Neuordnung der Anteilsregeln

Arbeitsgruppe zur operativen Umsetzung nimmt ihre Arbeit auf

Die Mitgliederversammlung 2020 hat mit Annahme des Antrags zu TOP 19 eine grundlegende Neuordnung der Anteilsregeln beschlossen. Um den Prozess der operativen Umstellung der Neuregeln zu begleiten, wurde eine technische Arbeitsgruppe aus Vertretern der Verlage und der GEMA ins Leben gerufen. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist insbesondere die Unterstützung des Datenabgleichs zwischen der GEMA-Dokumentation und den IT-Systemen der Verlegerschaft sowie die Abstimmung einer reibungslosen Umsetzung der Neuerungen in den digitalen Werkanmeldeprozess.

Zu diesem Zweck befasst sich die Arbeitsgruppe vor allem mit den beiden zentralen Elementen der Neuregelung, die aufgrund unterschiedlicher Komplexität in der technischen Umsetzung getrennt voneinander betrachtet werden sollen:

  1. Erweiterung und Vereinfachung der freien Vereinbarkeit im AR
    Die Neuregelung ermöglicht es, die freie Vereinbarkeit der Urheberanteile im AR für alle neu angemeldeten Werke als Standard in den Werkanmeldeprozess zu integrieren. Es ist vorgesehen, diese neue Servicedienstleistung für unsere Mitglieder operativ zum 01.07.2021 einzuführen, und zwar über die Werkanmeldungskanäle IWA, IWA-Webservice und (teilweise) CWR.
     
  2. Einführung einer Ableitungslogik
    Das zweite Element der Neuregelung besteht in der Einführung einer Ableitungslogik. Diese ermöglicht es, die aktuelle „Schubladenlogik“ des Verteilungsplans mit ihren ca. 1500 verschiedenen Anteilschlüsseln für die unterschiedlichsten Beteiligtenkonstellationen durch wenige, logisch aufeinander aufbauende Regeln für die Bestimmung der Anteile abzulösen. Die Ableitungslogik wird sowohl für das Bestandsrepertoire als auch für alle neu angemeldete Werke gelten. Derzeit ist vorgesehen, dass sie für die Ausschüttungstermine ab dem 01.06.2022 zur Anwendung kommen soll. Die operative Herausforderung bei dieser Umstellung wird maßgeblich in der Migration des Bestandsrepertoires in die neuen Anteilsbilder liegen.

Hintergrund

Die Erweiterung und Vereinfachung der freien Vereinbarkeit im Aufführungsrecht (AR) und die Einführung einer Ableitungslogik sind ein wichtiger Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der GEMA im digitalen Zeitalter. Die neuen Anteilsregeln vereinfachen den GEMA-Verteilungsplan erheblich und beseitigen bestehende Inkonsistenzen. Hierdurch bewirken sie einen erheblichen Zugewinn an Nachvollziehbarkeit, Effizienz und Transparenz in der Werkedokumentation und Verteilung. Gleichzeitig gelingt mit den Neuregelungen eine Annäherung an internationale Standards, die es der GEMA ermöglicht, ihre führende Marktpositionierung abzusichern und auszubauen (z.B. durch Kooperationen wie ICE Copyright).

Arbeitsstand

Nach einem Kickoff am 19. Oktober fand eine weitere Sitzung der Arbeitsgruppe am 2. November statt. Um noch ausstehende offene Fragen für die Umsetzung zu klären, wurde ein zweiwöchiger Zyklus für Sitzungen der Arbeitsgruppe bis zum Jahresende festgelegt.

Der Schwerpunkt der Abstimmung lag in der Klärung der administrativen Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung der Neuregelungen, der Sicherstellung der verlegerseitigen Machbarkeit der Go-Live-Termine sowie der technischen Implementierung der freien Vereinbarkeit in den unterschiedlichen Werkanmeldungskanälen, insbesondere CWR.

Über die weitere Tätigkeit der Arbeitsgruppe werden wir regelmäßig über diese Plattform berichten. Ihre Rückfragen zu den Aktivitäten der Arbeitsgruppe können Sie jederzeit an die E-Mailadresse neueanteilsregeln@gema.de adressieren.

Informationen zum Download

Neuordnung der Anteilsregeln allgemein 

Werkanmeldungskanal CWR

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Fragen & Antworten

Von der Basisaufteilung zwischen Musik und Text ist die Rede, wenn die im GEMA Verteilungsplan festgelegten Quoten zwischen Musik- und Textanteil angewendet werden. Das sind nach neuer Regelung im Aufführungs- und Senderecht (AR) 64 % für den Musikanteil und 36 % für den Textanteil und im mechanischen Vervielfältigungsrecht (VR) 50 % für den Musikanteil und 50 % für den Textanteil. In den AR-Sparten kann gemäß GEMA Verteilungsplan zwischen Musik- und Textanteil eine freie Vereinbarung getroffen werden, die von der Basisverteilung abweicht. In den VR-Sparten gilt immer die Basisverteilung.