BGH bestätigt: Tanzschulen müssen GEMA Einblicke in Umsätze geben

Tanzen ohne Musik wäre kaum vorstellbar. Hinter jedem Musikstück steht dabei mindestens ein kreativer Mensch, der die Musik komponiert oder den Text geschrieben hat. Dass Musikschaffende für ihr kreatives Schaffen fair entlohnt werden, dafür steht die GEMA als Vertreterin der Urheberrechte von rund 98.000 Mitgliedern ein. Am Bundesgerichtshof (BGH) wurde dazu am 22. Mai 2025 ein wichtiges Urteil verkündet (Aktenzeichen: I ZR 133/23).

Der BGH hat die Revision der Deutschen Tanzschulinhabervereinigung e.V. (DTIV) gegen ein Urteil des OLG München größtenteils zurückgewiesen und der GEMA recht gegeben. Tanzschulen sind verpflichtet, der GEMA ihre Umsätze offenzulegen, so dass auf dieser Grundlage eine faire Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen errechnet werden kann. Dieses Vorgehen wird bereits mit dem größten Branchenverband im Tanzbereich, dem Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen e.V. (WDTU), praktiziert und soll nun im Sinne der Gleichbehandlung aller Tanzschulen auch bei der DTIV angewendet werden. Dieses Vorgehen ist zudem vom Urheberrecht so vorgesehen und in vielen anderen Bereichen wie beispielsweise der Live-Konzerte üblich.

In der Verhandlung ging es darum, wie die vertragliche Beziehung zwischen der GEMA und der DTIV aktuell und zukünftig ausgestaltet wird. Die GEMA bietet hierfür eine faire, umsatzbasierte Berechnungsmethode. Dabei werden die Nettoerlöse aus den Kurshonoraren der jeweiligen Tanzschule herangezogen, von denen ein geringer prozentualer Anteil an die Urheberinnen und Urheber der Tanzmusik fließt. 

Dieses Vorgehen hat das OLG München in der ersten Instanz mit Urteil vom 25. August 2023 (AZ 38 Sch 63/21 WG) bestätigt. Die DTIV hat in den vergangenen Jahren keine erforderlichen Angaben zu den Umsätzen ihrer Mitglieder gemacht, die für eine entsprechende Kalkulation eines Pauschalvertrages notwendig gewesen wären. Die in diesem Verband angeschlossenen Tanzschulen mussten somit weiterhin einzeln Lizenzen erwerben. Eine Lizenzierung auf Basis eines Pauschalvertrages, der die Umsätze der Tanzschulen nicht berücksichtigt, kam nicht in Betracht, da sonst nicht verbandsgebundene Tanzschulen anders als verbandslose Tanzschulen behandelt würden.
Der Bezug auf den Umsatz stellt nach geltendem Urheberrecht die wichtigste Basis zur Berechnung der Lizenzvergütung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil erneut bestätigt.

„Unsere Aufgabe ist es, eine angemessene Vergütung der Arbeit unserer Urheberschaft, also der Musikschaffenden, sicherzustellen. Eine umsatzbasierte Berechnungsbasis, insbesondere wenn ein Teil des Geschäftsmodells des Lizenznehmers ist, stellt eine gerechtere Vergütung für die Nutzung von Musik dar, da nicht mehr jede Tanzschule den gleichen Betrag zahlt, egal wie die Auslastung war. Konkret heißt das, dass bei einem durchschnittlichen Nettopreis von gut 10 Euro je Tanzstunde ca. 30-40 Cent für die Musiknutzung entfallen und den Musikschaffenden als Urheberinnen und Urheber zugutekommen“, so Johannes Everding, Direktor Geschäftsentwicklung bei der GEMA.

Pauschalvertrag mit größtem Branchenverband WDTU abgeschlossen

Mit dem größten Branchenverband im Tanzbereich, dem Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen e.V. (WDTU) hat die GEMA bereits eine Einigung erzielt und einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der seit dem 1. Januar 2025 gilt.

In der Regel können Verbände mit der GEMA Pauschalverträge abschließen, deren Vergütung auf den Nettoerlösen aus der Musiknutzung der Mitgliedsunternehmen, in diesem Fall der Tanzschulen, beruhen. Im Rahmen des Pauschalvertrags übernimmt der Verband den Verwaltungsaufwand und erhält im Gegenzug für diese sogenannte Vertragshilfe einen Nachlass. Die Pauschalverträge haben jeweils eine Laufzeit von einem Jahr. 

Der Abschluss von Pauschalverträgen ist für beide Vertragsparteien von Vorteil: Die Mitgliedsunternehmen der Verbände erhalten finanzielle Planungssicherheit und einen reduzierten Verwaltungsaufwand, die GEMA stellt andererseits die faire Entlohnung der Urheber auf Basis klarer tariflicher Vorgaben sicher.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 98.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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