23. Dezember 2016

Bundestag und Bundesrat stimmen Neuregelung der Verlegerbeteiligung zu

In der letzten Sitzungswoche des Jahres 2016 haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat der Novelle des Urhebervertragsrechts und den Neuregelungen des VGG zur Verlegerbeteiligung zugestimmt. Mit dieser Gesetzesänderung, für die sich die GEMA bereits im Sommer 2016 eingesetzt hat, wird die Verlegerbeteiligung bei der GEMA wieder auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt.
Der Beschlusstext ist hier abrufbar. Wir gehen davon aus, dass die weiteren Formalien für das Inkrafttreten des Gesetzes nun rasch erfüllt werden und die Neuregelung im Laufe des Januars 2017 in Kraft treten kann.  Die wichtigsten Konsequenzen dieser Gesetzesänderung haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Was bedeutet die Gesetzesänderung für zukünftige Ausschüttungen der GEMA an Verleger? Für die Verlegerbeteiligung bedeutet die Neuregelung in § 27 Abs. 2 VGG, dass in Zukunft Ausschüttungen an Verleger auf Nutzungsrechte wieder auf Grundlage des Verteilungsplans möglich sind, ohne dass es auf die konkreten Bestimmungen des Verlagsvertrages ankommt. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gültiger Verlagsvertrag für das Werk existiert. Wir empfehlen aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch weiterhin, dass Urheber und Verleger eine Bestätigung der Verlegerbeteiligung vereinbaren und diese bei der GEMA über das elektronische Bestätigungsverfahren einreichen. Ein Muster der Bestätigungsvereinbarung steht zum Download bereit. Eine Voraussetzung für die künftige Beteiligung des Verlegers ist eine solche Bestätigung aber nicht. Sollte ein Urheber der Beteiligung des Verlegers für die Zukunft widersprechen, wird der Verlagsanteil gesperrt, bis Urheber und Verleger Klarheit darüber erzielt haben, ob für das Werk ein wirksamer Verlagsvertrag geschlossen wurde. Für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen regelt § 27a VGG, dass der Urheber nach Veröffentlichung des Werkes oder bei der Werkanmeldung ausdrücklich der Beteiligung des Verlegers zustimmen muss. Für bereits angemeldete Werke muss die Zustimmung nachgeholt werden. Dafür dient ebenfalls das beschriebene elektronische Bestätigungsverfahren. Nur wenn im elektronischen Bestätigungsverfahren eine Bestätigung der Verlegerbeteiligung erfolgt, wird der Verleger weiterhin an gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt. Was bedeutet die Gesetzesänderung für die zurückliegenden Ausschüttungen der GEMA an Verleger? Da die Gesetzesänderung nicht in die Vergangenheit zurückwirkt, gilt für die Vergangenheit weiter die alte Rechtslage, auf der auch die Entscheidung des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung beruht. Dies bedeutet, dass Verleger die seit Juli 2012 erhaltenen Ausschüttungen nur behalten dürfen, wenn der Urheber dies bestätigt. Für diese Bestätigung kann ebenfalls das von der GEMA bereit gestellte Muster einer Bestätigungsvereinbarung verwendet werden. Die Bestätigung wird bei der GEMA durch den Verleger im Rahmen des elektronischen Bestätigungsverfahrens eingereicht. Bestätigt der Urheber die Verlegerbeteiligung nicht, ist die Zahlung grundsätzlich rückabzuwickeln, d.h. die GEMA muss die Zahlungen vom Verleger zurückfordern und dem Urheber auszahlen. Das genaue Procedere wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des elektronischen Bestätigungsverfahrens festgelegt. Was folgt aus der Gesetzesänderung für das elektronische Bestätigungsverfahren und den Ausschüttungstermin 1.1.2017? Grundsätzlich ändert sich an dem vorgestellten Verfahren nichts. Das elektronische Bestätigungsverfahren ist weiter durchzuführen. Für die Vergangenheit insgesamt und für künftige Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche ist es als Ausschüttungsgrundlage unentbehrlich. Für künftige Ausschüttungen auf Nutzungsrechte ist es - nach der Gesetzesänderung - nicht mehr zwingend erforderlich, aber als Vorsichtsmaßnahme weiter empfehlenswert. Die Ausschüttung zum 1.1.2017 wird in der bereits angekündigten Weise durchgeführt, d.h. volle Auszahlung an Urheber und Schwestergesellschaften und bei entsprechendem Mindestaufkommen Vorauszahlungen an Verleger in Höhe von 60% auf Originalrepertoire und 80% auf subverlegtes Repertoire.