- Komponisten
- Textdichter vertonter Texte
- Rechtsnachfolger von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern
- Musikverleger
Auch Musikbearbeiter und Bearbeiter oder Übersetzer vertonter Texte können Mitglieder der GEMA werden. Für die Wahrnehmung der Urheberrechte von Bearbeitern ist Voraussetzung, dass ihre Bearbeitungen persönliche geistige Schöpfungen darstellen und dass bei der Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Vorlage die Genehmigung des Rechteinhabers des Originalwerkes vorliegt.
Die GEMA-Mitgliedschaft ist individuell. Eine Band kann daher nicht GEMA-Mitglied werden. Stattdessen muss jedes komponierende oder Texte schreibende Bandmitglied einen eigenen Aufnahmeantrag stellen.
Reine Musikinterpreten, also ausübende Künstler, die nicht gleichzeitig Komponist, Bearbeiter oder Textdichter sind, können nicht Mitglied der GEMA werden, weil sie nicht als Urheber schöpferisch tätig sind. Für sie ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zuständig (GVL).
Wer ausschließlich als Produzent oder Tonträgerhersteller tätig ist, kann nicht Verlagsmitglied der GEMA werden.