13 December 2009

BGH-Urteil bezüglich Verwendung von Musik in Werbung: GEMA prüft Konsequenzen für die Rechtewahrnehmung

München, 14.12.2009. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren zur Lizenzierung von Eigenwerbung einer Werbeagentur überraschend entschieden, dass die GEMA derzeit nicht berechtigt ist, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die GEMA bereitet nun kurzfristige Maßnahmen vor, um substantielle Beeinträchtigungen für Rechteinhaber und Nutzer zu verhindern.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es konkret um die Frage, ob die Eigenwerbung einer Werbeagentur mit musikunterlegten Werbefilmen auf der eigenen Internetseite in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fällt und damit vergütungspflichtig ist.

Die GEMA ging bislang gemeinsam mit den Rechteinhabern und Nutzern davon aus, dass die Rechtewahrnehmung im Werbebereich in zwei Stufen erfolgt:

Auf der ersten Stufe entscheidet der Berechtigte individuell, ob seine Werke zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.

Auf der zweiten Stufe nimmt sodann die GEMA die Rechte für die weitere Verwertung der mit Einwilligung des Berechtigten hergestellten Werbung (z.B. Sendung etc.) wahr.

Nachdem die Vorinstanzen dies für den vorliegenden Fall noch vollumfänglich bestätigt hatten, hat der BGH der Klage der Werbeagentur mit Urteil vom 10.06.2009 überraschenderweise stattgegeben. In der erst am 30.11.2009 mitgeteilten Begründung geht das Urteil weit über die auf die Eigenwerbung von Werbeagenturen beschränkte Ausgangsfrage hinaus: Nach Auffassung des BGH ist die GEMA aufgrund der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags insgesamt nicht berechtigt, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken wahrzunehmen.

Aus Sicht der GEMA widerspricht dieses Urteil nicht nur der bislang von allen Beteiligten anerkannten Praxis, sondern auch den Interessen der GEMA-Mitglieder und des Marktes. Diese Einschätzung wird auch in ersten Stellungnahmen Dritter bestätigt, da mit dem Urteil des BGH bis auf Weiteres eine effektive Rechtewahrnehmung für den Werbebereich nicht mehr möglich ist.

Der GEMA-Vorstandsvorsitzende Dr. Harald Heker dazu: „Das Urteil des BGH wird den Interessen der GEMA-Mitglieder und den Anforderungen des Marktes in keiner Weise gerecht. Wir werden daher gemeinsam mit den beteiligten Kreisen schnellstmöglich auf eine praktikable Lösung hinwirken.“

Die GEMA wird daher an die Beteiligten herantreten, um eine für alle Seiten verträgliche Lösung für die Vergangenheit und die Zukunft umzusetzen. Zum einen wird sich die GEMA an die betroffenen Berechtigten wegen einer Genehmigung der in der Vergangenheit vorgenommenen Lizenzierungen wenden. Zum anderen prüft die GEMA verschiedene Optionen, um schnellstmöglich wieder eine effektive Rechtewahrnehmung im Werbebereich zu gewährleisten.

Entschieden entgegenzutreten ist vereinzelt geäußerten Behauptungen, Musik in  Werbung sei aufgrund des BGH-Urteils „umsonst“ zu haben: Grundsätzlich ist jede Nutzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) angemessen zu vergüten – auch die werbemäßige Nutzung von Musik. Wenn die Lizenzierung für diese Nutzung nicht über die GEMA erfolgt, dann müssen die individuellen Rechteinhaber oder deren Vertreter direkt angefragt werden.

Im Übrigen betrifft das Urteil ausschließlich den GEMA-Berechtigungsvertrag und damit die Werberechte an den Werken der eigenen Berechtigten der GEMA. Die GEMA nimmt für Deutschland jedoch aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften grundsätzlich die Rechte am Weltrepertoire der Musik wahr. Auf die Wahrnehmung dieser Rechte hat die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.


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