Rückabwicklung

Im sogenannten Elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV) hatten Sie der GEMA zunächst mitgeteilt, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung der Verlage bestätigt wird. Dieses Verfahren konnten wir in der ersten Jahreshälfte 2018 abschließen. Auf Basis der Angaben im EBV konnte die GEMA die Rückabwicklung für die Jahre 2012 bis 2016 vorbereiten. Hierfür mussten weit mehr als 100 Abrechnungen neu berechnet werden. Die neu berechneten Ausschüttungs- (für Urheber) bzw. Rückforderungsbeträge (für Verleger) stehen nun fest.

Hinweis: Bitte beachten Sie dass sich die an die Autoren ausgeschütteten Guthaben eventuell im Rahmen der Reklamation ändern können!

Information zu den Begleitunterlagen der Rückabwicklung

Die GEMA möchte Ihnen größtmögliche Transparenz bieten. Damit die Ergebnisse der Rückabwicklung ganz genau nachvollzogen werden können, stellt die GEMA ihren Mitgliedern neben den Kontoauszügen weitere detaillierte Unterlagen kostenfrei über den Online-Service GEMA-Download zur Verfügung. Für jede ursprüngliche Abrechnungsdatei wird Ihnen nun eine Datei mit den neu berechneten Werten zur Verfügung gestellt, damit alles detailgetreu nachvollzogen werden kann.

Die Laufzeit für die Neuberechnung der weit über 100 ursprünglichen Abrechnungen betrug mehrere Monate. In dieser Zeit wurden Reklamationen und Einsprüche bearbeitet, aufgrund derer teilweise Korrekturen fällig waren. Diese Korrekturen werden – wie bei normalen Abrechnungen auch – separat ausgewiesen. Falls Korrekturbedarf vorlag, erhalten Mitglieder zusätzlich zur neuen Abrechnungsdatei noch Dateien mit den Korrekturbeträgen.

Häufig gestellte Fragen

Die Buchungen geben das Ergebnis des Elektronischen Bestätigungsverfahrens wieder. Ob die Gelder im Innenverhältnis auf Basis der abgeschlossenen Verlagsverträge an die Verleger zurücküberwiesen werden müssen, kann die GEMA nicht beurteilen. Dies ist, sofern Zweifel bestehen, zwischen Urheber und Verleger zu klären. Zudem kann es bei begründeten Reklamationen der Verlage zu Rückbuchungen von den Autorenkonten kommen. Ob eine Reklamation begründet ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bitte schauen Sie zuerst in die „Detailaufstellungen Rückabwicklung“ und die „Detailaufstellungen 1, 4, 5“ ggf. einschließlich aller korrespondierender Detailaufstellungen zu nachträglichen Korrekturen im Online Service GEMA-Download und prüfen Sie die Umsätze (Belastung bzw. Gutschrift). Die Beträge beziehen sich auf die Verwertung von Nutzungsrechten und nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche.

Die Belastungen bzw. Gutschriften der Zuschläge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen entnehmen Sie bitte ausschließlich dem Kontoauszug von Anfang November 2018.

Sollten weitere Unklarheiten bestehen, beantworten Sie bitte zunächst folgende Fragen, um zu überprüfen, ob eine begründete Reklamation vorliegt.

Ausschlussfrist für die Teilnahme am EBV war der 1.12.2017. Es wurde eine Nachfrist bis zum 13.01.2018 gewährt. Das heißt für Verleger: Werke- und Vereinbarungslisten, die nach dem 13. Januar 2018 über das EBV eingegangen sind, konnten zur Abwendung der Rückabwicklung nicht mehr berücksichtigt werden.

Achtung: Reklamationen können nicht dazu führen, dass das EBV wiederholt wird. Aus diesem Grunde sind Reklamationen zur Nachreichung von Bestätigungsvereinbarungen oder anderer Dokumente und zur nachträglichen Korrektur der Registrierungsbestätigungen ausgeschlossen.

In Einzelfällen konnten von Verlagen im EBV hochgeladene Listen technisch nicht validiert werden, z.B. wenn Felder vor dem Upload manuell verändert wurden. Bitte überprüfen Sie die automatische Bestätigungsmeldung, die sie nach dem Upload erhalten haben, ob diese eine Aufforderung erhält, die Unterlagen aufgrund nicht erfolgter technischer Validierung erneut hochzuladen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein, wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.

In Einzelfällen konnten von Verlagen im EBV hochgeladene Listen technisch nicht validiert werden, z.B. wenn Felder vor dem Upload manuell verändert wurden. Bitte überprüfen Sie die automatische Bestätigungsmeldung, die sie nach dem Upload erhalten haben, ob diese eine Aufforderung erhält, die Unterlagen aufgrund nicht erfolgter technischer Validierung erneut hochzuladen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein, wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.

Falls in der Zeit während des EBV-Prozesses Dokumentationsänderungen in bestehenden Werken oder Vereinbarungen durchgeführt wurden, können sich Abweichungen zu den im EBV gemeldeten Daten ergeben haben.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihr fristgerechter Einspruch noch nicht abschließend bearbeitet werden konnte, bevor die Ausschüttungskorrektur durchgeführt wurde.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.

Wenn Sie keine dieser Fragen mit Ja beantwortet haben,
liegen die Voraussetzungen für eine Reklamation vor.

Ich möchte reklamieren. Was muss ich tun?

Bitte prüfen Sie zunächst, ob eine begründete Reklamation vorliegt.

Reklamationen müssen der GEMA binnen einer Frist von sechs Monaten zugehen,
die Frist beginnt am 1.11.2018. Ferner können Reklamationen nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.

Reklamationen müssen zudem konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen.

Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular: