Angaben zu Berechtigten, die nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können
Gemäß § 29 Abs. 2 VGG ist die GEMA als Verwertungsgesellschaft dazu verpflichtet, ihren Berechtigten und Schwestergesellschaften bestimmte Angaben zur Verfügung zu stellen, wenn Einnahmen nicht verteilt werden können, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann. Die betreffenden Angaben finden Sie in den nachfolgenden Listen:
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Die Listen, die wir gemäß § 29 Abs. 3 VGG öffentlich zur Verfügung stellen, finden Sie in unserem Hilfecenter.