Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden, nach Abzug von 10 % für soziale und kulturelle Zwecke, für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt.
Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen.
Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen verrechnet.
In den Sparten der Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung (ohne die Sparten der Nutzungsbereiche Online und Ausland) wird von den Einnahmen eine Kommission von bis zu 25 % berechnet. Dies gilt auch für Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, die diesen Sparten zugewiesen sind. Die Höhe der Kommission wird von Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt.
In den Sparten des Nutzungsbereichs Online wird von den Einnahmen eine einheitliche Kommission von bis zu 15 % berechnet. Der Kommissionssatz wird von Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt.
Von den Einnahmen, die die GEMA für Auslandsnutzungen ihres Repertoires aufgrund von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften erzielt, wird eine gesonderte Kommission berechnet, deren Höhe von Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt wird.
Im Übrigen werden die Kosten der GEMA durch Anwendung eines pro Geschäftsjahr ermittelten einheitlichen Kostensatzes auf die Einnahmen in den Sparten der Rechte der öffentlichen Wiedergabe (ohne die Sparten des Nutzungsbereichs Online und die für Auslandsnutzungen aufgrund von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften erzielten Einnahmen) gedeckt.
In den Sparten der Rechte der öffentlichen Wiedergabe mit Ausnahme der Sparte A (Ausland) werden 10 % der nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehenden Einnahmen für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit die GEMA Rechte für eine andere Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte wahrnimmt, erfolgt der 10%-Abzug nach Maßgabe der jeweiligen Repräsentationsvereinbarung.
Von den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen werden jeweils 10 % für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt.
Zinserträge, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Wenn die Kosten für die Verteilung in keinem Verhältnis zur Einnahme stehen, kann die GEMA mit Zustimmung des Aufsichtsrates die betreffenden Einnahmen als unverteilbar behandeln.