Die Nachfrist für die Rückabwicklung über das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) endet am Samstag, 13. Januar 2018. Danach haben Verlage keine Möglichkeit mehr, Angaben im EBV zur Berechtigung in der Vergangenheit zu machen.
In Folge eines Urteils des Berliner Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung innerhalb der GEMA sind Musikverleger derzeit aufgefordert, die Rechtsbeziehungen zu ihren Urhebern gegenüber der GEMA zu bestätigen. Noch bis zum 13. Januar können Sie die erforderlichen Informationen und Dokumente an die GEMA übermitteln.
Bitte beachten Sie: Alle Werke- und Vereinbarungslisten, die nach dem 13. Januar 2018 über das EBV eingehen, können zur Abwendung der Rückabwicklung nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen rund um die Verlegerbeteiligung und das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) der GEMA finden Sie hier.