Musiknutzungen in Diskotheken und Musikkneipen bei der GEMA anmelden

Für unvergessliche Nächte und begeisterte Gäste - mit Musik, die verbindet
Mit Ihrer Vergütung tragen Sie dazu bei, dass Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage fair für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden. Gleichzeitig erhalten Sie unkompliziert Zugriff auf das musikalische Weltrepertoire.
Clubnacht? DJ-Event? Tanzfläche voll?


Musik macht aus Gästen Stammgäste
Ob entspannte Klänge am frühen Abend oder die passende Musik zum geselligen Beisammensein: Musikkneipen leben von einer Atmosphäre, die durch Musik geprägt wird. Sie schafft Wiedererkennungswert und macht den Besuch für Ihre Gäste zu einem besonderen Erlebnis. Für die reine Hintergrundmusikwiedergabe im Betrieb bieten wir die passende Lizenz. Musikwiedergaben mit Veranstaltungscharakter müssen zusätzlich vergütet werden.
Live auf der Bühne. Einfach geregelt.

Übersicht der häufigsten Dauernutzungen
Tarif M-CD II 1 + 2
-
regelmäßige Musikwiedergabe durch DJ/Tonträger ohne Tanz, aber mit Veranstaltungscharakter
-
regelmäßige Musikwiedergabe durch DJ/Tonträger mit Tanz und Veranstaltungscharakter
Tarif VR-Ö
- Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires, die zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe bestimmt sind
FAQ – häufige Fragen zur Wiedergabe in Diskotheken / Musikkneipen
Ja, sofern keine vertragliche Regelung für regelmäßig stattfindende Veranstaltungen besteht.
Ja. Sobald Musik außerhalb des privaten Bereichs für Gäste hörbar gemacht wird, handelt es sich um eine öffentliche Musiknutzung.
Die Vergütungssätze M-CD II. 1 finden keine Anwendung bei Livemusik-Veranstaltungen. In diesen Fällen erfolgt die Lizenzierung je nach Art der Veranstaltung entweder nach den Vergütungssätzen U-K oder U-V.
Die Vergütungssätze M-CD II. 2 umfassen auch gelegentliche Livemusikeinlagen, soweit es sich nicht um Live-Veranstaltungen im Sinne der Vergütungssätze U-K handelt und die Nutzung sich im vertraglich geregelten Rahmen befindet.
Sonstige Live-Musik-Wiedergaben müssen gesondert lizenziert werden.
Werden im Ausnahmefall Veranstaltungen/Öffnungstage mit einem höheren Netto-Eintrittsgeld durchgeführt, als dies vertraglich geregelt ist, werden diese Veranstaltungen/Öffnungstage zusätzlich nach den Vergütungssätzen M-V lizenziert, wobei sich das für den Tarif M-V zu berücksichtigende Netto-Eintrittsgeld aus der Differenz des tatsächlichen Netto-Eintrittsgeldes und dem vertraglich nach den Bedingungen der Vergütungssätze M-CD II geregelten, durchschnittlichen, wöchentlichen Netto-Eintrittsgeld bemisst.
Der Ausnahmefall ist auf 6 Veranstaltungen im Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus gehende Veranstaltungen werden entsprechend der Vergütungssätze M-V mit dem tatsächlichen Netto-Eintrittsgeld lizenziert.
Beispiel für eine Tarifberechnung gem. M-V bei erhöhtem Netto-Eintrittsgeld in M-CD II. 2:
- Bestehender Vertrag gem. M-CD II. 2: Netto-Eintritt Freitag 5 Euro, Samstag 7 Euro = 12 Euro
- = 6 Euro durchschnittliches, wöchentliches Netto-Eintrittsgeld
- Erhöhtes Netto-Eintrittsgeld: Samstag 8 Euro
- Berechnung gem. M-V: Da das erhöhte Netto-Eintrittsgeld von 8 Euro über dem gem. M-CD II. 2 bereits lizenzierten, durchschnittlichem Netto-Eintrittsgeld von 6 Euro liegt, muss diese Veranstaltung/Öffnungstag gem. M-V mit einem Netto-Eintrittsgeld in Höhe von 2 Euro gemeldet/nachlizenziert werden.
Ja, die Vergütungssätze M-CD II. 2 umfassen auch Musikdarbietungen mittels Wiedergabe von Bildtonträgern oder Videowiedergaben mit Tanz oder mit Veranstaltungscharakter.
In Eintrittsgeldern enthaltene Getränkegutscheine werden dann nicht als Eintrittsgeld berücksichtigt, soweit der Getränkegutschein nicht personengebunden und frei einlösbar auf das gesamte Getränkeangebot ist.
In Diskothekenbetrieben, die einen Pauschalvertrag nach Tarif M-CD II. 2 für die Dance-Areas abgeschlossen haben, werden die sonstigen Bereiche (Lounges etc.), bei denen die Musikbeschallung über die normale Hintergrundmusik hinausgeht, unabhängig vom Eintrittsgeld nach Tarif M-CD II. 1 lizenziert. Sofern für diese Bereiche ein eigenes Eintrittsgeld verlangt wird, ist ein eigener Vertrag nach M-CD II. 2 nötig.
Karaoke-Stationen, die während der regulären Clubveranstaltung genutzt werden können, sind über Ihren Vertrag nach M-CD II. 2 abgedeckt, sofern kein zusätzliches Entgelt verlangt wird. Sofern Sie eigene Karaoke-Veranstaltungen außerhalb der regulären Tanzveranstaltungen durchführen oder lediglich einen Vertrag nach Tarif M-CD II. 1 besitzen, müssen diese gesondert lizenziert werden. Hierfür kann ein Vertrag nach Tarif U-T abgeschlossen werden.
Nein, diese können addiert werden.
Hier wird nach dem sogenannten „Best-Price-Prinzip“ vorgegangen: Wir prüfen, welche Zusammenstellung der Lizenz für Sie vorteilhafter ist, und bieten Ihnen die günstigste Variante an.
Ich habe eine Sommerpause bzw. eine geplante betriebliche Schließung – wie ist hier vorzugehen?
Hier gelten die vertraglichen Fristen: Teilen Sie uns die Schließung bis zum Ende des Vormonats mit, sodass wir den Vertrag aussetzen bzw. Ihnen die Lizenzgebühr erstatten können.
Selbstverständlich können Sie auch einen Saisonvertrag für den jeweiligen Zeitraum abschließen.
Musik ist urheberrechtlich geschützt. Wer Musik öffentlich nutzt, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der Rechteinhaber.
Die GEMA übernimmt für Millionen von Musikwerken diese Rechtewahrnehmung und sorgt dafür, dass Komponierende, Textdichtende und Musikverlage für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden. Statt zahlreiche Rechteinhaber einzeln kontaktieren zu müssen, erhalten Sie bei uns die erforderlichen Nutzungsrechte aus einer Hand.
Gut zu wissen: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte von über 95.000 GEMA-Mitgliedern, sondern auch mehr als zwei Millionen Berechtigen im Ausland.