GEMA News / 19. November 2020

Dr. Harald Heker und Dr. Tobias Holzmüller zum 2. Referentenentwurf des BMJV

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie jetzt angeht. Denn für viele Musikschaffende ist es nach wie vor extrem schwierig, im Internet eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten. Das führt uns die Corona-Pandemie gerade wieder schmerzlich vor Augen. Gleichzeitig eilen die Gewinne der großen Internetkonzerne von Rekord zu Rekord. Bei dieser Fehlentwicklung muss die Politik endlich aktiv gegensteuern. In dem aktuellen Referentenentwurf des BMJV erkennen wir die Intention, die Verhandlungsposition der Urheber zu stärken. Dennoch besteht bei zentralen Punkten noch Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei den vorgeschlagenen Schrankenregelungen. So hätte die neue ‚Pastiche‘-Schranke weitreichende Auswirkungen auf den Bereich der Musik. Ohne einen umfassenden Vergütungsanspruch der Urheber, der bisher nicht vorgesehen ist, wäre diese Regelung für unserer Mitglieder inakzeptabel. Für große kommerzielle Rechtenutzer darf es keinen Freifahrtschein auf Kosten der Urheber geben. Dafür wird sich die GEMA im weiteren Prozess einsetzen.“

Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA: „Als eine große ‚Baustelle‘ mit vielen offenen Fragen sehen wir insbesondere die vorgeschlagenen Schrankenregelungen, die nur zum Teil auf die EU-Richtlinie zurückzuführen sind. So sieht der Entwurf etwa eine Bagatellschranke für geringfügige Online-Nutzungen vor, wonach Auszüge aus einem Musikstück von bis zu 20 Sekunden auf Online-Plattformen hochgeladen werden dürfen. Zwar sollen die Urheber im Gegenzug eine pauschale Vergütung von der Plattform erhalten. Dennoch bestehen Zweifel, ob diese Regelung europarechtlich zulässig ist. Es wäre daher sicherer, die entsprechenden Ziele auf anderem Wege zu erreichen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine neue „Pastiche“-Schranke vor, mit der laut Gesetzesbegründung die Erstellung von nutzergenerierten Inhalten aus der rechtlichen Grauzone geholt werden soll. Hier ist neben der grundsätzlichen Reichweite der Schranke vor allem die Vergütungsfrage zu diskutieren. Für Pastiche auf UGC-Plattformen wie Youtube ist von diesen eine Vergütung an die Urheber zu zahlen. Wird die gleiche Pastiche auf anderen Wegen, also z.B. auf Spotify ausgewertet, würden die Urheber der Originalwerke hingegen leer ausgehen. Die EU-Richtlinie erfordert eine Regelung zu Pastiche, daher lässt sie sich nicht ganz vermeiden. Die GEMA wird sich jedoch weiter dafür einsetzen, dass die Regelung eng umgrenzt und mit einem umfassenden Vergütungsanspruch der Urheber kombiniert wird, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung digital oder analog erfolgt. Unsere detaillierten Anmerkungen zu diesen und weiteren Punkten des Referentenentwurfs haben wir an das BMJV übermittelt.