
Verschaffen Sie sich Gehör. Als ordentliches GEMA Mitglied.
Die Welt der Musik wandelt sich. Und das stetig. Als kreative Gemeinschaft reagieren wir darauf und gestalten die musikalische Landschaft zum Wohle unserer Mitglieder. Auch unsere eigene Struktur, Satzung und unser Verteilungsplan müssen von Zeit zu Zeit angepasst werden. Wie soll die GEMA der Zukunft aussehen? Wie die Tantiemen verteilt werden? Hier ist jede Stimme gefragt. Als ordentliches Mitglied können Sie sich Gehör verschaffen.
Gut zu wissen:
Wenn Sie mindestens fünf Jahre GEMA Mitglied sind und gewisse Einkommensgrenzen erreichen, können Sie die ordentliche GEMA Mitgliedschaft einfach im Onlineportal beantragen.
Ihre Vorteile als ordentliches GEMA Mitglied
- Nehmen Sie an der Mitgliederversammlung teil, bringen Sie eigene Anträge ein, stimmen Sie mit ab.
- Mit der ordentlichen Mitgliedschaft erwerben Sie die vollen Mitgliedschaftsrechte im Sinne des Vereinsrechts.
- Sie erhalten das aktive Wahlrecht und unter gewissen Voraussetzungen auch das passive.


Mehr Sicherheit im Alter
Ordentliche GEMA Mitglieder können von der Altersversorgung profitieren. Diese wird ab einem bestimmten Alter und nach langjähriger Mitgliedschaft gezahlt. Es gibt die sog. Alterssicherung, die automatisch ausgeschüttet wird. Hinzu kommen die Leistungen der GEMA Sozialkasse, die auf Antrag und bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen gewährt werden können. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu sozialen und kulturellen Leistungen.
Die Voraussetzungen für eine ordentliche GEMA Mitgliedschaft:
1. Sie müssen mindestens fünf Jahre außerordentliches GEMA Mitglied sein.
2. Der Status der ordentlichen Mitgliedschaft kann nur in einer Berufsgruppe erworben werden. Sind Sie beispielsweise Komponistin und Textdichterin und erfüllen Sie die Voraussetzungen in beiden Berufsgruppen, müssen Sie sich für eine Berufsgruppe entscheiden.
3. Sie benötigen ein Mindestaufkommen*, dessen Höhe davon abhängt, in welcher Berufsgruppe Sie ordentliches Mitglied werden möchten.
- Sie haben in fünf aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt mindestens 30.000 Euro von der GEMA bezogen. Und zwar in der Berufsgruppe, in der Sie die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. (Es müssen nicht die letzten fünf Jahre gewesen sein.)
- Innerhalb dieses Fünfjahreszeitraumes haben Sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren jährlich mindestens 1.800 Euro in der Berufsgruppe von der GEMA bezogen.
- Generell gilt dabei immer, dass das Mindestaufkommen innerhalb von zehn Jahren vor der Antragsstellung erzielt worden sein muss.
Für Urheberinnen und Urheber der ernsten Musik verringern sich diese Mindestbeträge um ein Drittel.
Sonderregelungen wegen der Corona-Pandemie:
Umfasst der berücksichtige Zeitraum das Jahr 2021 oder 2022 (nicht beide Jahre):
- In dem Fall müssen Sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von insgesamt 24.000 Euro bezogen haben.
- Das jährliche Mindestaufkommen von 1.800 Euro muss nur in drei in die Berechnung einfließenden Jahren erreicht werden.
Umfasst der berücksichtige Zeitraum das Jahr 2021 und 2022:
- In dem Fall benötigen Sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von insgesamt 21.000 Euro, sofern Ihr Gesamtaufkommen in mindestens einem der Kalenderjahre 2021 oder 2022 unter 1.800 Euro lag.
- Das jährliche Mindestaufkommen von EUR 1.800 muss nur in drei in die Berechnung einfließenden Jahren erreicht werden. Diese Jahre müssen aufeinander folgen. Eine Unterbrechung durch das Jahr 2021 und/oder 2022 schadet jedoch nicht.
Auch diese Mindestbeträge verringern sich für Urheberinnen und Urheber der ernsten Musik um ein Drittel.
- Sie haben in fünf aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt mindestens 75.000 Euro von der GEMA bezogen. Hier zählen nur die Einnahmen der Berufsgruppe. Falls Sie z. B. auch Einnahmen als Komponierender bezogen haben, können diese nicht angerechnet werden. (Es müssen nicht die letzten 5 Jahre gewesen sein.)
- Innerhalb dieses Fünfjahreszeitraumes haben Sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren jährlich mindestens 4.500 Euro von der GEMA bezogen.
- Das Mindestaufkommen muss dabei innerhalb von zehn Jahren vor der Antragsstellung erzielt worden sein.
Für Verlegerinnen und Verleger der ernsten Musik verringern sich diese Mindestbeträge mindestens um ein Drittel.
Sonderregelungen wegen der Corona-Pandemie:
Umfasst der berücksichtige Zeitraum das Jahr 2021 oder 2022 (nicht beide Jahre):
- In dem Fall müssen Sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von insgesamt 60.000 Euro bezogen haben.
- Das jährliche Mindestaufkommen von EUR 4.500 Euro muss nur in drei in die Berechnung einfließenden Jahren erreicht werden.
Umfasst der berücksichtige Zeitraum das Jahr 2021 und 2022:
- In dem Fall benötigen Sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von insgesamt 52.500 Euro, sofern Ihr Gesamtaufkommen in mindestens einem der Kalenderjahre 2021 oder 2022 unter EUR 4.500 lag.
- Das jährliche Mindestaufkommen von EUR 4.500 muss nur in drei in die Berechnung einfließenden Jahren erreicht werden. Diese Jahre müssen aufeinander folgen. Eine Unterbrechung durch das Jahr 2021 und/oder 2022 schadet jedoch nicht.
Auch diese Mindestbeträge verringern sich für Verlegende der ernsten Musik um ein Drittel.
4. Sie müssen Ihren Aufnahmeanträgen Werke beilegen.
Legen Sie 5 allein oder in Miturheberschaft geschaffene Werke der Musik in Form von Partituren oder anderen geeigneten Unterlagen bei, wie z. B. im Handel erhältliche Tonträger oder mit einem Notendruckprogramm erstellte Noten. Ob die eingereichten Unterlagen geeignet und ausreichend sind, entscheidet der Aufnahmeausschuss im Einzelfall. Im Zweifelsfall kann verlangt werden, dass der Nachweis der Urheberschaft durch die Ableistung einer Prüfung erbracht wird.
Legen Sie 5 vertonte Texte bei, die Sie allein oder in Miturheberschaft geschaffen haben, sowie Tonträger mit der Musik zu diesen Texten. Im Zweifelsfall kann verlangt werden, dass der Nachweis der Urheberschaft durch die Ableistung einer Prüfung erbracht wird.
Legen Sie zu 5 von Ihnen verlegten Werken Druckausgaben, veröffentliche Tonträger oder andere geeignete Unterlagen bei, die Ihre verlegerische Leistung belegen.
Wir benötigen außerdem den aktuellen Handelsregisterauszug sowie Unterlagen, aus denen die Geschäftspartner (z. B. Gesellschafterinnen), die Beteiligungen und die Vertretungsberechtigung (z. B. im Falle einer GmbH) ersichtlich sind.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf der Grundlage der Bestimmungen der Satzung.
*Grundlage für die Ermittlung des Mindestaufkommens sind die im Kalenderjahr auf dem Mitgliedskonto des Berechtigten in der jeweiligen Berufsgruppe gebuchten Netto-Tantiemegutschriften. Das aus subverlegerischer Tätigkeit erzielte Aufkommen wird bei der Ermittlung des Mindestaufkommens für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft in der Berufsgruppe Verlegende nur zu 10 % berücksichtigt (gilt für Aufkommen ab der Verteilung im Kalenderjahr 2025). Gutschriften, die Sonderkonten zuzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt.
Beantragen Sie die ordentliche Mitgliedschaft im Onlineportal
Im GEMA Onlineportal finden Sie unter dem Service Meine Daten im Reiter Mein Mitgliedsstatus Ihren aktuellen Status. Sind Sie beispielsweise Komponistin und Textdichterin, steht unter der jeweiligen Berufsgruppe „Außerordentliches Mitglied“.


Nun füllen Sie Schritt für Schritt den Antrag online aus. Wenn Sie sowohl als Textdichter als auch Komponist ordentliches Mitglied werden können, müssen Sie sich im ersten Schritt für eine der beiden Berufsgruppen entscheiden. Wählen Sie am besten die Berufsgruppe, der Sie sich mehr verbunden fühlen.

Ihr Aufnahmeantrag wird nach Prüfung dem Aufsichtsrat vorlegt. Dieser tagt im Frühjahr und im Herbst. Nach Bescheid Ihres Antrags informieren wir Sie umgehend.
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