22. Juni 2016

LG Leipzig und LG Potsdam bestätigen: Der Betrieb eines Kabelnetzes durch eine Antennengemeinschaft bleibt lizenzierungs- und vergütungspflichtig

Die Landgerichte in Leipzig und Potsdam urteilten im Frühjahr 2016 in zwei Fällen, dass der Betrieb eines Kabelnetzes durch Antennengemeinschaften lizenzierungs- und vergütungspflichtig ist. Die Anwendbarkeit der „Ramses“-Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 wurde von beiden Gerichten ausführlich geprüft und eine Übertragbarkeit der dort vorgenommenen Erwägungen auf den Kabelnetzbetrieb einer Antennengemeinschaft ausdrücklich abgelehnt. Damit bleibt das Ramses-Urteil ein Einzelfall.

Die Besonderheit der „Ramses“-Entscheidung 17.09.2015 (Az. I ZR 228/14) liegt nach Auffassung der Richter darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) das Kabelnetz selbst betreibt und dadurch die Kabelweitersendung der betroffenen Adressaten auf die Eigentümer der WEG beschränkt ist. Die WEG wurde in der Entscheidung des BGH als „private Gruppe“ angesehen und eine Kabelweitersendung verneint.

Das Landgericht Leipzig stellt in seinem Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 05 O 3478/13) hingegen heraus, dass insbesondere im Falle eines Vereins, der den objektiven Hauptzweck der Weiterleitung von Sendesignalen verfolge, nicht vom Vorliegen einer „privaten Gruppe“ ausgegangen werden könne. Ebenso sei im Gegensatz zu einer WEG eine Antennengemeinschaft nicht durch eine bestimmte Zahl an Wohnungen und ihrer Bewohner beschränkt. Damit ist hier das Merkmal der „privaten Gruppe“ nicht gegeben. Die Lizenzierungs- und Vergütungspflicht bei Antennengemeinschaften bleibt bestehen.

Ähnlich argumentiert das Landgericht Potsdam in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 (Az.: 2 O 436/14). Die an das Kabelnetz der beklagten Antennengemeinschaft angeschlossenen Haushalte bzw. die diesen angehörenden Personen verbinde kein übergeordneter Zweck, wie dies bei einer WEG der Fall sei. Der übergeordnete Zweck einer WEG sei die gemeinsame Verwaltung und damit die gemeinschaftlich betriebene Versorgung der jeweiligen Eigentümer mit dem erforderlichen Grundbedarf, wie etwa Strom, Gas, Wasser, Rundfunk und Fernsehen. Die in einer Antennengemeinschaft angeschlossenen Haushalte bestehen demgegenüber aus beliebigen Wohneinheiten, die lediglich durch die gemeinschaftliche Nutzung einer Antenne verbunden seien. Dieser Personenkreis könne durch Beitritt oder Vertragsabschluss bzw. Beendigung beliebig erweitert oder verkleinert werden.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, unterstreichen aber deutlich das von der GEMA stets betonte Sondermerkmal der „privaten Gruppe“ aus der „Ramses“- Entscheidung und bestätigen deren Nichtübertragbarkeit auf andere Konstellationen, insbesondere den Betrieb von Kabelnetzen durch Antennengemeinschaften.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.