GEMA News / 17. April 2024

Nutzungsvorbehalt für Text- und Data Mining, z. B. durch KI

Werke von GEMA Mitgliedern dürfen nicht für kommerzielles Text- und Datamining (TDM) genutzt werden. Darunter fällt auch das Training von generativer künstlicher Intelligenz (KI). Den entsprechenden Nutzungsvorbehalt hat die GEMA öffentlich erklärt.

Spätestens mit ChatGPT ist generative künstliche Intelligenz (KI) ins breite öffentliche Bewusstsein gerückt. Erst war der Fokus auf KI, die im Handumdrehen Texte erstellt, wenig später wurde der Wahrheitsgehalt KI-generierter Bilder diskutiert. Das zeigt: Generative KI bringt Chancen, aber auch Risiken mit sich. Das ist bei der Musik nicht anders. Doch was bedeutet das für Urheberinnen und Musiknutzer?

Auf dieser Seite erfahren Sie:

  • warum Werke von GEMA Mitgliedern nicht einfach zum Training von KI-Anwendungen genutzt werden können,
  • warum Lizenznehmer wie Radio- und Fernsehanstalten oder Online-Dienstanbieter ebenfalls einen Nutzungsvorbehalt erklären müssen, wenn Sie Werke des GEMA Repertoires öffentlich zugänglich machen.

Zum Nutzungsvorbehalt (PDF) 

Unsere Aufgabe: Die Interessen unserer Mitglieder wahren

Generative KI hat die Fähigkeit, urheberrechtliche Werke jedweder Art zu speichern, zu vervielfältigen und umzugestalten. Das bedeutet nicht, dass wir schon bald mit einem KI-basierten Mozart oder John Lennon zu rechnen haben. Dennoch ist es verständlich, dass Urheberinnen und Urheber die Entwicklung mit Sorge betrachten. Schließlich werden Fragen einer angemessenen Vergütung und der Existenzgrundlage berührt. Das zeigen die Ergebnisse einer Studie  im Auftrag der GEMA und unserer französischen Schwestergesellschaft SACEM.

Als Verwertungsgesellschaft begleiten wir die Veränderung. Wir öffnen uns dem Innovationspotential. Und vor allem vertreten wir die Interessen und Rechte der von uns vertretenen Musikschaffenden. 

Was ist generative künstliche Intelligenz (KI)? 

Es ist sicherlich hilfreich, sich vor Augen zu führen, wie generative künstliche Intelligenz funktioniert. Darunter versteht man eine Art von künstlicher Intelligenz, welche verschiedene Inhalte generieren kann. Wie erwähnt sind das z. B. Texte, Bilder, Videos oder Töne. Am Beispiel Text lässt sich das Funktionsprinzip gut veranschaulichen.

KI verfügt über viele Informationen …

KI-Systeme wie ChatGPT basieren auf generativen Modellen, häufig sog. Large Language Models (LLMs). Ausgehend von den Daten, mit denen sie trainiert wurden, können sie neue Inhalte erzeugen. Ein LLM verfügt nach dem Training über statistische Informationen über die zugrundeliegenden Daten – in diesem Fall natürliche Sprache.    

… und weiß trotzdem nichts

Ausgehend von diesen Informationen kann das Modell Texte vervollständigen, sog. Text-to-Text-Modelle. Ein LLM „weiß“, dass der Satz „Das Wasser ist …“ wahrscheinlicher mit „nass“ als mit „trocken“ endet. Dank der gewaltigen Masse an Trainingsdaten führt diese im Kern sehr reduzierte Fähigkeit dazu, dass Sprachmodelle auch komplexe Aufgaben lösen können. Allerdings handelt es sich dabei nicht um Wissen im eigentlichen Sinn, sondern lediglich um Wahrscheinlichkeitsaussagen. Auch KI-Systeme, die Musik nutzen, funktionieren ähnlich und benötigen ebenfalls gewaltige Mengen an Trainingsdaten. 

Urheberrecht: Rechteinhaber können einen Nutzungsvorbehalt erklären

KI-Modelle nutzen regelmäßig urheberrechtlich geschützte Daten für ihr Training, wobei bestehende Werke vervielfältigt werden. Dieses Recht liegt jedoch grundsätzlich exklusiv bei den Urheberinnen und Urhebern. Einzige Ausnahme: kommerzielles Text- und Data Mining (TDM). Dabei werden große Mengen digitaler Texte und Daten analysiert und extrahiert. Ob generative KI unter Text- und Data Mining fällt und überhaupt von dieser Vorschrift erfasst wird, ist nicht abschließend geklärt. Fest steht jedoch, dass die Nutzung nur dann zulässig sein kann, solange die Rechteinhaber/-innen keinen Nutzungsvorbehalt erklären (sog. Opt-Out).

Stellvertretend hat die GEMA den Vorbehalt erklärt

Wir haben uns die Befugnis, den Nutzungsvorbehalt für unsere Mitglieder zu erklären, bereits in der Vergangenheit übertragen lassen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die GEMA den Vorbehalt nach Maßgabe des § 44b Abs. 3 UrhG für Nutzungen der von der GEMA vertretenen Werke öffentlich auf ihrer Webseite bereits nach Inkrafttreten der Vorschrift erklärt hat. Der Vorbehalt umfasst dabei auch Nutzungen außerhalb von Deutschland nach den im Ausland bestehenden Rechtsordnungen. Das geschieht nach § 44b Abs. 3 UrhG.

Wichtig für Lizenznehmer/-innen: Auch Sie müssen den Nutzungsvorbehalt erklären

Wenn Sie als Lizenznehmer/-in, wie etwa Rundfunkanstalt oder Online-Dienstanbieter, die Werke des GEMA Repertoires öffentlich zugänglich machen, sind Sie dazu verpflichtet, den Nutzungsvorbehalt im Rahmen der Zugänglichmachung in maschinenlesbarer Form in einer Weise zu erklären, dass Dritte die lizenzierten Werke nicht unter § 44b UrhG vergütungsfrei nutzen können. 

Folglich sind Dritte nicht berechtigt, unser Repertoire für TDM- und KI-basierte Nutzungen ohne Zustimmung zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Bei beabsichtigten Nutzungen von geschützten Werken zu Zwecken des Text- und Data Mining nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an kontakt@gema.de.