17. November 2015

GEMA-Tantiemen und ihre umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Regelmäßig erreichen die GEMA Mitteilungen ihrer Berechtigten (Urheber, deren Rechtsnachfolger sowie Musikverleger), mit denen sie um umsatzsteuerliche Korrektur ihrer Tantiemegutschriften bitten. Es ist zu beobachten, dass seit einiger Zeit die Zahl dieser Mitteilungen ansteigt.

Zunehmend erreichen die GEMA auch Anfragen, die sich allgemein auf die steuerrechtliche Behandlung ihrer Tantiemegutschriften beziehen. In diesen Fällen kann die GEMA lediglich allgemeine Hinweise geben, da der GEMA es verwehrt ist, individuelle rechtliche oder steuerrechtliche Beratung zu erteilen. Sowohl der Anstieg der umsatzsteuerrechtlichen Mitteilungen als auch die Zahl der allgemeinen steuerrechtlichen Anfragen haben die GEMA bewogen, die Berechtigten allgemein über das Thema zu informieren. Zu beachten ist, dass die nachfolgenden Ausführungen nur für Berechtigte mit steuerlichem (Wohn-)Sitz in Deutschland gelten.

1.) GEMA-Tantiemen

GEMA-Tantiemen sind alle Gutschriften, die auf den von der GEMA erstellten Kontoauszügen ausgewiesen sind. Hierzu gehören sowohl alle auf dem Mitgliedskonto gebuchten Gutschriften als auch alle auf den von der GEMA-Sozialkasse erstellten Kontoauszügen ausgewiesenen Gutschriften. Andere Gutschriften erteilt die GEMA ihren Berechtigten nicht.

2.) Einkunftsart

Das zwischen der GEMA und dem Berechtigten bestehende Vertragsverhältnis ist nicht arbeitsrechtlicher Natur, so dass alle auf die Tantiemegutschriften zurückgehenden Einkünfte entweder als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Urheber und deren Rechtsnachfolger) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Musikverleger) einzuordnen sind.

3.) Umsatzsteuer

Aufgrund dieser steuerlichen Einordnung ist der Berechtigte auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ob seine Umsätze jedoch umsatzsteuerpflichtig sind, richtet sich nach der Höhe des Gesamtumsatzes. Eine Umsatzsteuerpflichtigkeit liegt dann nicht vor, wenn der aus der Tätigkeit erwachsene Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls seit wann eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, erfolgt nicht durch die GEMA. Zum einen bereits aus dem Grund, dass ihr der zu beurteilende Gesamtumsatz nicht bekannt ist und zum anderen daher, dass die GEMA weder rechtlich noch steuerrechtlich beraten darf. Die GEMA dokumentiert ungeprüft auf die Mitteilung des Berechtigten hin dessen Umsatzsteuerpflicht und den von ihm mitgeteilten Umsatzsteuersatz und wendet ihn im Rahmen des steuerlichen Gutschriftsverfahrens auch entsprechend an.

a) Umsatzsteuersatz bei Urhebern bzw. deren Rechtsnachfolgern

Ist ein Urheber bzw. dessen Rechtsnachfolger umsatzsteuerpflichtig, unterliegen die ihm von der GEMA ausgeschütteten Urheberanteile derzeit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Absatz 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz).

b) Umsatzsteuersatz bei Verlegern

Dagegen unterliegen die von der GEMA an Verleger ausgeschütteten Verlegeranteile dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 %. Dies gilt gleichfalls für Urheber bzw. deren Rechtsnachfolger, die auch als Musikverleger Mitglied der GEMA sind.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die ausgeschütteten Verlegeranteile, die auf Altrechte oder auf Subverlagsrechte entfallen. Nachzulesen ist dies im Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 29.04.1987 (AZ: X R 31/80) bzw. in Ziffer 12.7 Absatz 15 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Die gegen das BFH-Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.1989, AZ: 1 BvR 1037/87).

aa) Altrechte

Altrechte sind solche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die Musikverleger vor 1933 in die Vorgängerorganisationen der GEMA (GDT/AFMA und „alte“ Gema) zur Wahrnehmung eingebracht haben. Danach nimmt die Anzahl der Altrechte jährlich ab, da diese auf Urheberrechte zurückzuführen sind, deren Schutzfrist in den nächsten Jahren nach und nach erlischt.

Altrechte sind somit nicht solche Werke, die vor der Entscheidung des BFH im Jahr 1987 in den Verlagskatalog gelangt oder geschaffen worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Verlagstätigkeit vor 1987 aufgenommen oder ob vor 1987 ein Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen wurde.

bb) Subverlagsrechte

Subverlagsrechte sind solche Rechte, die ein inländischer Musikverlag von einem ausländischen Musikverlag zur Wahrnehmung im Inland und/oder in einem anderen ausländischen Land übertragen bekommen hat.

Diese Subverlagsrechte sind nicht mit Co-Verlagsanteilen zu verwechseln. Die Co-Verlagsanteile gehen zurück auf einen zwischen zwei oder auch mehreren Verlagen geschlossenen Co-Verlagsvertrag. Er regelt das Verhältnis zwischen den Verlagen, die gemeinsam ein Werk oder eine Vielzahl von Werken verlegen. Bei Vorliegen eines Co-Verlagsvertrages bekommt jeder Co-Verleger seinen Verlagsanteil gesondert ausgeschüttet. Der Co-Verlagsanteil unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 %.

cc) Selbstverlag

Häufig verlegen Urheber ausschließlich ihre eigenen Werke (bzw. die Rechtsnachfolger ausschließlich die Werke des verstorbenen Urhebers) im Selbstverlag und wenden auf die hierauf von der GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz an. Dem steht jedoch das oben zitierte BFH-Urteil entgegen. Das Gericht unterscheidet nicht danach, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Werke im Verlagskatalog sind. Vielmehr stellt das Gericht den Grundsatz auf, dass die von der GEMA an Musikverleger ausgeschütteten Verlegeranteile grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, ausgenommen die Altrechte und die Subverlagsrechte. Der Regelfall für die ausschließliche Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die von der GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile wird also der sein, dass der Verlagskatalog nur Subverlagsrechte enthält.

dd) gesplitteter Umsatzsteuersatz

Ein gesplitteter Umsatzsteuersatz ist also regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Musikverleger sowohl Subverlagsrechte (7 %) als auch Originalverlagsrechte (19 %) in seinem Verlagskatalog hat.

Die Abrechnung der Werknutzungen erfolgt werkbezogen. Davon ist zu unterscheiden die auf dem für den Berechtigten bei der GEMA geführten Mitgliedskonto gebuchte Tantiemegutschrift. Sie erfolgt spartenbezogen. Alle in einer Sparte abgerechneten Werknutzungen werden in einer Summe in einer einzigen spartenbezogenen Tantiemegutschrift auf dem Mitgliedskonto gebucht.

Ist der Musikverleger umsatzsteuerpflichtig und unterliegen diese Tantiemegutschriften einem gesplitteten Umsatzsteuersatz, wendet die GEMA im Gutschriftverfahren das vom Verleger mitgeteilte Verhältnis der beiden Umsatzsteuersätze pauschal auf jede Tantiemegutschrift an. Die jeweilige Umsatzsteuer ist mit Angabe des Umsatzsteuersatzes auf jedem Kontoauszug gesondert ausgewiesen.

Im Regelfall wird der Musikverleger aufgrund der ihm vorliegenden Einzelaufstellungen und Nutzungsfeststellungen abschätzen können, wie hoch der Anteil des Subverlagsaufkommens (netto) im Verhältnis zur gebuchten Gesamttantieme (netto) ist. Dies kann ein Indiz dafür sein, in welchem Verhältnis das Tantiemeaufkommen einem Umsatzsteuersatz von 7 % und einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt.

4.) Umsatzsteuerkorrektur

Ist in Anwendung des oben zitierten BFH-Urteils eine Umsatzsteuerkorrektur erforderlich, ist dies auch rückwirkend möglich. Nach Mitteilung des neuen Umsatzsteuersatzes erfolgt eine Rückverrechnung aller auf den alten Umsatzsteuersatz entfallenden Tantiemegutschriften und eine Nachverrechnung dieser Tantiemegutschriften mit dem neuen Umsatzsteuersatz. Das hierbei entstehende Guthaben wird entweder ausgezahlt oder mit einem bestehenden Schuldsaldo verrechnet.

Zu beachten ist, dass die GEMA nicht feststellt, ab welchem Zeitpunkt die Änderung des Umsatzsteuersatzes gelten soll. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Die Änderung des Umsatzsteuersatzes können Sie der GEMA schriftlich, also mit Ihrer Unterschrift versehen, oder mit ausgefülltem und unterschriebenem Formblatt an die GEMA, Abteilung Mitglieder- und Partner-Administration, Rosenheimer Str. 11, 81667 München senden, gerne auch als Fax (+49 (0)89 48003 555) oder als pdf-Anhang einer E-Mail. Das Formblatt senden wir Ihnen gerne zu. Sie finden es auch im Internet.

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Mitglieder- und Partner-Administration unter der Telefonnummer +49 (0)89 48003 550 zur Verfügung.