Aktuelle Informationen zu den Ausschüttungen finden Sie hier.

So verteilen wir in der Sparte Kirchenmusik

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Gemeinsames Singen, feierliche Orgelklänge oder ergreifende Instrumentalmusik

Musik ist ein zentrales Element in Gottesdiensten und religiösen Andachten, weil sie von „Herzen zu Herzen geht“ – so hat es sich jedenfalls Beethoven für seine Missa solemnis gewünscht. Musik schafft Gemeinschaft und ist Ausdruck des Glaubens.

Religion und Musik stehen seit jeher in engem Zusammenhang. Kirchenmusik ist eine der Wurzeln der abendländischen Musik. Kirchen sind Orte einer lebendigen und vielfältigen Musikkultur. Damit die Schöpfer/-innen der verwendeten Musikwerke nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA.

Woher die Einnahmen kommen, wie wir sie verteilen und wann wir die Tantiemen ausschütten, erfahren Sie hier.

Musik im Gottesdienst einfach erklärt

In der Sparte Kirchenmusik (KI) verteilen wir Einnahmen für Musiknutzungen im liturgischen Kontext, wie beispielsweise in Gottesdiensten, Messen, Andachten, Taufen oder Beerdigungen.

Um die Einnahmen möglichst gerecht zu verteilen, erfolgt dies weitgehend anhand stichprobenartiger Erhebungen. Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Verteilung, d. h. je häufiger ein Mitglied in der Stichprobe genannt ist, desto höher der Ausschüttungsbetrag.

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Kirchenmusik auf einen Blick

Wie sich die Sparten aufteilen:
In den Untersparten KK (Katholische Kirche), EK (Evangelische Kirche) und NAK (Neuapostolische Kirche) verteilen wir die Einnahmen aus liturgischen Veranstaltungen der jeweiligen Kirchen.

Woher die Einnahmen kommen:
In erster Linie handelt es sich um Einnahmen aus Pauschalverträgen mit den genannten Religionsgemeinschaften sowie aus einzeln lizenzierten Musiknutzungen, die nicht von diesen Pauschalverträgen abgedeckt sind. In letztgenannten Fällen greift der Tarif WR-G. Einnahmen aus nicht-liturgischen Veranstaltungen in Kirchen, wie z.B. Konzerte und Feste finden keine Berücksichtigung und werden stattdessen in den Live-Sparten U und E verteilt.
 
Weitere Informationen zur Anmeldung von Musiknutzungen in Gottesdiensten, aber auch Kirchenkonzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen finden Sie hier.
Welche Nutzungsinformationen herangezogen werden:
Angesichts der hohen Anzahl liturgischer Nutzungen einerseits und verhältnismäßig geringer Einnahmen andererseits, sind individuelle Nutzungsmeldungen zu den gesungenen, gespielten oder wiedergegebenen Musikstücken nicht vorgesehen.

Die Erfassung von Nutzungen erfolgt in erster Linie anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen. Die Kirchengemeinden werden hierfür nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
 
Daneben können überdurchschnittlich lange Werke auch einzeln berücksichtigt werden, wenn das betreffende Werk nicht bereits in der Stichprobe enthalten ist.
 
Wie die Einnahmen verteilt werden:
Die Einnahmen in den Kirchenmusik-Sparten verteilen wir kollektiv auf die in den Stichproben und Einzelmeldungen genannten Urheber/-innen und Verlage. Pro Werknutzung werden den Berechtigten sogenannte Anteile gutgeschrieben. Der Wert eines Anteils wird anhand der Summe aller Anteile und der Verteilungssumme der jeweiligen Untersparte ermittelt.

Details zu Stichprobe und Anteilsermittlung

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Grundsätze des Stichprobenverfahrens:

  • mindestens 5-prozentige repräsentative Stichprobe
  • Auswahl der Kirchengemeinden nach dem Zufallsprinzip

  • Durchführung der Erhebung mindestens alle 4 Jahre

  • von den Kirchen selbst zu organisieren und durchzuführen

Ermittlung der Anteile:

  • pro Werknutzung in den Nutzungsmeldungen (Stichprobe und Einzelmeldungen) werden Urheber/-innen 2 Anteile und Verlagen 1 Anteil gutgeschrieben

  • Anteile aus der Stichprobe werden mit einem Faktor multipliziert, der abhängig von der Stichprobengröße ist (z. B. 10-prozentige Stichprobe = Faktor 10)

Anteile aus Einzelnutzungsmeldungen von Werken mit einer Spieldauer von mehr als 10 bzw. 20 Minuten werden mit dem Faktor 3 bzw. 6 multipliziert.

Wichtige Termine und Fristen für Sie

Ausschüttungsturnus pro Jahr:
Zum 01.06. schütten wir jeweils die Einnahmen des Vorjahres aus.

Werkanmeldefrist:
Melden Sie Ihre Werke immer spätestens mit Veröffentlichung an – am besten direkt über unser Onlineportal unter dem Service Werkanmeldung.

Reklamationsfrist:
Reklamationen einzelner Nutzungen sind wegen des stichprobenartigen Erhebungsverfahrens ausgeschlossen.

Die schnelle Hilfe!

In unserem Hilfecenter erhalten Sie schnell, einfach und jederzeit die Antwort auf Ihre Frage – ganz ohne Wartezeit.

Schematische Darstellung des Hilfecenters