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Live aus dem Studio – was Sie bei der Lizenzierung von Livestreams beachten müssen

Ob Messen, Sportkurse, Panel-Diskussionen oder Konzerte – in Zeiten von Social Distancing haben viele Veranstalter ihre Angebote in die digitale Welt überführt. Über eine Million Menschen nahmen zum Beispiel Mitte Juli an der digitalen Variante des bekannten Elektronik-Musikfestivals Tomorrowland teil. Aber auch kleinere Veranstalter von regionalen Messen oder Fitnessstudios verlegen ihre Events in die digitale Welt. Über YouTube oder die eigene Webseite erreichen Musiker und Künstler via Livestream ihre Fans. Oft dabei: Musik.

Damit am Ende die Urheber auch in der digitalen Welt am Erfolg ihrer Werke beteiligt werden, muss Musik in Livestreams über die GEMA lizenziert werden. Was es dabei zu beachten gibt? Wir haben die vier wichtigsten Fragen zur Lizenzierung von Livestreams online für Sie zusammengestellt.

Wie funktioniert die Lizenzierung von Livestreams?

Lineares Streaming bedeutet, dass das Video oder die Musikinhalte allen Zuschauern nur zu einem bestimmten Zeitpunkt  gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, vergleichbar etwa mit einer Fernsehsendung. Das gilt auch, wenn Nutzer die zusätzliche Möglichkeit haben den Stream zu stoppen und bis maximal zwei Stunden nach Pausieren wieder weiterzuschauen. Soll der Livestream zu einem späteren Zeitpunkt wieder einmalig linear auf der Webseite gezeigt werden, ist diese Nutzung von der Lizenzierung abgedeckt. Lediglich die zusätzlichen Zugriffe müssen anschließend miteinberechnet werden.

Zur Lizenzierung von linearen Streaming-Inhalten, gilt der Tarif VR-OD 15. Mit einer Mail an kontakt@gema.de kann die Lizenzierung beantragt werden.

Ich spiele nur einen Song in einer Veranstaltung, die ich live im Internet übertrage. Muss ich den Stream trotzdem bei der GEMA anmelden?

Auch wenn nur ein geringer Teil des Streams aus Musik besteht, muss der Livestream bei der GEMA angemeldet werden. Aber keine Sorge, die Kosten für die Lizenzierung reduzieren sich je nach Musikanteil. Je weniger Musik im Stream zu hören ist, desto geringer werden die Kosten je Minute.

Das Live-Event ist vorbei und ich will das Video weiter auf meiner Webseite zur Verfügung stellen. Reicht die Lizenzierung des Livestreams dafür aus?

Bei der Lizenzierung wird nach dem Urheberrechtgesetz ein Unterschied bei der Nutzung von Musik gemacht. Werden Inhalte wie zum Beispiel Musik nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet, greift §20 UrhG. Für Musik , die „on demand“ zur Verfügung gestellt wird, also jederzeit abgerufen werden kann, gilt dagegen §19a UrhG. Damit müssen die beiden Nutzungsarten unterschiedlich lizenziert werden.

Das heißt, wird der Livestream nach der ersten Aufführung dem Publikum weiter unbegrenzt zur Verfügung gestellt, muss das „on demand“-Angebot zusätzlich lizenziert werden. In der Regel heißt das, dass dann zwei Lizenzen notwendig sind. Eine Lizenz für das Livestreaming und eine Lizenz für das Bereitstellen des Livestreams als Video oder Audio on-demand Stream oder Download. In der Regel gilt für das Bereitstellen der Aufzeichnung zum Abruf zu einem späteren Zeitpunkt der Tarif VR-OD-10. Auch die Beantragung einer Lizenz nach dem Tarif VR-OD-10 erfolgt per Mail an kontakt@gema.de

Livestreaming

GEMA-Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von audiovisuellen Livestreams und linearen Streams im Internet

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