Synchronisation rights for UGC platforms

In recent times, we have received an increasing number of queries regarding the impact of these amendments regarding the rights management and the consequences of a potential objection to the expansion of the remit of the Deed of Assignment. Against this background, we have collated a few answers to the most frequently asked questions.

FAQs rund um die Neuregelung zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen

Die Neufassung des Berechtigungsvertrags unterscheidet bei der Vergabe des Herstellungsrechts für UGC-Plattformen zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen:

Für nicht-gewerbliche Nutzungen wird das Herstellungsrecht stets durch die GEMA vergeben.

Für gewerbliche Nutzungen haben die Berechtigten dagegen die Möglichkeit, der Rechtewahrnehmung durch die GEMA in Bezug auf jede einzelne UGC-Plattform oder auch pauschal für alle UGC-Plattformen zu widersprechen („Opt Out“).

Details zur Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen sind in gesonderten Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie hier einsehen können. 

Nach der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags lag das Herstellungsrecht zwar auch für UGC-Plattformen bereits umfassend bei der GEMA, allerdings unter einer sog. auflösenden Bedingung (§ 1 i Abs. 1 BerV). Nach dieser Bestimmung können die Berechtigten bei jeder einzelnen Nutzung entscheiden, ob sie das Herstellungsrecht individuell lizenzieren oder über die GEMA wahrnehmen lassen möchten. Zu diesem Zweck müssen die Berechtigten der GEMA ggf. in jedem Einzelfall schriftlich mitteilen, dass sie das Herstellungsrecht im eigenen Namen wahrnehmen möchten. Die Erklärung muss sich auf die Benutzung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes beziehen und innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Berechtigten im Einzelfall Kenntnis von der Verwendung der Werke erlangt haben.

Diese aufwändige Einzelfallklärung wurde für die Herstellung kommerzieller Filme konzipiert – für Massennutzungen auf Onlineplattformen wie YouTube, Instagram und Tiktok ist sie aber nicht praktikabel. In der Praxis hat dies bislang dazu geführt, dass die Filmherstellungsrechte für private Uploads auf Onlineplattformen regelmäßig unlizenziert geblieben sind.

Nein. Die Neuregelung in § 1 i (4) des Berechtigungsvertrags (BerV) betrifft nur das Herstellungsrecht für Nutzungen auf sog. „Diensten für das Teilen von Online-Inhalten“. Das sind Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok, die in großem Umfang von Endnutzern hochgeladene Inhalte zugänglich machen. Vielfach handelt es sich hierbei um Inhalte, die von den Endnutzern unter Verwendung vorbestehender Werke selbst hergestellt werden (sog. „User-Generated-Content“ = UGC). Nutzungen auf Streamingplattformen wie Netflix u.a. sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Die Details der Rechteklärung für das Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen sind in Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie hier einsehen können. 

Um dem Berechtigten die Entscheidung über den Rechterückruf zu ermöglichen, informiert die GEMA vorab über den bevorstehenden Abschluss eines Lizenzvertrags für eine UGC-Plattform. Die Information erfolgt auf der GEMA-Website. Die Frist für die Erklärung des Rechterückrufs in Bezug auf einzelne Dienste beträgt 4 Wochen ab Veröffentlichung der Informationen der GEMA, dass sie das Herstellungsrecht für diesen Dienst lizenzieren möchte. Ein pauschaler Rückruf für alle Dienste kann grundsätzlich jederzeit erklärt werden und umfasst dann jeweils alle Dienste, hinsichtlich derer die GEMA nicht mindestens 4 Wochen vor Erklärung des Rechterückrufs mitgeteilt hat, dass sie das Herstellungsrecht für gewerblichen UGC zu lizenzieren beabsichtigt.

Der Rechterückruf kann auch von Verlagen für die von ihnen vertretenen Urheber erklärt werden. Verlage, die von mehreren Urhebern mit der Erklärung des Rechterückrufs beauftragt sind, können den Rückruf für die Werke aller von ihnen vertretenen Urheber gemeinsam erklären oder die Erklärung auf die Werke einzelner Urheber beschränken. Ein Rechterückruf für einzelne Werke oder Nutzungen ist dagegen nicht möglich.

Eine „Take Down“-Möglichkeit im Einzelfall besteht auch künftig, und zwar auf verschiedenen Wegen:

Die Neuregelung stellt in § 1 i (4) Abs. 3 BerV ausdrücklich klar, dass das „Recht, im eigenen Namen gegen Verletzungen seines Urheberpersönlichkeitsrechts vorzugehen“, auch in Bezug auf UGC-Nutzungen stets beim Berechtigten verbleibt.

Vielfach haben die Berechtigten auch die Möglichkeit, ein Take Down z.B. auf Grundlage der Masterrechte zu veranlassen.

Nein. Das Recht, in die Verwendung eines Werks zu Werbezwecken einzuwilligen, verbleibt immer beim Berechtigten. Das ist in § 1k BerV gesondert geregelt und wird durch die Neufassung des Berechtigungsvertrags nicht geändert. Der Berechtigte kann daher auch gegen alle ungenehmigten Werbenutzungen seiner Werke auf UGC-Plattformen individuell vorgehen.

Die erweiterten Lizenzierungsmöglichkeiten, die die Neufassung des Berechtigungsvertrags bietet, führen dazu, dass die GEMA zeitnah mit zusätzlichen Einnahmen aus der Vergabe des Herstellungsrechts an UGC-Plattformen rechnen kann, vor allem für nicht-gewerbliche Nutzungen.

Die zusätzlichen Einnahmen werden je nach Dienst unterschiedlich hoch ausfallen. Für den nicht-gewerblichen UGC werden sie voraussichtlich in einer Größenordnung zwischen 10 und 20% der Lizenzsummen liegen, die die GEMA aktuell von den entsprechenden Diensten erhält.

Die Verteilung dieser zusätzlichen Einnahmen soll durch eine Anpassung des Verteilungsplans geregelt werden. Ein entsprechender Regelungsvorschlag, der eine gesonderte Zuschlagsverteilung in der Sparte GOP VR vorsieht, wird in der Mitgliederversammlung 2021 unter TOP 31 zur Abstimmung gestellt werden.

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Neuregelungen des Berechtigungsvertrags sind unter folgenden Voraussetzungen Bestandteil Ihres individuellen Berechtigungsvertrags mit der GEMA geworden:

  • Sie haben nach dem 1.10.2020 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der aktuellen Fassung abgeschlossen – das ist die Fassung auf der Grundlage der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. September / 1. Oktober 2020;                               

oder

  • Sie haben vor dem 1.10.2020 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002 oder in einer späteren Fassung geschlossen, und Sie haben innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist des § 6 a) BerV keinen Widerspruch gegen die Änderung von § 1 i) (4) BerV eingelegt. Die Widerspruchsfrist ist am 9.2.2021 ausgelaufen;

oder

  • Sie haben mit der GEMA einen sog. „Altvertrag“. Das sind Berechtigungsverträge in einer Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002. Berechtigte mit Altverträgen müssen der Änderung des Berechtigungsvertrags gesondert und explizit zustimmen. Diese Berechtigten wurden bzgl. der Zustimmung zur Neuregelung zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen bereits von der GEMA kontaktiert.

Wenn die Neuregelungen zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen nicht Bestandteil Ihres Berechtigungsvertrags geworden sind (vgl. hierzu vorangehende Frage), hat dies folgende Konsequenzen:

Für die Wahrnehmung des Herstellungsrechts gegenüber UGC-Plattformen gilt weiterhin die allgemeine Regelung in § 1 i (1) BerV. Demnach liegt das Herstellungsrecht auch für Nutzungen bei UGC-Plattformen unter einer auflösenden Bedingung bei der GEMA, ein Rechterückruf bedarf der schriftlichen Erklärung im Einzelfall (s.o.).

Die GEMA wird das Herstellungsrecht für UGC-Plattformen an Ihren Werken nicht lizenzieren. Dies gilt mangels Praktikabilität einer einzelfallbezogenen Rechteklärung insbesondere auch für die Wahrnehmung des Herstellungsrechts für nicht-gewerbliche Nutzungen gegenüber UGC-Plattformen, die bereits für 2021 geplant ist.

Dies hat auch Konsequenzen für die Verteilung der Einnahmen, die die GEMA aus der Vergabe des UGC-Herstellungsrechts erzielt. An der Verteilung dieser Einnahmen, über die die Mitgliederversammlung 2021 beschließen soll (vgl. weiter oben), können die Berechtigten nur insoweit beteiligt werden, als sie der GEMA das Herstellungsrecht für UGC-Plattformen tatsächlich auf Basis der beschlossenen Neuregelung eingeräumt haben.Das bedeutet insbesondere, dass sie keinen Widerspruch gegen diese Änderung des Berechtigungsvertrags eingelegt haben dürfen.

Bei verlegten Werken kann es zu Fällen einander widersprechender Erklärungen kommen, soweit nur entweder der Urheber oder der Verlag der Änderung des Berechtigungsvertrags widersprochen hat. Inwieweit die GEMA das Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen an einem Werk in diesem Fall wahrnehmen kann, hängt vom jeweiligen Rechtefluss ab. Dieser kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Die GEMA behält sich insoweit ausdrücklich vor, bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Widerspruch die Rechtewahrnehmung an einem verlegten Werk tangiert.

Für den Fall, dass Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen möchten, können Sie dies der GEMA formlos an folgende Adressen mitteilen:

Per E-Mail an mitgliederpartner@gema.de oder

GEMA
Abteilung Mitglieder und Partner Administration
Rosenheimer Str. 11
81667 München.

In diesem Fall wird die GEMA Ihre Rechte zum nächstmöglichen Zeitpunkt wahrnehmen. Bitte beachten Sie: Nur, wenn ein eingelegter Widerspruch bis zum 1.7.2021 zurückgenommen wird, kann die GEMA sicherstellen, dass der Berechtigte bereits ab der ersten Verteilung für nicht-kommerzielle UGC-Herstellungsrechte beteiligt werden kann.

FAQs 

Please send objections to the following address mitgliederpartner@gema.de or

GEMA
Abteilung Mitglieder und Partner Administration
Rosenheimer Str. 11
81667 München.

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