
Neuwahl des Wahlausschusses
In der Mitgliederversammlung 2026 werden die Mitglieder des Wahlausschusses neu gewählt. Sofern Du selbst für den Wahlausschuss kandidieren oder ein anderes ordentliches Mitglied vorschlagen möchtest, beachte bitte folgende Informationen:
In der Persönlichen Aussprache der Komponist*innen vor der Versammlung der außerordentlichen Mitglieder am Dienstag, den 13. Mai 2025 findet die Nachwahl einer Delegiertenperson für den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren der Komponist*innen in der Sparte E statt. Deren Aufgabe ist die beratende Teilnahme an den Sitzungen des Wertungsausschusses.
Diese Delegiertenperson ist von den Delegierten für die Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Delegierte für die Mitgliederversammlung können für dieses Amt aber auch kandidieren.
Voraussetzungen
- Die Kandidat*in muss mindestens 5 Jahre außerordentliches Mitglied (Berufsgruppe Komponist*innen) der GEMA sein.
- Eine Wahl ist auch möglich, wenn die Kandidat*in nicht in der Versammlung anwesend sein kann.
Wie?
Bitte schick Deine Kandidatur bis 9. Mai 2025 per E-Mail an wahlausschuss@gema.de
Bitte gib dabei Folgendes an:
- Im Betreff „Delegiertenwahl für den Wertungsausschuss Komponist*innen E“
- Deinen Vor- und Nachnamen
- Deine GEMA Mitgliedsnummer
Bitte beachte dabei die obenstehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Besetzung:
Der Wahlausschuss besteht in jeder Berufsgruppe aus einem die Wahlen leitenden und einem stellvertretenden Mitglied.
Wählbarkeitsvorraussetzungen:
Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen ordentliche Mitglieder sein.
Um ihre Neutralität sicherzustellen, dürfen sie nicht dem Aufsichtsrat (einschließlich der aus seiner Mitte gebildeten Ausschüsse und Kommissionen) oder einem anderen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gremium (Beschwerdeausschuss, Sitzungsgeldkommission, Werkausschuss, Wertungsausschüsse für die Wertungsverfahren der Komponisten und der Textdichter in der Sparte E sowie für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik) angehören und bei den Wahlen dieser Gremien während ihrer Amtszeit auch nicht kandidieren. Für Mitglieder der Berufsgruppe Verleger gilt dies in Bezug auf sämtliche Vertreter und sonstigen Mitarbeiter des Verlags.
Mitglieder der Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle sind ebenfalls nicht wählbar, da diese nicht Mitglied eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gremiums sein dürfen.
Mitglieder von sonstigen Gremien, die vom Aufsichtsrat ernannt, aber nicht aus seiner Mitte besetzt werden (Aufnahmeausschuss, Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren der Verleger in der Sparte E, Kuratorien der GEMA-Sozialkasse sowie der Versorgungsstiftung der deutschen Komponisten) sind dagegen wählbar.
Aufgaben und Amtszeit:
Die Mitglieder des Wahlausschusses nehmen die Wahlvorschläge für die Wahl des Aufsichtsrats und der weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gremien im Vorfeld der Mitgliederversammlung entgegen, prüfen diese auf das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen und leiten die Wahlen in ihrer Berufsgruppe. Die Amtsdauer der Wahlausschussmitglieder beträgt 3 Jahre.
Einreichung der Wahlvorschläge
Ordentliche Mitglieder und Delegierte der außerordentlichen Mitglieder können ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlausschusses ihrer Berufsgruppe bis Dienstag,
den 10. März 2026 einreichen, und zwar
- als PDF per E-Mail an wahlen.mitgliederversammlung@gema.de oder
- per Post bei der GEMA, Rechtsabteilung, Rosenheimer Straße 11, 81667 München.
Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können leider nicht berücksichtigt werden.
Bitte verwende für die Einreichung das Formular „Einreichung von Wahlvorschlägen für die GEMA Mitgliederversammlung“. Dieses findest du hier:
Bitte beachte dabei die oben genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Sofern Du nicht selbst kandidieren, sondern eine andere Person vorschlagen möchtest, bitten wir, Dich rechtzeitig vor der Einreichung des Wahlvorschlags mit dieser in Verbindung zu setzen, um deren Einverständnis mit der Kandidatur einzuholen.
Wahlinformationen
Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen ordentliche Mitglieder sein.
Um ihre Neutralität sicherzustellen, dürfen sie nicht dem Aufsichtsrat (einschließlich der aus seiner Mitte gebildeten Ausschüsse und Kommissionen) oder einem anderen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gremium (Beschwerdeausschuss, Sitzungsgeldkommission, Werkausschuss, Wertungsausschüsse für die Wertungsverfahren der Komponisten und der Textdichter in der Sparte E sowie für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik) angehören und bei den Wahlen dieser Gremien während ihrer Amtszeit auch nicht kandidieren. Für Mitglieder der Berufsgruppe Verleger gilt dies in Bezug auf sämtliche Vertreter und sonstigen Mitarbeiter des Verlags.
Mitglieder der Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle sind ebenfalls nicht wählbar, da diese nicht Mitglied eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gremiums sein dürfen.
Mitglieder von sonstigen Gremien, die vom Aufsichtsrat ernannt, aber nicht aus seiner Mitte besetzt werden (Aufnahmeausschuss, Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren der Verleger in der Sparte E, Kuratorien der GEMA-Sozialkasse sowie der Versorgungsstiftung der deutschen Komponisten) sind dagegen wählbar.
Ordentliche Mitglieder und Delegierte der außerordentlichen Mitglieder können ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlausschusses ihrer Berufsgruppe bis Dienstag,
den 10. März 2026 einreichen, und zwar
- als PDF per E-Mail an wahlen.mitgliederversammlung@gema.de oder
- per Post bei der GEMA, Rechtsabteilung, Rosenheimer Straße 11, 81667 München.
Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können leider nicht berücksichtigt werden.
Bitte verwende für die Einreichung das Formular „Einreichung von Wahlvorschlägen für die GEMA Mitgliederversammlung“. Dieses findest du hier.
Bitte beachte dabei die oben genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Sofern Du nicht selbst kandidieren, sondern eine andere Person vorschlagen möchtest, bitten wir, Dich rechtzeitig vor der Einreichung des Wahlvorschlags mit dieser in Verbindung zu setzen, um deren Einverständnis mit der Kandidatur einzuholen.
Antragsprüfung
Mitglieder haben auch die Möglichkeit, der GEMA Antragsentwürfe vorab zur Prüfung vorzulegen.
Voraussetzungen
- mindestens 20 Unterschriften von ordentlichen Mitgliedern und/oder Delegierten der außerordentlichen Mitglieder, welche den Antrag unterstützen
- Namen, Mitgliedsnummern + Firmierungen angeben
- Begründung des Antragsentwurfs
- Nennung einer Ansprechperson
Bis wann?
Dienstag, den 21. Januar 2025, 24 Uhr
Wie?
Per E-Mail als PDF an antrag.mitgliederversammlung@gema.de oder per Post an GEMA, Rechtsabteilung, Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Prüfung
Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Wahl des Wahlausschusses
In der Mitgliederversammlung 2023 werden die Mitglieder des Wahlausschusses neu gewählt. Im Folgenden finden Sie Kurzporträts der Kandidierenden.