GEMA und Veranstaltungen
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Hinter der kreativen Leistung der Komponistinnen und Komponisten, der Textdichterinnen und Textdichter steckt harte Arbeit. So wie das Patentrecht Erfinderinnen und Erfinder schützt, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden – mit einem gesetzlich verbrieften Recht auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke genutzt werden. Unsere Aufgabe ist es, dieses Nutzungsrecht für unsere über 80.000 Mitglieder im Inland sowie für die mehr als zwei Millionen ausländischen Berechtigten zu vertreten und zu wahren.
Alles rund um die Anmeldung von Veranstaltungen
Muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?
Für Ihre private Party müssen Sie natürlich keine Lizenz bezahlen. Anders verhält es sich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen. Darunter fallen Events wie Abibälle, Straßenumzüge, Märkte im Freien u. v. m. Keine Veranstaltung unterscheiden sich von der ständigen Wiedergabe von Musik wie z. B. in Geschäften und Gaststätten. Hier spricht man von einer dauerhaften Musiknutzung.
Wann bin ich Veranstalter?
Veranstalterin oder Veranstalter sind Sie in der Regel dann, wenn Sie für die Organisation der Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe verantwortlich sind. Als DJs sind Sie das normalerweise nicht – außer Sie sind gleichzeitig auch Veranstalter. DJs haben hingegen eine grundsätzliche Gebühr für ihr Repertoire zu begleichen.
FAQs Musiknutzer
Melden Sie Ihre Musiknutzung bitte rechtzeitig an, so dass wir vor der Durchführung noch unsere Einwilligung erteilen können. Am einfachsten können Sie das online oder per Mail erledigen. Aber auch per Brief oder telefonisch ist möglich.
Für Interessierte noch der rechtliche Hintergrund: Es besteht sogar eine gesetzliche Pflicht, die Musiknutzung davor anzumelden. Das gilt ja auch sonst im Wirtschaftsleben: Wer Rechte nutzen will, muss sie vorher erwerben.
Nicht wir bestimmen, wann eine öffentliche Veranstaltung kostenlos ist, sondern das ist gesetzlich festgelegt. Deshalb sind z. B. auch Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen sind nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch insbesondere folgende Fälle: „Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, sowie der Gefangenenbetreuung sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“
All die genannten Veranstaltungen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Gebühr bezahlen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Vergütung bezahlen. Für Online-Veranstaltungen (z.B. Live-Streaming) braucht man zudem in den genannten Fällen immer eine kostenpflichtige Lizenz der GEMA.
Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.
Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusikern beispielsweise dann, wenn die Musiker unentgeltlich auftreten.
Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können; so wie andere Menschen auch. Kreative Leistung kommt nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. So wie das Patentrecht dafür sorgt, dass Erfinderinnen und Erfinder von ihren Ideen profitieren, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden. Ob Komponist, Textdichterin oder Musikverleger, sie alle haben ein gesetzlich verankertes Recht auf eine faire Bezahlung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.
Wir nehmen dieses Recht für unsere über 80.000 Mitglieder wahr. Wenn Sie Musik in der Öffentlichkeit abspielen oder aufführen, können Sie sicher sein: Ihr finanzieller Beitrag kommt direkt den Musikschaffenden zugute.
GEMA steht für: „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Das klingt vielleicht etwas sperrig, dafür ist unser Ziel umso klarer: der Schutz des geistigen Eigentums von Musikschaffenden. Daran hat sich seit über 100 Jahren nichts geändert. So lange gibt es uns schon. Seitdem machen wir uns für die Interessen von Musikschaffenden stark und sorgen dafür, dass sie fair entlohnt werden. Deshalb setzen wir uns auch für das Urheberrecht ein – national und international. Ohne das Urheberrecht könnten schöpferische Menschen nicht von ihrer Arbeit leben. Sie würden schlicht kein Geld verdienen und könnten ihre Kreativität nicht frei entfalten.
Auch Ihnen als Musiknutzer helfen wir. Stellen Sie sich vor: Ohne uns müssten Sie die Rechte von jedem Urheber einzeln erwerben, wenn Sie Musik öffentlich nutzen. Denn das Urheberrecht gilt natürlich völlig unabhängig von uns. Mit unserer Hilfe erhalten Sie Zugang zu einem riesigen musikalischen Weltrepertoire. Sie kontaktieren uns – und wenig später können Sie Musik genießen. Dabei profitieren Sie von einem ausgefeilten und gerechten Tarifsystem. Niemand soll mehr zahlen, als angemessen ist. Wer z. B. einen kleinen Laden hat, wo Musik öffentlich läuft, zahlt auch nur einen kleinen Beitrag.
Wir sind die einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland. Als solche nehmen wir die Rechte an zigtausenden Musikwerken aus dem In- und dem Ausland wahr. Die Rede ist auch vom „Weltrepertoire“, das wir deutschlandweit vertreten.
Deshalb spricht einiges dafür – die sogenannte GEMA-Vermutung –, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik Werke genutzt werden, die zu diesem Repertoire gehören. Die GEMA-Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt. Sie gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).
In der Praxis bedeutet sie, dass kommerzielle Musiknutzer Lizenzgebühren an uns zahlen müssen. Außer sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern verwendet haben, die nicht durch uns vertreten werden.
Ja, denn wir nehmen nicht nur die Rechte von deutschen Musikurhebern wahr. Auch die Rechte ausländischer Musikurheber vertreten wir. Die Basis dafür sind Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften.
So wie wir z. B. die Song-Rechte US-amerikanischer, britischer oder schwedischer Komponisten in Deutschland wahrnehmen, so nehmen deren Urheberrechtsgesellschaften die Rechte von deutschen Künstlern in ihren Ländern wahr.
Wäre das nicht so, müssten Sie für Ihre Musiknutzung auch Beiträge an ausländische Urheberrechtsgesellschaften zahlen. Zum Glück ist das nicht der Fall. Denn das wäre für alle Beteiligten viel aufwändiger – und damit auch teurer.
Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.
Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine Zahl und unbestimmte Gruppe potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörer ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.