26. Februar 2024

Dr. Kai Welp: Generative Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Illustration eines Copyright-Symbols, das von Musiknoten umgeben ist
Bild: Adobe Firefly

Große KI-Systeme wie ChatGPT sind häufig mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert. Ist das erlaubt? Welche Rechte haben die Urheberinnen und Urheber? Das erklärt Dr. Kai Welp, Leiter des Justiziariats der GEMA 

Künstliche Intelligenz (KI) bietet nicht nur technisch und gesellschaftlich zugleich Chancen und Herausforderungen, sondern hat auch zahlreiche juristische Dimensionen, von denen hier nur einige angesprochen werden sollen. In der juristischen Diskussion stehen aktuell Fragen um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zum Training der grundlegenden „Foundation Models“ aber auch zum „Fine-Tuning“ der auf den Foundation Models aufsetzenden Anwendungen im Vordergrund. Der deutsche Gesetzgeber hatte hier bereits im Jahr 2021 eine wesentliche Vorentscheidung getroffen, indem er das so genannte Text- und Datamining, d.h. das automatisierte Absuchen des Internets zur Sammlung von Informationen über Muster, Trends und Korrelationen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke ohne Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt hatte. Die GEMA hatte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine Vergütungspflicht für diese Nutzungen gefordert, drang damit aber leider in der Politik nicht durch.

Die GEMA hat für ihre Mitglieder den Vorbehalt erklärt

Trotz der Erlaubnisfreiheit heißt dies aber nicht, dass die Urheberinnen und Urheber ihre geschaffenen Werke vergütungsfrei für kommerzielle Anwendungen zur Verfügung stellen müssen. Das Gesetz erlaubt den Rechteinhabern die Erklärung eines Nutzungsvorbehalts, der dazu führt, dass Lizenzen für die Nutzung der Werke zum Training der KI erworben werden müssen. Die GEMA hatte sich das Recht zur Erklärung des Vorbehalts für ihre Mitgliedern bereits in der Mitgliederversammlung 2022 einräumen lassen und dann den Vorbehalt kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt. Informationen hierzu finden Sie auch auf der Webseite der GEMA.

Transparenzpflichten auf EU-Ebene beschlossen

Politisch hat sich die GEMA auch im Brüsseler Verfahren zum „AI-Act“ engagiert, der neben der Kategorisierung von verschiedenen KI-Modellen auch einige wenige Regelungen zum Urheberrecht enthält. Insoweit ist es gelungen, Transparenzpflichten gesetzlich zu verankern, die in der Zukunft dabei helfen sollen, verwendete Trainingsdaten zu identifizieren, um für deren Nutzung eine Vergütung einfordern zu können. 

Dass die Urheberinnen und Urheber sowie die Musikverlage für das Training, aber auch für die anschließende Generierung von Inhalten eine Kompensation erhalten müssen, steht letztlich außer Frage. Künstliche Intelligenz ist nicht kreativ. Technisch zeigt sich dies plastisch daran, dass durch KI generierte Inhalte nicht zum Training der KI verwendet werden können. Ihnen fehlt es am schöpferischen Input. Aufgabe des Urheberrechts ist es aber gerade die schöpferische Tätigkeit, ohne die die KI nicht „gefüttert“ werden könnte, angemessen zu entlohnen.

Über den Autor

Dr. Kai Welp ist Anwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist seit dem Jahr 2010 im Justitiariat
in verantwortlicher Position tätig und befasst sich u. a. mit den neuen technologischen Entwicklungen aus juristischer Sicht.

Porträt von Kai Welp