Kulturelle und soziale Förderung
Unsere Mitglieder erhalten von uns nicht nur Tantiemen für die Nutzung ihrer Werke. Wir fördern auch kulturell bedeutende Werke und Leistungen unserer Mitglieder. Zugleich unterstützen wir sie im Alter und in sozialen Notfällen. Die GEMA ist eine Solidargemeinschaft. Und eine Kulturinstitution. Die GEMA hat sich vorgenommen, ihre Kulturförderung neu auszurichten. Näheres dazu auf unserer Themenseite zur Reform.
Woher kommt das Geld?
Die kulturelle und soziale Förderung der GEMA wird solidarisch von den Mitgliedern getragen. 10% ihrer Einnahmen aus dem Aufführungsrecht werden dafür einbehalten und zusammen mit weiteren Zuflüssen der Förderung insgesamt zur Verfügung gestellt. Wie wir diese Mittel verteilen, finden Sie hier im Überblick über kulturelle und soziale Förderung. Im Onlinebereich werden 1 % der GEMA-Einnahmen für Förderung abgezogen, die über die Kulturförderung Online ausgeschüttet werden.
Kulturförderung Online
Die GEMA hat für den Onlinebereich eine besondere Kulturförderung auf den Weg gebracht. Dieses neue Programm kommt allen GEMA Mitgliedern zugute, deren Werke in den Sparten Music on Demand (MOD) und Social Media (GOP) genutzt werden. Mit der Ausschüttung zum 01.12.2024 wird erstmals der Kulturzuschlag Online verteilt. Alles Wissenswerte hierzu können Sie unser Informationsseite entnehmen.

Wertungsverfahren
Kulturelle Förderung findet bei der GEMA seit den 1950er Jahren vor allem durch die Wertungsverfahren statt. Mit diesen jährlich ausgeschütteten Zuwendungen würdigt die GEMA das kreative Schaffen ihrer Mitglieder. Ob und in welcher Höhe ein Mitglied Förderung erhält, hängt dabei von mehreren Kriterien ab, unter anderem von der Höhe der Tantiemen und der Dauer der GEMA Mitgliedschaft. Auch Rechtsnachfolger erhalten nach bestimmten Kriterien Wertung.
Kulturförderung Online
Die GEMA hat ein spezielles Förderprogramm für den Onlinebereich ins Leben gerufen. Dieses neue Programm unterstützt GEMA Mitglieder, deren Werke in den Bereichen Music on Demand (MOD) und Social Media (GOP) genutzt werden. Interessiert? Besuchen Sie unsere Informationsseite für weitere Details.


Eine Form der Alterssicherung
Einnahmen, die wir keinem Mitglied einer Verwertungsgesellschaft zuordnen können, werden als „Ausfall“ bezeichnet. Anders als die außerordentlichen Mitglieder, die den Ausfall als Zuschlag mit den Tantiemen ausgeschüttet bekommen, stellen die ordentlichen GEMA Mitglieder ihre Anteile am Ausfall für die sogenannte Alterssicherung zur Verfügung. Bei diesem Umlageverfahren erhalten Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr eine zusätzliche Ausschüttung auf Grundlage vergangener Wertungszahlungen. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie die Berechnung erfolgt.
Unterstützung in der Not – die GEMA Sozialkasse
Seit 1956 unterstützt die GEMA Sozialkasse Mitglieder in bestimmten sozialen Härtefällen. Diese Unterstützung wird aus den kulturellen und sozialen Mitteln und damit von der Solidargemeinschaft der Mitglieder finanziert.
Unser Leistungsspektrum umfasst einmalige und wiederkehrende Leistungen. Darüber hinaus können auch die Hinterbliebenen eines ordentlichen Mitglieds eine Unterstützung erhalten. Bei Tod eines ordentlichen Mitglieds gewähren wir auf Antrag ein Sterbegeld.

Die Bearbeiterschätzung schafft einen Ausgleich
Sogenannte Spezialbearbeiter arrangieren im Auftrag von Tonträgerherstellern oder Sendern geschützte Werke. Bei der Verteilung der Tantiemen an unsere Mitglieder können sie – insbesondere im mechanischen Vervielfältigungsrecht – nicht berücksichtigt werden. Das Schätzungsverfahren für Bearbeiter schafft einen Ausgleich. Als GEMA Mitglied haben Sie die Möglichkeit, Spezialbearbeitungen durch einen Antrag im Rahmen des Schätzungsverfahrens berücksichtigen zu lassen.

Die Punktbewertung reklamieren mittels Werkeinstufung
Im Rahmen der Verteilung im Aufführungs- und Senderecht erhalten Werke eine Punktbewertung. Als Mitglied können Sie die Punktbewertung einzelner Werke reklamieren oder eine Höherbewertung bestimmter Werkarten für eine anstehende Verteilung beantragen. Stellen Sie dazu innerhalb der Reklamationsfristen einen Antrag auf Werkeinstufung und reichen Sie dafür Werkbelege ein.
Prüfung der Anteile bei der Bearbeitung eines freien Werks
Nutzen Sie freie Werke ganz oder in Ausschnitten für eigene Werke, melden Sie das Werk zunächst als Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes an. Im zweiten Schritt können Sie bei uns prüfen lassen, ob ein höherer Anteil der Beteiligung an dem neuen Werk für Sie möglich ist. Dazu reichen Sie Werkbelege ein. Grundsätzlich geht es dabei immer um die Frage, wie eigenständig das neue Werk ist und wie sehr es sich vom ursprünglichen Werk unterscheidet.

GEMA-Stiftung


Anti Fraud Policy der GEMA
Generative künstliche Intelligenz ist in aller Munde. Die Möglichkeiten dieser Technologien sind beeindruckend. GenAI verändert und beschleunigt kreative Prozesse des Musikschaffens genauso wie die Art, wie wir arbeiten. Auch unser GEMA Chatbot Melody basiert auf generativer künstlicher Intelligenz und ist rund um die Uhr für die Anliegen von Kundinnen, Kunden sowie Mitgliedern im Einsatz.
Doch wo Licht ist, ist auch Schatten – mit GenAI eröffnen sich neue Wege der betrugsmäßigen Manipulation der musikalischen Verwertungssysteme. In Verbindung mit immer mehr Fake Streams, also künstlich erzeugten Streaming-Abrufen auf den einschlägigen digitalen Musikplattformen, stehen wir als GEMA vor neuen Herausforderungen in der Betrugsprävention.
Neugierig, wie wir uns gegen diese und andere Betrugsversuche im Bereich der Verteilung der Tantiemen wappnen? Dann schaut euch gerne unser Anti Fraud Dokument dazu an.
Anti Fraud Policy der GEMA
Bearbeiter-schätzung
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung wurde das Schätzungsverfahren 2023 letztmalig durchgeführt. In diesem Zusammenhang werden mit den Wertungsausschüttungen zum 01.10.2024, 01.10.2025 sowie 01.10.2026 Ausgleichszahlungen erfolgen. Näheres finden Sie in der Geschäftsordnung des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- und Tanzmusik unter § 4 Absatz (1).
Die Neuregelung der Beteiligung von Bearbeitern geschützter Werke im Vervielfältigungsrecht wird ab Geschäftsjahr 2023 im Verteilungsplan § 6 (4) geregelt. Nähere Bestimmungen hierzu finden Sie im Informationsblatt.
Den Anmeldebogen zum Bearbeiterzuschlag für den Bereich Online können Sie hier runterladen.