- IE 9-10
- IE 11
Antragsberechtigt sind die Rechtsträger von Musikaufführungsstätten, Musikclubs und Festivals. Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen und Personengesellschaften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Das geförderte Projekt muss in Deutschland umgesetzt werden. Der Antragsteller muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit in den letzten zwei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt entsprechend oben genannter Sparten gehabt haben.
Antragsberechtigt sind auch Träger, die ihre Veranstaltungen dezentral durchführen.
Der regelmäßige Betrieb darf nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden.
Antragsberechtigt sind auch Träger, die ihre Veranstaltungen dezentral durchführen.
Der regelmäßige Betrieb darf nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden.
Antragsteller dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. Das heißt, dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den letzten drei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (2017-2019) nicht mehr als insgesamt 50 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu. Zum Beispiel, wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird, wie etwa durch die GEMA. Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.
Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der GEMA angefordert werden.
Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der GEMA angefordert werden.
Laut Fördergrundsätzen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ist die Musikaufführungsstätte ein Ort (fest und ortsgebunden) mit live-musikalischer Prägung.
I: Antragsberechtigt sind Betreiberinnen und Betreiber von kleineren und mittleren Livemusik-Spielstätten und Musikclubs. Folgende Kriterien müssen für eine Antragsberechtigung erfüllt sein:
II: Antragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals. Folgende Kriterien müssen für eine Antragsberechtigung erfüllt sein:
b) Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung: Musikfestivals sind in der Regel jährlich wiederkehrende musikalische Großveranstaltungen.
Als Festival (bei klassischer Musik und Theater bspw. Festspiele) bezeichnet man zumeist eine mehrtägige Veranstaltung, bei der Künstler auftreten und Kunstproduktionen vorstellen.
Antragsberechtigt sind Festivals,
Grundsätzlich antragsberechtigt sind nur rechtsfähige juristische Personen und Personengesellschaften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Das geförderte Projekt muss in Deutschland umgesetzt werden.
- Eine Musikspielstätte ist ein Ort (fest und ortsgebunden) mit live-musikalischer Prägung, der mindestens 12 (im ländlichen Raum) oder mindestens24 Veranstaltungen (in Metropolen) pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte, einschließlich künstlerischer Live-DJ-Setting) abgerechnet hat. Eine überwiegende Nutzung der Musikspielstätte für Live-Musikveranstaltungen muss vorhanden sein.
- Der Live-Musik-Eventmuss grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum stattfinden.
- Für die Konzerte wurde speziell in Online- und oder Offline Medien geworben.
- Das Publikum ist wegen der Live-Musik in die Spielstätte gekommen.
- In der Musikspielstätte hat ein Konzertbetrieb im Zeitraum März 2019 - März 2020 für mind. fünf Monate mit Publikumsverkehr stattgefunden.
- Die Besucherkapazität der Musikspielstätte beträgt maximal 2.000 Personen und die Veranstaltungsfläche umfasst max. 1.000 qm.
II: Antragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals. Folgende Kriterien müssen für eine Antragsberechtigung erfüllt sein:
- Livemusik-Veranstalter mit Livemusik-Programmen und/oder musikalischen Veranstaltungsreihen,
- die keine eigene feste Spielstätte betreiben,
- die pandemiebedingt in 2020 Veranstaltungen absagen mussten und
- die vor dem 15. März 2020 in den davorliegenden 12 Monaten für mindestens eine Künstlerin/einen Künstler bzw. Band, Orchester und/oder Ensemble jeweils im Inland 24 Konzerte umgesetzt haben
- oder eine thematisch geschlossene Programmreihe (mindestens 12 Livemusik-Veranstaltungen im Jahr, die in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen stattfinden) realisiert haben.
b) Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung: Musikfestivals sind in der Regel jährlich wiederkehrende musikalische Großveranstaltungen.
Als Festival (bei klassischer Musik und Theater bspw. Festspiele) bezeichnet man zumeist eine mehrtägige Veranstaltung, bei der Künstler auftreten und Kunstproduktionen vorstellen.
Antragsberechtigt sind Festivals,
- die die in der Regel mehrtägig aufeinanderfolgend veranstaltet werden,
- die mindestens schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben
- bei denen Livemusik-Darbietungen programmatisch überwiegen und die ein zusammenhängendes kuratiertes Gesamtprogramm aufweisen
- die mindestens fünf unterschiedliche musikalische Programmpunkte vorweisen,
- bei denen überwiegend Künstler mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs auftraten bzw. auftreten sollten.
Grundsätzlich antragsberechtigt sind nur rechtsfähige juristische Personen und Personengesellschaften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Das geförderte Projekt muss in Deutschland umgesetzt werden.
Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen und Personengesellschaften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen und deren Tätigkeit in den letzten zwei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt entsprechend oben genannter Sparten hatte. Im Bereich der Zirkusse (Buchstabe f) und der Musikaufführungsstätten und Musikclubs, auch Festivals (Buchstabe c)sind abweichend hiervon auch Einzelkaufleute und natürliche Personen antragsberechtigt, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, da dort ein deutlicher Anteil an Einzelunternehmen besteht.
Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgeber für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also ergänzend zur hier beantragten Förderung einzubringen.
Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.
Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.
Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich.
Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.
Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.
Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich.
Unvollständige Anträge gelten formal als nicht ordnungsgemäß gestellt. Erst wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen, wird der Antrag als formal ordnungsgemäßer Antrag berücksichtigt. Das Antragsverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 30.11.2020.
Das Einreichen des Förderantrages per E-Mail ist nicht ausreichend.
Für die Aufnahme des Antrages in das Prüf- und Bewilligungsverfahren ist der Förderantrag, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Dokumente, im Online-Antragsportal zu erfassen und an die GEMA zu übermitteln
Für die Aufnahme des Antrages in das Prüf- und Bewilligungsverfahren ist der Förderantrag, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Dokumente, im Online-Antragsportal zu erfassen und an die GEMA zu übermitteln
Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller, einschließlich Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt erwirtschaftet werden. Alle Einnahmen aus dem Projekt müssen in der Ausgabenkalkulation angegeben und nach Projektende nachgewiesen werden.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Pro Kultureinrichtung wird maximal eine Zuwendung aus dem Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ gewährt.
Aufstockungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sollten daher alle bereits jetzt absehbaren erforderlichen Maßnahmen in Ihren Antrag mit aufnehmen.
Aufstockungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sollten daher alle bereits jetzt absehbaren erforderlichen Maßnahmen in Ihren Antrag mit aufnehmen.
Entsprechend der Fördergrundsätze werden gefördert: Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (ortsfeste und kulturelle Träger mit dezentralen Aktivitäten) oder Festivals, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen erforderlich sind, sowie projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Näheres ist in Ziffer 2 der Fördergrundsätze geregelt:
Dazu zählen z.B.
Dazu zählen z.B.
- Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Schutzscheiben an Kassen, Garderoben, Proberäumen, Arbeitsplätzen, usw.)
- Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung. Dazu zählen beispielweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z.B. feste Bestuhlung und Bühne
- Erstellung und Veröffentlichung von Hinweisen v.a. für Besucher vor und in der Einrichtung (z.B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen)
- Anschaffung von Technik und Ausstattung für Open-Air-Veranstaltungen mit dezentralen Einsatz, bspw. digitale und mobile Formate
- Maßnahmen zum Ausbau der eigenen IT-Infrastruktur (z.B. Telefon- und Videokonferenz-Technik; Laptops und sichere Internet-Lösungen für „Mobiles Arbeiten“)
- Technische und sonstige Ausstattung und Anwendungen einschließlich Programmierung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Termin-/Platzvergabe-Tool, Lautsprecher-Anlagen, digitale Präsentations-, Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Audioguides, App-Techniken, marktunabhängige Streamingdienste)
- Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung inkl. Bedarf an Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen
- Modernisierung und Einbau von sanitären Einrichtungen
- Klima- bzw. Belüftungssysteme inkl. entsprechender Filteranlagen
Die geplanten Maßnahmen sollen sich an einem innerbetrieblichen Hygienekonzept sowie ggf. an einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Gesundheitsministerien und -ämter o.a. orientieren. Bei den Maßnahmen muss die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gewährleistet werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen.
Die Förderung nichtprojektbezogener, d.h. laufender und anderweitiger Personal- und Sachkosten, sowie die Förderung von Baumaßnahmen, von Immobilienerwerb und von Folgekosten, die nicht als pandemiebedingte Investition gelten, sind ausgeschlossen.
Bundesmittel können in einer Höhe von 5.000 Euro bis 100.000 Euro pro Kultureinrichtung bzw. -akteur bewilligt werden. Bei der Finanzierung der Maßnahmen sollen mindestens 10 % Eigen- und/oder Drittmittel eingebracht werden. Ausnahmen sind jeweils in begründeten Einzelfällen möglich.
Achtung Fristverlängerung: Die Fördermittel können bis zum 30. November 2020 beantragt werden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch Fördermittel aus dem Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ zur Verfügung stehen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge.
Bitte senden Sie eine E-Mail an neustartkultur@gema.de mit der Schilderung des Problems und Ihren Kontaktdaten.
Eine GbR ist eine Personengesellschaft und als solche antragsberechtigt. Voraussetzung ist das Betreiben einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie eine Information per E-Mail über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht.
Nach dem Absenden des Antrages wird die Bestätigung über den Eingang mit einer pdf-Ansicht des Antrages angezeigt. Hilfsweise kann in dieser Zeit eine Kopie des Antrages erstellt werden.
Nach dem Absenden des Antrages wird die Bestätigung über den Eingang mit einer pdf-Ansicht des Antrages angezeigt. Hilfsweise kann in dieser Zeit eine Kopie des Antrages erstellt werden.
Nein, die Anschaffung von Technik und Ausstattung bei pandemiebedingten Investitionen umfasst ausschließlich den Kauf und nicht eine Anmietung. Dadurch soll die Nachhaltigkeit der Investition garantiert werden.
Musikclubs, die in Gemeinden und Städten mit bis zu 35.000 Einwohner*innen und einer Bevölkerungsdichte von bis zu 200 Einwohner*innen/km² liegen, sind dem ländlichen Raum zugeordnet. Diese Definition richtet sich nach den Formulierungen aus dem Raumordnungsbericht (2000) des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR).
2. Fragen zum Förderverfahren
Im Bereich der NEUSTART KULTUR Programme (insgesamt vier Programmteile) umfasst der Programmteil I die pandemiebedingten Investitionen. Hier hat die GEMA den Förderbereich (Arbeitstitel 1c) „Musikaufführungsstätten und Musikclubs, auch Festivals“ übernommen.
Die GEMA übernimmt die Prüfung der Anträge auf Grundlage der Fördergrundsätze „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kultureinrichtungen“ und teilt den Antragstellern das Ergebnis der Prüfung mit. Im Falle einer Bewilligung schließt sie mit dem Antragsteller einen Zuwendungsvertrag, aufgrund dessen dann ein bedarfsgerechter Abruf der Fördermittel erfolgen kann. Die GEMA ist gemäß geschlossenen Zuwendungsvertrag dazu berechtigt, weitere Unterlagen vom Antragsteller einzufordern, so z.B. Kostenvoranschläge oder Abschlagszahlungsnachweise.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2021 der GEMA nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltjahres (2020) erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in 2020 erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
Die GEMA übernimmt die Prüfung der Anträge auf Grundlage der Fördergrundsätze „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kultureinrichtungen“ und teilt den Antragstellern das Ergebnis der Prüfung mit. Im Falle einer Bewilligung schließt sie mit dem Antragsteller einen Zuwendungsvertrag, aufgrund dessen dann ein bedarfsgerechter Abruf der Fördermittel erfolgen kann. Die GEMA ist gemäß geschlossenen Zuwendungsvertrag dazu berechtigt, weitere Unterlagen vom Antragsteller einzufordern, so z.B. Kostenvoranschläge oder Abschlagszahlungsnachweise.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2021 der GEMA nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltjahres (2020) erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in 2020 erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
Laut Förderantrag muss ein Nachweis über die Vertretungsberechtigung des Antragstellers mittels Handel-/Vereinsregisterauszug (möglichst nicht älter als ein Jahr) erbracht werden, konkret bspw.:
Optional, falls der Antragsteller nicht Eigentümer ist: Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme bzw. entsprechende Absichtserklärung.
- Vereinssatzung/Gesellschaftervertrag/Gründungsdokumente o.ä.
- Nachweis über die ordnungsgemäße Geschäftsführung (z.B. Jahresabschlüsse der beiden letzten Jahre, letzter Geschäfts- oder Kassenbericht, Auskunft der Hausbank)
- Nachweis über eine Finanzkalkulation mit konkreter Aufschlüsselung der geplanten Ausgabepositionen mit Angabe von Stückzahlen (z.B. Kostenvoranschlag)
- Optional bei Umbaumaßnahmen: Erklärung über die Zusicherung der längerfristigen Nutzung als Kultureinrichtung (alternativ: Mietvertrag)
Optional, falls der Antragsteller nicht Eigentümer ist: Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme bzw. entsprechende Absichtserklärung.
Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Antragsverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 30. November 2020.
Nein, das Förderprogramm Neustart Kultur übernimmt grundsätzlich nur 90 % der Kosten. Die restlichen 10 % der Gesamtkosten müssen die Antragsteller selber einbringen. Das bedeutet konkret: Mit dem Antrag muss der Antragssteller versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und/ oder Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 % der Projektkosten aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der Länder und Kommunen, grundsätzlich zulässig.
Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Fördermittel aus anderen – nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden – Programmen und Förderungen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.
Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Fördermittel aus anderen – nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden – Programmen und Förderungen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.
Nein. Förderfähig sind nur Investitionen, die ab dem Datum der Bewilligung bzw. der Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns angeschafft oder beauftragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn gilt ein erfolgter Vertragsschluss. Es kann jedoch in jedem Antrag ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mit beantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten). Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragstellern, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der GEMA abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühestens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die GEMA nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragsteller deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der GEMA selbst.
Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt auf Grundlage eines Zuwendungsvertrags, den Sie mit der GEMA im Falle einer Bewilligung Ihres Antrags schließen. Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich erst auf Anforderung. Hierfür existiert ein Muster, welches Ihnen mit dem Zuwendungsvertrag übersendet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
Bei einer nicht alsbaldigen Verwendung der Mittel (Sechswochenfrist) können Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden.
Bei einer nicht alsbaldigen Verwendung der Mittel (Sechswochenfrist) können Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden.
Die GEMA ist zum Rücktritt vom Zuwendungsvertrag berechtigt und kann die Erstattung der Zuwendung ganz oder teilweise verlangen, wenn
- die Voraussetzungen für den Vertrag nachträglich entfallen sind,
- der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und/oder unvollständig waren,
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigt haben auf einen Betrag, der geringer ist als die Zuwendung,
- der Letztempfänger den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachkommt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird. Falls der Bundesverband nicht vom Vertrag zurücktritt, so kann er für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung Zinsen verlangen.
Aus den bewilligten Mitteln für die Gesamtmaßnahme können Teilzahlungen (auch mehrfach) abgerufen werden.
Vgl. auch Frage „Wann erfolgt die Auszahlung der Fördergelder?"
Vgl. auch Frage „Wann erfolgt die Auszahlung der Fördergelder?"
Fördergelder können erst ausbezahlt werden, wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, der Zuwendungsvertrag geschlossen und die Auszahlung zur alsbaldigen Verwendung (4-Wochenfrist) angefordert wurde.
Ja, so ist es. Das Förderprogramm NEUSTART KULTUR der BKM übernimmt 90 % Ihrer Ausgaben für pandemiebedingte Investitionen. Sollten mehr Eigenmittel zur Verfügung stehen, so werden die restlichen Kosten aus dem Förderproramm getragen Ausnahmen dieser Regelung sind nur bei besonderen Fällen möglich.
Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Liegen sämtliche antragsbegründende Unterlagen vor, wird die Prüfung aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anträge etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie eine Information per E-Mail über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie eine Information per E-Mail über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
Der Zuwendungsvertrag muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung mit digitaler Unterschrift der GEMA vorliegen.
3. Fragen zur Umsetzung der Förderung
Mit den pandemiebedingten Investitionsvorhaben darf vor Antragstellung und bis zur Ausfertigung des Zuwendungsvertrages grundsätzlich nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag über die Online-Antragsplattform kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Der Zuwendungsvertrag, welchen sie im Falle einer Bewilligung Ihres Antrages mit der GEMA schließen, regelt wie die Zuwendung verwendet werden muss, sowie die damit einhergehenden Auflagen.
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags und können bereits vorab hier eingesehen werden.
Die wichtigsten Verpflichtungen für den Zuwendungsempfänger sind unter anderem:
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags und können bereits vorab hier eingesehen werden.
Die wichtigsten Verpflichtungen für den Zuwendungsempfänger sind unter anderem:
- Mitteilungspflichten: Der GEMA ist u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn der Zuwendungsempfänger weitere Mittel für denselben Zweck von dritter Stelle erhält oder diese beantragt hat, der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände für die Bewilligung (z.B. die Kosten für die geplanten Maßnahmen) sich ändern oder die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb der 6-Wochenfrist für fällige Zahlungen verbraucht werden können. Vgl. auch Punkt 5 der ANBest-P.
- Inventarisierungspflicht: Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800,- Euro übersteigen, sind zu inventarisieren.
- Verwendungsnachweispflicht: Die Verwendung der Zuwendung ist der GEMA innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2021 der GEMA nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltjahres (2020) erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in 2020 erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
Nein, die GEMA kann Ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Dienstleister nennen.
4. Fragen zur Abrechnung der Förderung
Dazu ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der aus einem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis besteht. In dem zahlenmäßigen Nachweis werden der ursprünglich bewilligten Ausgabenkalkulation die tatsächlich angefallenen Ausgaben gegenübergestellt und mit Rechnungen bzw. Zahlungsbelegen belegt.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2021 der GEMA nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltjahres (2020) erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in 2020 erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
Die Einzelansätze des Kostenplanes dürfen – soweit notwendig – überschritten werden, falls die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.
An wen kann ich mich wenden, wenn noch Fragen offen sind?
Bei Fragen erreichen Sie die GEMA als Partnerin des Investitionsprogramms NEUSTART Kultur von Montag bis Freitag von 07 bis 18 Uhr unter der Hotline 030 58991992. Oder senden Sie uns eine E-Mail an neustartkultur@gema.de.
Allgemeine Informationen zum Programm NEUSTART KULTUR finden Sie auf:
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