Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig: Tonträgervergütung bleibt unverändert.
Im seit Januar 2004 andauernden Grundsatzstreit zwischen der GEMA und der Deutschen Landesgruppe der IFPI über die angemessene Vergütung für die Lizenzierung von Tonträgern hat sich die Position der GEMA als erfolgreich erwiesen: Die Deutsche Phonographische Industrie hat gegen die Entscheidung vom 12. April 2005 der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, wonach die bisherige Vergütung von 9,009% vom Händlerabgabepreis für Tonträger angemessen ist, keinen Widerspruch eingelegt. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Die IFPI hatte eine prozentuale Vergütung vom PPD (Händlerabgabepreis) von 6,6% sowie weitere Abzüge für medienbeworbene Tonträger beantragt. Dies wurde von der Schiedsstelle als unangemessen zurückgewiesen, ebenso wie die weitere Forderung der IFPI auf Reduzierung der Vergütung für Piraterieverfolgung um zusätzliche 1%. Die Schiedsstelle schloss sich damit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2003 an. Der Grundsatz der angemessenen Vergütung für jegliche Nutzung des geistigen Eigentums der Urheber erfährt dadurch eine nachdrückliche Stärkung.
GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile:
"Die GEMA begrüßt, dass durch das Einlenken der IFPI ein langjähriger und kostspieliger Rechtsstreit vermieden wurde. Damit akzeptiert die IFPI, dass der Vergütungssatz für Tonträger von 9,009% sowie die Mindestvergütungen, die 1997 von Tonträgerindustrie und europäischen Verwertungsgesellschaften als angemessene Vergütung für die Urheber festgelegt wurden, nach wie vor Bestand haben. Die GEMA wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die hinterlegten Vergütungen unverzüglich an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden. Sie erwartet eine entsprechende Unterstützung der Tonträgerindustrie."
Verantwortlich:
Dr. Elfriede Oberhofer
Stellv. Leiterin GEMA-Kommunikation
Telefon: 089-48003-421, Telefax: 089-48003-424, E-Mail: eoberhofer@gema.de
GEMA • Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte • Kommunikation
Rosenheimer Str. 11 • 81667 München • Tel.: (089) 4 80 03-421 • Fax: (089) 4 80 03-424 • pr@gema.de
Die IFPI hatte eine prozentuale Vergütung vom PPD (Händlerabgabepreis) von 6,6% sowie weitere Abzüge für medienbeworbene Tonträger beantragt. Dies wurde von der Schiedsstelle als unangemessen zurückgewiesen, ebenso wie die weitere Forderung der IFPI auf Reduzierung der Vergütung für Piraterieverfolgung um zusätzliche 1%. Die Schiedsstelle schloss sich damit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2003 an. Der Grundsatz der angemessenen Vergütung für jegliche Nutzung des geistigen Eigentums der Urheber erfährt dadurch eine nachdrückliche Stärkung.
GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile:
"Die GEMA begrüßt, dass durch das Einlenken der IFPI ein langjähriger und kostspieliger Rechtsstreit vermieden wurde. Damit akzeptiert die IFPI, dass der Vergütungssatz für Tonträger von 9,009% sowie die Mindestvergütungen, die 1997 von Tonträgerindustrie und europäischen Verwertungsgesellschaften als angemessene Vergütung für die Urheber festgelegt wurden, nach wie vor Bestand haben. Die GEMA wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die hinterlegten Vergütungen unverzüglich an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden. Sie erwartet eine entsprechende Unterstützung der Tonträgerindustrie."
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Dr. Elfriede Oberhofer
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