
Kulturförderung Online
Als Verwertungsgesellschaft haben wir den Auftrag, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern. Das machen wir auf unterschiedliche Art und Weise.
Seit Ende letzten Jahres bieten wir mit der Kulturförderung Online eine spezielle Förderung für den Online-Bereich an. Diese wird hauptsächlich aus Abzügen der Einnahmen aus den Bereichen Music on Demand (MOD D, MOD S) und Social Media (GOP) sowie weiteren unverteilbaren Beträgen wie Zinsen finanziert. Damit unterstützen wir gezielt die Musikschaffenden, deren Online-Rechte wir als GEMA wahrnehmen und fördern die Vielfalt und Diversität unseres Online-Repertoires.
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Kulturfonds Online: eine gezielte Einzelförderung für konkrete Werke und Projekte
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Kulturzuschlag Online: eine aufkommensbezogene Förderung
Kulturfonds Online geht an den Start
Ab dem 02. Juni 2025 startet der neue Kulturfonds Online und bietet GEMA Mitgliedern die Möglichkeit eine Einzelförderung für ihre kulturell bedeutenden Werke und Leistungen zu beantragen. Mit dieser Initiative möchten wir gezielt die Vielfalt und Diversität des Online-Repertoires fördern.
Warum gibt es den Kulturfonds Online? Wir sind überzeugt, dass kulturelle Vielfalt im Onlinebereich entscheidend für die Musikkultur und damit auch für das Repertoire der GEMA ist. Deshalb setzen wir uns dafür ein, talentierte Künstlerinnen und Künstler sowie Musikverlage mit Mitteln aus einem speziell eingerichteten Fonds zu unterstützen.
Was bieten wir? Die Förderung erfolgt in Form einer Basis- und einer Sonderförderung. Die Basisförderung wird zweimal jährlich vergeben, die Sonderförderung einmal im Jahr.
Bewerben Sie sich für die erste Förderrunde der Basisförderung in unserem Onlinportal ab dem 2. Juni 2025! Weitere Informationen sowie die Teilnahmebedingungen sind unter Basisförderung zu finden.

Unsere Förderprogramme

Basisförderung

Sonderförderung
Die Jury stellt sich vor
Neun Mitglieder sowie drei Stellvertretende aus der Musikbranche bilden eine unabhängige Jury. Diese wurde vom Aufsichtsrat der GEMA für drei Jahre gewählt. Welcher kreative Kopf hinter welchem Jury-Mitglied steht, erfahren Sie hier.

Anna-Marlene Bicking

Julian Butz

Niels Eberhardt

Daniel Flamm

Matze Hielscher

David Jürgens

Jules Kalmbacher

Feline Moje

Tamara Olorga

Revelle

Thimo Sander

Anne de Wolff
Kulturzuschlag Online
Mit der Ausschüttung zum 01.12.2024 haben erstmals alle Mitglieder einen Zuschlag erhalten, die in den Sparten Music on Demand (MOD D, MOD S) und Social Media (GOP) im Geschäftsjahr 2023 ein Aufkommen hatten. Die nächste Ausschüttung für den Kulturzuschlag Online erfolgt zum 01.10.2025 für das Geschäftsjahr 2024. Nach folgenden Kriterien wird das Aufkommen für den Kulturzuschlag Online gewichtet:
2. Für alle anderen Förderberechtigten gilt Folgendes: Das Onlineaufkommen wird der Höhe nach abgestuft berücksichtigt. Aufkommen bis 5.000 Euro (Urheber/-innen) bzw. 50.000 Euro (Verlage) wird für die Berechnung des Kulturzuschlags Online zu 100% berücksichtigt. Darüberhinausgehende Aufkommen werden nur anteilig begünstigt – zu 50% und zu 25%. Mehr Details können Sie der Grafik entnehmen.
Onlineaufkommen unter einem Mindestbetrag von 100 Euro (Urheber/-innen) bzw. 1.000 Euro (Verlage) bleiben für den Kulturzuschlag unberücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtungen wird der Zuschlag je nach Mitglied und Aufkommen variieren.

Kulturzuschlag Online
Mit der Ausschüttung zum 01.12.2024 haben erstmals alle Mitglieder einen Zuschlag erhalten, die in den Sparten Music on Demand (MOD D, MOD S) und Social Media (GOP) im Geschäftsjahr 2023 ein Aufkommen hatten. Die nächste Ausschüttung für den Kulturzuschlag Online erfolgt zum 01.10.2025 für das Geschäftsjahr 2024. Nach folgenden Kriterien wird das Aufkommen für den Kulturzuschlag Online gewichtet:
Unseren Nachwuchs möchten wir hier im Besonderen fördern:
Für alle anderen Förderberechtigten gilt Folgendes:
Das Onlineaufkommen wird der Höhe nach abgestuft berücksichtigt. Aufkommen bis 5.000 Euro (Urheber/-innen) bzw. 50.000 Euro (Verlage) wird für die Berechnung des Kulturzuschlags Online zu 100% berücksichtigt. Darüberhinausgehende Aufkommen werden nur anteilig begünstigt – zu 50% und zu 25%. Mehr Details können Sie der Informationsgrafik entnehmen.
Onlineaufkommen unter einem Mindestbetrag von 100 Euro (Urheber/-innen) bzw. 1.000 Euro (Verlage) bleiben für den Kulturzuschlag unberücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtungen wird der Zuschlag je nach Mitglied und Aufkommen variieren.
Kulturzuschlag Online (FAQ)
Insgesamt steht zu Beginn ein mittlerer einstelliger Millionenbetrag für die Kulturförderung Online zur Verfügung.
Der Kulturzuschlag Online ist je nach Mitglied unterschiedlich hoch. Generell lässt sich aber festhalten:
- Der Kulturzuschlag Online fällt grundsätzlich nicht so hoch aus wie in anderen kulturellen Verteilungen (z.B. den Wertungsverfahren).
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Bei allen Mitgliedern, die einen Kulturzuschlag erhalten, wird dieser aber höher sein als der Abzug, der in den MOD- und GOP-Sparten vom Aufkommen vorgenommen wird.
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Der Kulturzuschlag Online fällt dieses Jahr vergleichsweise hoch aus, weil der Kulturfonds Online noch nicht eingerichtet ist und daher mehr Mittel für den Kulturzuschlag zur Verfügung stehen.
Zu beachten sind zudem folgende Aspekte:
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Die Mittel für die Kulturförderung Online sind insgesamt begrenzt. In den MOD- und GOP-Sparten erfolgt nicht mehr der herkömmliche 10%-Abzug für soziale und kulturelle Zwecke, sondern nur noch ein 1%-Abzug.
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Daneben speist sich die Kulturförderung Online aus Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen und unverteilbaren Beträgen, die den MOD- und GOP-Sparten zuzuordnen sind. Insgesamt sind die Mittel vom Umfang her nicht mit z.B. der bisherigen Wertung vergleichbar.
Die Höhe des Zuschlags ist individuell unterschiedlich, je nachdem, wie das Aufkommen des Mitglieds zu gewichten ist:
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Das Aufkommen von „Newcomern“ wird bis zu 5.000 Euro doppelt gewichtet. Newcomer im Aufkommensbereich bis 5.000 Euro erhalten somit gemessen an ihrem Aufkommen einen doppelt so hohen Kulturzuschlag wie andere Mitglieder in dieser Aufkommensgruppe.
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Hohe Aufkommen werden im Sinne einer Degression gestaffelt berücksichtigt. Der Kulturzuschlag bei hohen Aufkommen ist daher zwar ggf. vom Betrag her höher aber in Relation zum Aufkommen des Mitglieds prozentual niedriger als bei niedrigen Aufkommen.
Es handelt sich um die drei Sparten (MOD S, MOD D, GOP), aus denen die Mittel für die Kulturförderung Online gespeist werden. In den Sparten MOD S VR, MOD D VR und GOP VR findet kein Abzug für soziale und kulturelle Zwecke statt. Die Sparten Video on Demand (VOD) und Mediatheken (MED) wiederum wurden in das bestehende Wertungssystem integriert.
Der Kulturzuschlag Online ist ein prozentualer Zuschlag auf das unter Anwendung verschiedener Gewichtungen ermittelte Onlineaufkommen des Mitglieds. Zu diesen Gewichtungen gehört – neben dem Newcomer-Faktor – auch die sogenannte Degression.
Hierbei wird MOD/GOP-Aufkommen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR (Urheber/-innen) bzw. 50.000 EUR (Verlage) bei allen am Kulturzuschlag Online beteiligten Mitgliedern zu 100% berücksichtigt. Hat ein Mitglied ein höheres Gesamtaufkommen, wird nur der über 5.000 bzw. 50.000 EUR hinausreichende Betrag zu einem geringeren Anteil berücksichtigt.
Ein Beispiel: Von den 8.000 EUR Onlineaufkommen des Mitglieds werden die ersten 5.000 EUR zu 100% und die restlichen 3.000 EUR zu 50% (d.h. in einer Höhe von 1.500 EUR) berücksichtigt. In Summe wird für das Mitglied somit ein Onlineaufkommen von 6.500 EUR für den Kulturzuschlag zugrunde gelegt.
Die Aufkommen von individuellen Urheber/-innen sind strukturell nicht vergleichbar mit den Aufkommen von Verlagen, die in der Regel für eine Vielzahl von Autoren tätig sind. Die GEMA unterscheidet daher in verschiedenen Zusammenhängen, bei denen es auf die Höhe des Aufkommens ankommt, zwischen Urheber/-innen und Verlagen (Mindestaufkommen für die ordentliche Mitgliedschaft, GOP-Zuschlag u.a.).
Die für den Kulturzuschlag Online vorgesehenen Schwellenwerte, die für Verlage jeweils zehnmal so hoch sind wie für Urheber/-innen, führen zu einer Mittelverteilung, die sich an der Aufteilung zwischen Urhebern und Verlagen auf Verteilungsebene orientiert. Künftigen Fehlentwicklungen kann der Aufsichtsrat bei Bedarf durch Anpassung der Schwellenwerte entgegenwirken.
Bei geringen Aufkommen hat ein aufkommensbezogener Zuschlag keinen finanziell relevanten Fördereffekt. Unabhängig vom Aufkommen steht aber allen Mitgliedern die Möglichkeit einer Einzelförderung aus dem Kulturfonds Online offen.
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei hohen Aufkommen keine spezielle Förderungsbedürftigkeit im Rahmen einer kulturellen Förderung besteht.
Der Kulturzuschlag Online wird erstmals zum 01.12.2024 ausgeschüttet.

FAQ
Wir haben die häufig gestellten Fragen zu folgenden Rubriken zusammengetragen:
Die hier bereitgestellten Informationen dienen einem grundlegenden Überblick zum Förderprogramm Kulturförderung Online.
Kulturförderung Online
Das Förderprogramm Kulturförderung Online bietet eine Förderung unserer Mitglieder im Onlinebereich an. Dies geschieht auf zwei Wegen:
Kulturzuschlag Online: Der Kulturzuschlag Online ist eine aufkommensbezogene Förderung und somit auf eine Breitenförderung ausgelegt.
Kulturfonds Online: Der Kulturfonds Online bezweckt eine Einzelförderung. Er besteht zum einen aus der werkbezogenen Basisförderung und der projektbezogenen Sonderförderung.
Gefördert werden können nur Werke mit Onlinebezug. Das bedeutet, dass das Werk online stattfinden muss. Das ist der Fall, wenn es beispielsweise auf kommerziellen Plattformen wie YouTube oder Spotify abrufbar ist. Es reicht nicht aus, wenn das Werk lediglich auf einer einzelnen privaten Homepage zu finden ist.
Den Onlinebezug können Sie nachweisen, indem Sie im Antragsformular einen Link zu Ihrem Werk einfügen.
Kulturfonds Online
Der Kulturfonds im Rahmen der Kulturförderung Online umfasst zwei unterschiedliche Arten der Förderung:
Die Basisförderung: Hier fördert die GEMA Werke mit Onlinebezug. Die erste Förderrunde startet am 2. Juni 2025. Anträge können nur über das GEMA Onlineportal gestellt werden. Ob Sie antragsberechtigt sind, können Sie in den Teilnahmebedingungen nachlesen.
Die Sonderförderung: Hier fördert die GEMA gezielt einzelne, besonders bemerkenswerte Vorhaben oder Projekte. Die erste Förderrunde startet im November 2025. Die Teilnahmebedingungen finden Sie bald auch auf dieser Seite.
Für die Einzelförderung gibt es einige Rahmenvorgaben, insbesondere: Jedes Mitglied kann die Förderung nur für ein Werk oder Projekt pro Geschäftsjahr beantragen. Ein Werk oder Projekt kann im Rahmen der Einzelförderung nur einmal gefördert werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Antragstellende die Förderung desselben Werks oder Projekts beantragen.
Das Werk oder Projekt, für das die Förderung beantragt wird, muss einen Onlinebezug aufweisen.
Das antragstellende Mitglied muss Aufkommen in den Sparten Music on Demand (MOD) und/oder Social Media (GOP) erwirtschaftet haben – nicht notwendigerweise mit einem Werk, für das der Antrag gestellt wird.
Weitere Anforderungen werden in Teilnahmebedingungen geregelt. Dazu können u.a. gehören:
• Förderung bestimmter Genres, Werkkategorien oder Projekte in einzelnen Förderrunden,
• Aufkommensgrenzen für Antragstellende
• spezielle Anforderungen für die Sonderförderung („Leuchtturmprojekte“)
Die Bestimmungen sind bewusst flexibel gehalten, um vielseitigen Entwicklungs- und Fördermöglichkeiten Raum zu geben.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur GEMA Mitglieder. Da die Basisförderung eine werkbezogene Förderung ist, können Sie nur für Werke einen Antrag stellen, an denen Sie mit mindestens 10 % beteiligt sind.
Wenn Sie eine Vollmacht für die Verwaltung Ihres Repertoires im Onlineportal vergeben haben (sogenannte „Admin-Vollmacht“), kann auch die bevollmächtigte Person oder der bevollmächtigte Verlag einen Antrag für Sie einreichen.
Jedes Mitglied kann die Förderung nur für ein Werk pro Geschäftsjahr beantragen.
- Es kann sein, dass bereits ein anderes am Werk beteiligtes Mitglied einen Förderantrag gestellt hat.
- Wird der Antrag bewilligt, bekommen Sie einen Ihrer Beteiligung am Werk entsprechenden Anteil an der Fördersumme ausbezahlt.
- Möglich ist auch, dass Ihr Werk nicht den Förderbedingungen entspricht, also z.B. bereits länger als 2 Jahre bei der GEMA angemeldet ist oder mehr als 10 Beteiligte hat. Wenn Sie sich nicht sicher sind, prüfen Sie Ihr Werk noch einmal anhand der Teilnahmebedingungen.
Die Einzelförderung über den Kulturfonds Online ist nicht auf bestimmte Genres beschränkt. Ganz im Gegenteil soll sie explizit dazu dienen, „die Vielfalt und Diversität des Onlinerepertoires der GEMA angemessen zu repräsentieren“.
Unterscheidungen wie die zwischen E- und U-Musik sind hierfür nicht ausschlaggebend. Ungeachtet dessen besteht auch in Bezug auf Werke und Projekte, die herkömmlicherweise der E-Musik zuzuordnen sind, die Möglichkeit, eine Einzelförderung aus dem Kulturfonds zu beantragen.
Kulturzuschlag Online
Der Kulturzuschlag Online ist je nach Mitglied unterschiedlich hoch, da das Aufkommen, bestimmte Degressionsstufen und auch das Alter des Mitglieds und die Dauer der Mitgliedschaft eine Rolle bei der Berechnung spielen. Generell lässt sich aber festhalten: Der Kulturzuschlag Online fällt grundsätzlich nicht so hoch aus wie in anderen kulturellen Verteilungen (z.B. den Wertungsverfahren).
Bei allen Mitgliedern, die einen Kulturzuschlag erhalten, wird dieser aber höher sein als der Abzug, der in den Sparten Music on Demand (MOD) und Social Media (GOP) vom Aufkommen vorgenommen wird.
Zu beachten sind zudem folgende Aspekte:
Die Mittel für die Kulturförderung Online sind insgesamt begrenzt. In den Sparten Music on Demand (MOD) und Social Media (GOP) erfolgt nicht mehr der herkömmliche 10%-Abzug für soziale und kulturelle Zwecke, sondern nur noch ein 1%-Abzug.
Daneben speist sich die Kulturförderung Online aus Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen und unverteilbaren Beträgen, die den MOD- und GOP-Sparten zuzuordnen sind. Insgesamt sind die Mittel vom Umfang her nicht mit z.B. der bisherigen Wertung vergleichbar.
Die Höhe des Zuschlags ist individuell unterschiedlich, je nachdem, wie das Aufkommen des Mitglieds zu gewichten ist: Das Aufkommen von Nachwuchsurheber/-innen wird bis zu 5.000 EUR doppelt gewichtet. Nachwuchsurheber/-innen im Aufkommensbereich bis 5.000 EUR erhalten somit gemessen an ihrem Aufkommen einen doppelt so hohen Kulturzuschlag wie andere Mitglieder in dieser Aufkommensgruppe.
Hohe Aufkommen werden im Sinne einer Degression gestaffelt berücksichtigt. Der Kulturzuschlag bei hohen Aufkommen ist daher zwar ggf. vom Betrag her höher, aber in Relation zum Aufkommen des Mitglieds prozentual niedriger als bei niedrigen Aufkommen.
Der Kulturzuschlag Online ist ein prozentualer Zuschlag auf das unter Anwendung verschiedener Gewichtungen ermittelte Onlineaufkommen des Mitglieds. Zu diesen Gewichtungen gehört – neben dem Newcomer-Faktor – auch die sogenannte Degression.
Hierbei wird MOD-/GOP-Aufkommen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR (Urheber/-innen) bzw. 50.000 EUR (Verlage) bei allen am Kulturzuschlag Online beteiligten Mitgliedern zu 100 % berücksichtigt. Hat ein Mitglied ein höheres Gesamtaufkommen, wird nur der über 5.000 bzw. 50.000 EUR hinausreichende Betrag zu einem geringeren Anteil berücksichtigt.
Ein Beispiel: Von den 8.000 EUR Onlineaufkommen des Mitglieds werden die ersten 5.000 EUR zu 100% und die restlichen 3.000 EUR zu 50 % (d.h. in einer Höhe von 1.500 EUR) berücksichtigt. In Summe wird für das Mitglied somit ein Onlineaufkommen von 6.500 EUR für den Kulturzuschlag zugrunde gelegt.
Die Aufkommen von individuellen Urheber/-innen sind strukturell nicht vergleichbar mit den Aufkommen von Verlagen, die in der Regel für eine Vielzahl von Autoren tätig sind. Die GEMA unterscheidet daher in verschiedenen Zusammenhängen, bei denen es auf die Höhe des Aufkommens ankommt, zwischen Urheber/-innen und Verlagen (Mindestaufkommen für die ordentliche Mitgliedschaft, GOP-Zuschlag u.a.).
Die für den Kulturzuschlag Online vorgesehenen Schwellenwerte, die für Verlage jeweils zehnmal so hoch sind wie für Urheber/-innen, führen zu einer Mittelverteilung, die sich an der Aufteilung zwischen Urheber/-innen und Verlagen auf Verteilungsebene orientiert. Künftigen Fehlentwicklungen kann der Aufsichtsrat bei Bedarf durch Anpassung der Schwellenwerte entgegenwirken.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Geschäftsordnung für die Kulturförderung Online