* Eingangsdatum bei der GEMA
Gemäß § 29 Abs. 3 VGG ist die GEMA als Verwertungsgesellschaft zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet, wenn Einnahmen nicht verteilt werden können, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann. Die betreffenden Angaben finden Sie hier.